{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-19_4_StR_239_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-19","aktenzeichen":"4 StR 239/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 259. /_96\n\nmn Namen des Vc1kes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schiosser Karl-Hermann _N aus Dim\nB- Pe _ 1926, —\n\nIB Aort geboren am\n\nwegerı Meineides\n\nhat der i. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 19. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krume\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. K ner\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n3\n\nJustizangestellter:\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteii\ndes Landgerichts in Hagen vom 15. Februar 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\na2\n\n‚ründ.\n\nIcb\nkoc\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu neun Monaten\nGefärsnis verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechti:icher und sachlichrechtlicher Vorschrifien.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 52 Abs 2 StPO ist be--\ngründet,\n\nDie Zeug!n E\\friede m ist die Verlobse des Angek.iag-\n“en. Sie ist im Termin vom 13. Februar 1956 als Zeugin vernommen worden. Hierbei wurde sie auf ihr Zeugnisverweigszungsrecht nach § 52 Abs i Nr i StPO hingewiesen und erk.ärte. aussagen zu woLlen. Nach ihrer Aussage beschioß\ndas Gericht, sie gemäß § 60 Ziff 3 StPO unbeeidigst zu\nZAD3M:\n\nDie Siaatsanwaitschaft beantragte sodann, den Krin:-\nseisekretär Tem als Zeugen zu vernehmen. Das Gericht nes>hioß hierauf, die Verhandlung bis zum 15. Februar\"auszusetzen\" und zum neuen Termin diesen Zeugen und erneut Frau\nWW zu iaden. .\n\nIn dem neuen Termin wurden zunächst der Zeuge Tem\nund sodann Frau WEB vernommen. Sie wurde hierbei auf ihr\nZeugni.sverweigerungsrecht nicht hingewiesen. Sie sagte aus\nund blieb gemäß § 60 Ziff 3 StPO wieder unbeeidigt.\n\nNach § 52 Abs 2 StPO sind die in Ans 1 bezeichneten\nFersonen vor jeder Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen,\ndaß die Belehrung vor jeder Vernehmung emeut stattzufinden hat, selbst wenn der Zeuge früher auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden ist und von diesen keinen Gebrauch gemacht hat, Handelt es sich jedoch um eine\n\n1.9\n\nı0ße Frretsetzung einer wur unterbrochenen s :nke. Ta: zü\n\n-—— 8\n\n{77\nI!\n\nFernehmung. sc sind die Voraussetzungen des § 52 Abs 2\nnichi gegeben {RGSt i2, 403).\n\nIm vorliegenden Falie handelt es sich allerdings !esaıglich um eine Unterbrechung der Hauptverhandlung ohre\nErnetterung des Verfahrens. Wenn der Zeuge nach der Tnserkrechung nochmais vernommen wird, hängl die Frage.\nsr mehrmaıs zu belehren sei, davon ab, ob äle wiederholte Anhörung als Teil ein und derselben Vernehmung anzusehen ist oder ob es sich um eine neue Vernehmung hardeit, Die dürch die Umstände gebotene bloße Fortsetzung\nderselben Verhandlung an mehreren Tagen rimmt der mehrmaligen Anhörung des Zeugen allein ni:hi den Charakter\nder Einheitiichkeit. Anders liegt es jedoch, wenn dıe\nVernehmung eines Zeugen bereits abgeschivossen war und\nsodann eine weitere Anhörung erfoigt;. In diesem Falle\nhandelt es sich um eine neue Vernehmung, die eine abermalige Beiehrung erfordert.\n\nHier war die Vernehmung der Zeugin WE bereits abgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, ‚daß das Gericht beschloß, sie gemäß § 60 Ziff 3. StPO: unbeeidigt zu lassen.\nErst nachdem die Staat sanwaltschaft beantragt hatte,\nden Kriminalsekretär a zu vernehmen, ' ‘würde beschlossen, ihn und erneut die Zeugin Wezu hören. Bei dieser\nAussage handeit es sich mithin um eine neue Vernehuung.\n\nDie maßgebenden Gründe für eine nochmali.ge Belehrung\nin einem solchen Falle sind bereits vom Reichsgeri:ht+ (aa0)\ndargelegs worden.\n\nAuf die Verletzung dieser Vorschrift kann auch die Verfahrensrüge gestützt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 52 StPO genannten Personen teruht auf Beziehungen der Zeugen zum Angeklagten und ist mit dessen\n\nPe\n\nReshiskreis so verbunden, daß er notwendig mitgeschüt:7\n\n|\n\n18).\n\n‘\nE 1\n3\nER\nJ\nDe}\nhe ü\ner\nvnd\nM\nKW’\nL\nja\nNJ\n\nZur Aufhebung des Urveiis kauin dieser Verlahrensnsa\njeäoch nur führen, wenn das Urteil au? ihm beruht. da\n3 sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund im Sımne\nes § 338 St?O handelt (BGHSt 4. 218).\ne *%atrichtsrlichen Feststellungen sind u.2 auf\ndıe Aussage der Eifriede We gestützt. Es iet ferner\ndem Urteil zu entnehmen. daß sie einen Teii der für die\nEntscheidung wesentlichen Bekundungen na::h der Vernehmung des Kriminalsekretärs TE»: also im Termin vom\nı5. Februar 1956, gemacht hat, Weiterhin kann nicht mit\nSicherheit ausgeschlossen werden, daß sie nach der Vernehmung dieses Zeugen angesichts der Änderung der Beweisiage ihre Aussage verweigert Lätte, wenn eine noch-\nınlige Belehrung erfoigt wäre,\n\nDie Verurteilung kann daher auf der fehlerhafter\nUrterlassung dieser Beiehrung beruhen.\n\nDas Urteil mußte daher : Sufgshöben: Verde U,\n\nEines Eingehens auf die übrigen Revisionsrügen bedurfte es somit nicht,\n\nEs sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Auffassung\ndes Landgerichts ein sinnlos Betrunkener sei körperlich\nnicht zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs im Stande,\nin dieser Allgemeinheit zu Bedenken Anlaß gibt,\n\nIm übrigen wird der Tatrichter in der neuen Verhardlung Gelegenheit haben, zu dem Einwand der Revision Stellung zu nehmen, der Polterabend vom 28. November 1948 sei\nais möglicher Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht\nzum ersten Mai von der Zeugin WE sondern bereits in\n\nder Strafanzeige des Rechtsanwalts Wege von :. Tonuar\n\"955 genannt worden.\n\nBundesrichter Dr. Sauer,\nDr, Hübner und Dr.Hengs-\n„romms berger sind beuriaubht und Lang-Hinrichsen\nortsabwesend, mithin an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-19/4-str-239-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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