{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-26_4_StR_248_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-26","aktenzeichen":"4 StR 248/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 056\n\nInNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Karl K aus IB:\ngeboren am (m 1305 in (Bez.\n\n2. den Kaufmann Johannes H SED\ngeboren ar EB 1917 in -\n\nwegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 26. Juli 1956, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter re\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster (Westf. 5 vom 20. Dezember\n1955 werden mit der Maßgabe CHR, daß die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger\nAbgabenhinterziehung verurteilt sind.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nNechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n52\nKB\neg\nB\n[>\n\n>\n»\nmamma un u m eaen mr garame\n\ndie Angeklagten Kg und 1 sind wegen gemeinechaftlicher\"gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung\"\n=ı Gefängnis- und Geldstrafen (vier Monate und 500 IM -\n\narsi Monate und 100 DM) und zur £rlegung von Wertersatz\n(13.081,90 bzw. 669.- DM) verurteilt worden. Ferner wurde\ndie Einziehung der sichergestellten Transportmittel - Koffer\nund Tragetasche HB - angeoränet. Die gegen Kowalskı\nverhängte Geld- und Gefängnisstrafe ist durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt, die Vollstreckung der\nGefängnisstrafe ist bei Hill zur Bewährung ausgesetzt\nworden.\n\nNach den Feststellungen vertreibt der Beschwerdeführer\nEEE Röstikaffee in kleinen Mengen von Haus zu Haus.\nEr erstand in der Zeit von August 1954 bis Juli 1955 von\ndem Holländer Wiepke HA 1115 kg Rohkaffee, 20 kg\nRöstkaffee - beides gute Qualitäten - und 10 kg Tee. Hug\nhatte diese Waren, unter seinem Lieferwagen versteckt, ohne\nsie zu gestellen, von den Niederlanden aus über die Grenze\nin das Bundesgebiet gebracht. KB pezanıte ihm dafür\nje Kilogramm: für den Rohkaffee 11.- bezw. 12,50 DM, für\nden Röstkaffee 14,50 DM und für den Tee 14.- DM. Er verkaufte die erworbenen Genußmittel mit Gewinn weiter. - HB\nbetreibt eine Kaffeerösterei in der Nähe von Münster, Auch\nmit ihm trat Huggßß /nachäem er durch den Röstgeruch\nseines Betriebes auf ihn aufmerksam geworden wer/ in Verbindung, um ihn ebenfalls als Abnehmer eingeschmuggelten\n(eingeschwärzten) Kaffees zu gewinnen. Insgesamt übernahm Hg von dem Holländer 60 kg Rohkaffee zum Preise\nvon 10 - DM je Kilo. Da es sich um eine gute Qualität handelte, die in Holland 7 Gulden je Kilo kostete, versprach\ner sich aus dem Ankauf einen erheblichen Gewinn.\n\nDie Besähwerdeführer erheben die Verfahrens- ınä\nSachbes:hwerde.\n\nie Rechtsmittel haben, von einer Berichtigung abgesehsn,. keinen Erfolg:\n\nDie Zollbehörde hat eine persönliche Abgabenschuld\nder beiden Beschwerdeführer nicht für gegeben erachtet.\nsondern sie nur als Hinterzieher iS von § 112 AD angesehen ($S 11 III a E der Strafanzeige vom 3]. Oktober 1955,\nBl 97 dA). Hieraus entnimmt der Senat, daß die Zollbehörde\ndem Strafrichter für die Entscheidung über den Abgabenanspruch den Vortritt lassen wollte. Der § 468 AO stand\ndaher der Äburteilung im Strafverfahren nicht entgegen\n(vgl 36St 60, 244, 246; 62, 101, 105):\n\nII. Revision Kg\n\nDie Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO) greift nicht durch. Die Revision führt nicht die\nBeweismittel an, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen (§ 544 Abs 2 Satz 2 StPO). Sofern die Vertei-\n.digung geltend machen will, daß an die Zeugen Hgg und\nKran noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen.\nso ist das unbeachtlich. Das Rechtsmittel kann regelmäßig\nhisrauf nicht gestützt werden (BEHSt 4, 115, 116). Der\nVerteidiger wäre selbst in der lage gewesen, die Zeugen in\nder gewünschten Weise zu befragen. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung macht die Revision nicht geltend. In\nWirklichkeit greift sie die Beweiswürdigung des Tatrichters\nan. Diese war jedoch denkgesetzlich möglich. Das Landgericht\nkonnte durchaus als belastenden Umstand mitverwerten, daß\nGer Beschwerdeführer KW; der aus Oberschlesien stammt.\nin der maßgebenden Zeit aus den Niederlanden hintereinander\ndrei Eilpriefe - ohne Absenderanschrift auf den Unschlägen -\nerhielt (vgl auch Bl 3 dA). Die Einlassung des Angeklagten.\ndaß dies Liebesbriefe einer früheren Kriegsbekanntsmaft\n\nA -—-\n\ngewesen seien, hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei\n\nfür widerlegt erachtet. Inwiefern in diesem Zusammenasng Briefe aus Oberschlesien und Amerika bedeutsam\n\nce>sin scllen. auf die sich jetzt die Revision beruft\n\nist nicht verständlich. - Wenn die Strafkammer auch\nAngaben des Mitangeklagten FE zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet hat, so lag das im Rahmen ihrer\nBefugnisse (§ 261 StPO). Sie hat dem gegenüber bei Erörterung der Aussage Hugggps 1ediglich bemerkt, daß diese\nAussage eines Mittäters allein ihr zur Überführung nicht\nsusreichen würde.\n\nWas die Revision sonst geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene\nBarhprüfung des Urteils gibt Anlaß zu folgenden Bemerkungen:\n\n1. Die tatrichterliche Darlegung, daß das Schmuggelgut,\nals der Beschwerdeführer es erwarb, noch nicht in Sicherheit gebracht und \"zur Ruhe gekommen\" war, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Waren sind zwar nicht über die\n\"grüne Grenze\", sondern auf einer Zollstraße in das Zollgebiet gelangt. Das Gut war aber nicht zur zollamtlichen\nAbfertigung gestellt worden (BGHSt 3, 40, 44, 45). Die\nSirafkammer hat daher ohne Rechtsfehler Abgabenhinterziehung\nder Beschwerdeführer bejaht und Hehlerei verneint,\n\n2. Auch die Annahme gewerbsmäßiger Zollhinterziehung\n(§ 396 Abs 1, § 401 b Abs 1 AO) ist rechtlich bedenkenfrei.\nSoweit dagegen dem Schuldspruch eine gleichzeitige Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung entnommen\nwerden könnte, wäre dies fehlerhaft. Das geltende Steverstrafrecht kennt den Schärfungsgrund der Gewerbsmäßigkeit\nnur bei der Zoll-, nicht bei der Steuerhinterziehuns (BGH\n\nin ZfZ 1955. 305, 306 zu I 2; Hartung, Das Stuerstrafrecht.\n2, Aufl S 128 zu I). vediglich bei der Umsatzausgleichsteuer\nist nach § 15 UStG der § 401 b Abs 1 AO ebenfalls auwendbar (BGH 1 StR 447/55 v 27. März 1956). Bei ihrer Verkürzung ist gewerbsmässiges Handeln also gleichfalls\ngesetzlicher Strafschärfungsgrund. Bei der Kaffee-, und\nTeesteuer ist dies jedoch seit dem Inkrafttreten des\nKaffeesteuergesetzes (§ 11 Abs 2) und des Teesteuergesetzes\n(§ 10 Abs 2), beide vom 30. Juli 1953 (BGBl I 708, 710).\nnicht mehr der Fall.\n\nEs wäre daher rechtsirrtümlich, wenn das +andger:.cht\nden Beschwerdeführer Kin - sntsprechenäes gilt für\nSn - auch bezüglich der Kaffee- und Teesteuer wegen\ngewerbsmässiger Hinterziehung verurteilt hätte. Es handelt\nsich indes um eine ständig mit der rechtlichen Beurteilung\nron Fragen des Abgabenrechts befasste Strafkammer. Der Serat kenn daher davon ausgehen, dass das +-andgericht den\nSchuld- und Urteilsspruch nur vereinfachen wollte und dadurch missverständlich gefasst hat. Nun ist für beide\nHinterziehungsformen der strafrechtliche Grundtatbestand\nderselbe, nämlich der § 396 AO. Die Steuerhinterziehung\nhat daher in solchen Fällen im Urteilsspruch nicht in Erscheinung zu treten (RGSt 65, 312, 313/314). Jedoch ist in\nihm zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte gewerbsmässig nicht nur Zölle, sondern auch eine Verbrauchssteuer\n(die Umsatzausgleichssteuer) hinterzogen hat. Das geschieht\nzweckmässig durch Verurteilung \"wegen gewerbsmässiger\nAbgabenhinterziehung\" (BGH aa0). Die somit gebotene Berichtigung des Schuldspruchs kann der Senat in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs 1 StPO von sich aus vornehmen.\n\nAuf den Strafausspruch hat sich die ungenaue Fassung\ndsr landgerichtlichen Urteilsformel ersichtlich nicht ausgewirkv. Das macht auch die Revision, die in dieser Ricktung\nkeine besorderen Beanstandungen erhoben hat, nicht geltend.\n\n.\n\n-6-\n\n%3 Das “andgericht hat die Einziehung der dem Beschwerdeführer gehörenden und von ihm zur Begehung seiner Straftar verwendeten Gegenstände (Koffer und Tragtasche} auf\n§ 40%. AO gestützt, Diese Vorschrift betrifft jedoch nur\nBeförderungsmiitei, also Fahrzeuge und liere. nicht aber\nUmhüllungen. Diese sind Transportgegenstände, die nicht\nbefördern, sondern selbst mit befördert werden (RGSt 68.\ndd, 45 = JW 1934, 1243 Nr 13; Hartung. das Steuerstrafrecht. 2. Aufl S 117 zu IV 2). Dies geht auch aus § 401\nAbs 1 Satz 2 AO hervor. Die Einziehung war jedoch hier\nnach § 40 StGB zulässig. Nach Lage der Sache würde der Tatrichter diese Maßnahme bei Zugrundelegung des § 40 StGB mit\nöıcherheit ebenfalls ausgesprochen haben. Die Revision het\nauch in dieser Hinsicht nichts beanstandet.\n\nIII. Revision Eggn:\n\nDie nur allgemein erhobene Verfahrensrüge ist nicht\nausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde greift nicht durch. Es ist nichts\ndafür ersichtlich, daß die Strafkammer bei Bildung ihrer\ntatrichterlichen Überzeugung eine in gleichem Maß naheliegende Möglichkeit ungeprüft gelassen hat. Jedenfalls\nwar die Schlussfolgerung des Landgerichts denkgesetzlich\nwie erfahrungsmässig möglich. Das genügt (BGH, MDR 195i,\n118).\n\nDie Einlassung des Beschwerdeführers, er hätte schon\nfür 10,10 DM das Kilo regulären Kaffee kaufen können, hat\nder Tatrichter bedenkenfrei für unbeachtlich erklärt.\nwenn die Kevision jetzt von ebenfalls gutem Kaffee spricht.\n=) geht das über die damalige Einlassung hinaus und widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Übrigens wäre\nauch damit nicht gesagt, daß dieser Kaffee ebenso gut war\n\nwie die durch Hp von Zug erworbene Ware, die in\n\nEriland zu 7 Gulden das Kilo gehandelt wurde.\n\n- 17 -\n\nAuch bei diesem Ängeklagten ist der Schuldspruch\nrinrhtigzustelien (vgl die Ausführungen zu II 2). - Mit\ndieser Maßgabe waren beide Rechtsmittel zu verwerfen,\n\nIV. Eine Erstreckung der Richtigstellung auf den\n\nfrüheren Hitangeklagten Tb nach § 357 StPO kommt\nnicht in Betracht (vgl BGH NJW 1955, 1566 Nr i9).\n\nKrumme Mantel Dr.Augustin\n\nMartin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-26/4-str-248-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-26/4-str-248-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:33.111518+00:00"}}