{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-19_4_StR_185_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-19","aktenzeichen":"4 StR 185/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 049\n\n4 StR 185/56\n\nIm Yanaen des: Volres\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rolf I OB zu: 1; geboren am\nCE 192% ir SB, zur Zeit in Strafhaft in anderer\n\nzache:.\nwegen verguchter Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nhat der 1, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang--Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr, Dr. errem\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteii\ndes Landgerichts in Detmold vom 27. Februar 1956\nwird verworfen. Er hat die .osten des R chtemittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIH\niz:\ntoo\n\nDie Strafkeammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nAnstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur\nfalschen uneidlichen Aussage zu einen Jahr zwei kHonaien\nZschthaus verurteiit, Seine Revision. mit der er Verletzungen\ndes sachlichen Rechts rügt, muß erfolglos bleiben,\n\nwie die Strafkammer für erwiesen hält, redete der Angeklagte auf die Hausgehilfin Inge Seifert ein, sie solle\nder \\.ahrheit zuwider als Zeugin vor Gericht und zwar auch\nczan, wenn sie vereidigt werden würde, in einem gegen iin\nwegen Zahriässiger, durch Trunkenheit begangener Straßen -\nverkehrsgefährdung anhängigen Strafverfahren zu seinen\nGunsten aussagen. Seifert tat dies, blieb jedoch gemäß\n§ 61 Wr 2 StPO unvereidigt.\n\nDie Strafkammer beruft sich für ihre Rechtsansichi,\nder Angeklagte sei außer wegen erfolgloser Aufforderung\nzum Meineid (§§ 154, 49 a StGB) zugleich wegen Anstiftung\nzur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 48, 73 StGB) schuldig\nzu sprechen, auf ein Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24, April 1951 in BGHSt 1, 241, 245. Den\ntragenden Grund für die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der beiden in Betracht kommenden Straftaten sah der\n1, Strafsenat, der seinerzeit über einen in tatsächlicher\nHinsicht gleichgelagerten Fall zu entscheiden hatte, darin.\ndaß der Meineid keine erschwerte Form der uneidälichen Falschaussage. sondern eine Straftat eigener Art sei; deshalb greife\n8 49 a trotz seiner grundsätzlich nur hilfsweisen Geltung im Fell\nder erToiglosen Aufforderung zum Meineid Platz, obwohl es ’nfolge der Aufforderung zur uneiälichen Falschauszage des AufseTorderten gekommen ist.\n\nDiese Bewertung des rechtlichen Verhältnisses von\nWeineid und vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage als\neigengearteter Straftaten hat der Üroße Senat für Strafsachsn\nin seinem Deschluß vom 24. Oktoher 1955 (BGHSt 8, 301, 305 £i)\nabgelehnt, Er hat entschieden, daß der Meineid eine durch din\nfeierliche oder religiöse Bekräftigung erschwerte Form der\nvorsätzlichen Falschaussage sei und daß demgemäß eine zunächst\nuneidliche Felschaussage von einer späteren. im selben Rechtszıg eidlich bekräftigten Aussage aufgezehrt werde,\n\nTrotz dieses Wandels in der Auffassung über das rechtliche Verhältnis von Meineid und uneidlicher Falschaussage\nhat jeöoch der 1: Strafsenat in seiner Entscheidung 1 StE\n536/55 vom 28. Februar 1956 (MIW 1956, 10538 Nr‘20: im irgebris, wenn auch mit einer gegenüber BGHSt 1, 241, 243 abweichenden Begründung daran festgehalten, daß dann, wenn die Aufforderung zum Meineid erfolglos geblieben ist, aber doch zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage geführt hat, nach wie |\nvor Tateinheit zwischen einem Verbrechen nach §§ 154, 49 a stGB\nund einem Vergehen nach 8153, 48 StGB anzunehmen sei. Denn es\nkönne nicht befriedigen, daß ein, wenn auch in der Form der\nGefährdung nach § 49 a verwirklichter schwerer Straftatbestand im Schuldspruch völlig hinter dem in der Form der Verletzung verwirklichten schwächeren Straftatbestand zurücktreten\nsolle mit dem Ergebnis, daß eine erfolglose Anetiftung (gemeint ist eine erfolglose Aufforderung zum Meineid, die nicht\nzur uneidlichen Falschaussage geführt hat) strenger beurteilt\nwürde als eine teilweise erfolgreiche; der Wortlaut und die\nBedeutung des § 49 a, der eine selbständige strafbare Vorbereitungshandlung treffe, rechtfertige das völlige Zurücktreten\nhinter einer anderen Strafbestimmung nur dann, wenn die \"yarberel\nsese\" Haupttat in gleichwertiger, nicht weniger schwerer Er--\n\nLil\n\nscheinungsform zum Versuch oder zur Vollendung gedishen sei.\n\nDer erkennende Senat schließt sich der kechtsauffiasrung\n\ndes 1. Siralsenate an, Er macht sich auch die weitere Ansicht dieses Senate zu eigen. wonach umgekehrt auch äas\nVerbrechen äer erfolglosen Anstiftung zum Meineid nicht\n\ndas Vergehen der erfolgreichen Anstiftung zur uneiälichen\nFaiuchaussage aufzehrt. Anders müßte möglicherweise nach\n\nden Grundsätzen des Beschlusses des Großen Strafsonats san in\ndiesem Punkte entschieden werden, wenn, wie die Revision\nmeint, die uneidliche Falschaussage, ohne daß es auch nur\n\nzum Beginn einer Vereidigung kommt, schon der Versuch des\nMeineides wäre; denn dann ließe sich sehr wohi :dieilleinvng ‚vertreten, das Verbrechen des veresuchien Heineids zehr> ehensc wie Gas des vollenästen die im selben Rechtszug vorauesgegangene uneidliche Falschaussage auf, mit der Folge-\n\ndeß auch Gie Tat dee Anstifters nur ale Anstiftung zun\nversuchten Meineid gewertet werden dürfte. Indes braucht\n\nder Senat zu diesen Fragen nicht Stellung zu nehmen. Denn\nder rechtliche Ausgangspunkt der Revision ist verfehlt.\nDer Versuch des Meineids ist nämlich, wie der Große Senat\nfür Strafsachen aa0 S 315 ausführt. erst dann begangen.\nwenn der Schwörende nach Erstattung seiner Falschaussage\nbeginnt, die Eidesformel zu sprechen. Die vorausliegende unwrt-.\nre Aussage ist zwar Merkmal des Meineidstatbestander, jedoch -\nnicht Ausführungshandlung des Meineides, und zwar selbst dann\nnicht, wenn der Aussagende von vornherein zum Mcineid entschlossen war.\n\nWas die Revision sonst noch gegen den Schuldepruch\ngeltend macht, beruht auf der Behauptung, der Angerlagte\nsei, els er die SB zur unwahren Aussage aufforderte,\n\nentschlossen gewesen, einen etwaigen Meincid vor Gericht\nzu verhindern, Indes hat die Strafkammer diese Einlassung für widerlegt erachtet. Sie ist überzeugt, daß er\nentschlossen war, es zum Meineid kommen zu lassen. Diese\nÜberzeugung schöpft sie u.a, auch daraus, daß er einer\nsolchen Willen, wie er ihn für sich in Anspruch nehmen\nwill. der SEM nicht zu erkennen gegeben habe (UA 5 3), |\nDie Strafkammer ist sich’ durchaus dessen bewußt, daß es\ndem Angeklagten, wäre seine Einlassung richtig, am Vorsatz N\nGer Anstiftung zum Meineid gefehlt hätte, Denn sie erkennt\ndie Erheblichkeit eines solchen Willens (nämlich den Heineid\nza verhindern), \"wenn der Angeklagte diesen Willen schon\nbei den Vorbesprechungen gehabt hätte.\" Sie ist ster von\nGegenteil, nämlich davon überzeugt, daß er \"zu jeder Zeit\ndie eidliche Bekräftigung der Falschaussage gewollt und\ngebilligt hat\", Die Revision mißversteht die Urteilsbegründung, wenn sie aus ihr auf die Meinung der Strafkammer schließt, ein etwa vorhandener Wille zur Meineidsveorhütung wäre nur dann rechtlich erheblich gewesen, wenn der\nAngeklagte ihn der Sb vorher zu erkennen gegeben hätte. F\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision hat das Lanäge- » !\nricht die Strafe nach den Grundsätzen des Versuchs, wenn\n\nauch nicht wesentlich, gemildert. Den Umständen, die sie zu\nGunsten des Angerlagten berücksichtigt hat, hat sie allerding®\nkein solches Gewicht beigemessen, daß sie sich hätte veranlaßt seben müssen, ihm mildernde Umstände im Sinne des § 154\nAbs 2 StGB zuzubilligen. Diese Bewertung hält sich im Rehmen\ndes dem Tatrichter eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens\n\nbei der Strafzumessung.\n\nUnberechtigt ist auch der Vorwurf der Revision.\ndie Strafkammer habe - was allerdings unzu.-ässig gewesen\n\nwäre „- Werkmals des geseiwzlichen Tatbestandes rtirafschärfend berücksichtigt. Was die Revision insoweit\ngelienä macht, geht offensichtlich fell.\n\nKrunms Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Lang-HWinrichsen,\nDr. Hübner und Dr. Hengsberger\nsind beurlaubt, ortsabwesend und\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-19/4-str-185-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-19/4-str-185-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.938541+00:00"}}