{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-16_4_StR_394_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-16","aktenzeichen":"4 StR 394/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 076\n\n4 StR, 394/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Po.izeioberamtmann i.R. Kar: K EEE zu: DU:\na Nee\n\nwegen Begünstigung im Amt Usa\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvem 6. Dezember 1956. an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Lang Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter;\n\nDberstaatsanwalt in der Verhandlung;\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreterder Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bamberg vom 16. Juli 1956 mit\nden Feststellungen insoweit aufgehoben. als er wegen\nfahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden isto\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittelsan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung\nim Amt in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\n9 Monaten sowie wegen zweier in Tateinheit stehender Ver\ngehen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Gelästrafe\nvon 300 DM verurteilte >\n\nTie Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlich--\nrechtlicher Vorschriften, Sie mußte die Aufhebung des Urteils\nzur Folge haben. soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger\nKörperverletzung verurteilt worden ist; im übrigen war ihr\nder Erfolg zu versagen.\n\n1. Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzungs\n\nNach den getroffenen Feststellungen verursachte der\nAngeklagte am 26. April 1953 als Führer eines Personen:\nkraftwagens in Baiberg einen Verkehrsunfall, bei dem der\nentgegenkommende Motorradfahrer HER sowie. dessen auf\ndem Hintersitz witfahrende damalige Braut, jetzige Ehefrau,\nkörperlich verletzt wurden. Der Angeklagte wollte an einer\nunübersichtlichen Stelle der Hauptausfallstraße nach Nürn--\nberg links einbiegen, brachte das Fahrzeug aber infolge\nüberhöhter Geschwindigkeit erst nach scharfem Bremsen zum\nStehen, als die Vorderräder des Wagens bereits über die\ndurch eine Nagelreihe gekennzeichnete Straßenmitte hinweggefahren waren, In diesem Augenblick kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Kraftrad des HER: Dieser fuhr auf seiner\nFahrbahnhäifte.ailerdings fast in unmittelbarer Nähe der\nStraßennitte,\n\nTie Revision rügt. HE nabe den Verkehrsunfall dadnrch. daß er auf der äußersten linken Seite seiner Fahrbahn-\n\nhälfte gefahren sei, verschuldet, Zumindest treffe ihn ein\nschweres Mitverschulden, das der Tatrichter bei der Strafzumessung, deren Begründung auch sonst unzureichend sei, nich\nberücksichtigt habe,\n\nDas Landgericht sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin. daß er angesichts der Unübersichtlichkeit der\nFahrbahn zu schnell gefahren sei. infolgedessen erst zu spät\nhabe bremsen können und so mit dem Vorderteil des Kraftwageng\nüber die markierte Straßenmitte hinausgekommen sei.\n\nNach Lage der Sache ist jedoch die Möglichkeit nicht\nauszuschließen, daß der Zeuge N den Unfall durch unvorschriftsmäßige Fahrweise allein verschuldete oder nicht\nunerheblich mitverschuldete, was die Strafkammer nicht geprüft hat, Im Urteil ist festgestellt, daß er auf seiner\nStraßenseite fast in unmittelbarer Nähe der Straßenmitte\nfuhr. Nach § 8 Abs 2 StVO haben Führer von Fahrzeugen grundsätzlich die rechte Seite ihrer Fahrbahnhälfte zu benutzen,\nwas in Satz 3 für unübersichtliche Strecken noch besonders ;\nhervorgehoben ist ‚äußerste rechte Seite). Dieses Gebot\ndient — abgesehen von der Erleichterung der Überholung durc® '\nnachfolgende Fahrzeuge - dem Schutzedes Gegenverkehrs (BGH\nin VRS 6, 202). Ein solcher Fall und kein eigentlicher Vorfahrtfall ist gegeben, wenn der nach links abbiegende Verkehrsteilnehmer die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge vorbei--\nfahren 1ässt und zu diesem Zweck, möglichst weit nach links\nbis zur Straßenmitte eingeordnet, stehenbleiben muß. Es bedeutet eine Bestätigung dieser Auffassung, daß der Gesetzgeber in der Neubekanntmachung der Straßenverkehrsordnung\nvom 29. März 1956 den genannten Fall aus § 13 (Vorfahrt)\nherausgenommen und nunmehr in der gleichen Bestimmung gere\ngelt hat, die das Rechtsfahren gebietei (§ 8 Abs 3 Satz ?\nStVO). Entgegenkommende Verkehrsteilnehmer sollen auch in\ndiesen Fällen durch die Vorschrift, rechts su fahren, gse-\n\nschützt werden, Das gilt auch für Fälle der vorliegenden\nArto\n\nWäre Huberth dementsprechend ganz rechts oder wenigstens\nin der Mitte seiner Straßenhälfte gefahren, so hätte der Unfall wahrscheinlich vermieden werden können, da der Wagen\ndes Angeklagten nur wenig über die Straßenmitte herausragte.,\nAus den bisherigen Feststellungen ist nicht ersichtlich,\nob etwa die Fahrweise Hs durch die Verkehrslage bedingt war,er z.B. andere. langsamere Verkehrsteilnehmer überholen wollte, Dabei wäre allerdings.zu prüfen, ob die Lage\nan der Unfallstelle für eine Überholung genügend übersichtlich war, Denn rechts und links vor der Unterführung mündeten Seitenstraßen ein, so daß er damit rechnen mußte, daß\nandere Fahrzeuge auf die Bundesstraße einfuhren, sie überquerten oder entgegenkommende Teilnehmer aus der Unterführung, '\ndie er nieht überblicken konnte, nach links einbiegen und an\nder Straßenmitte halten würden, Auch schon aus diesem Grunde\nkann es verkehrswidrig gewesen sein, daß er so weit nach\nlinks hinüber fuhr,\n\nWenn - außer HGB - kein Gegenverkehr herrschte, so\nmußte der Angeklagte möglicherweise nicht unbedingt vor der\nStraßenmitte stehen bleiben, bevor er nach links einbog. Wie\nweit er die Kurve an dieser Stelle einsehen konnte, geht aus\nden getroffenen-Feststellungen nicht mit Sicherheit hervor,\nJedenfalls brauchte er, sofern er nicht eine vorschriftswidrige Fahrweise des Zeugen erkannt hatte, angesichts der Straßenbreite nicht damit zu rechnen. daß entgegenkommende Motorradfahrer ohne erkennbaren Grund fast die Straßenmitte\nbenutzen würden, anstatt sich rechts zu halten, Die tatsächlichen Umstände können so gewesen sein, daß die Möglichkeit\neines Unfalls für den Angeklagten nicht voraussehbar war, In\ndiesem Falle hätte er den Zusammenstoß nicht fahrlässig herbeigeführt, Wenn er ihn aber nach den Umständen doch in Betracht ziehen mußte, liegt ein miwairkendes Verschulden des Zeu-\n\ngen Huberih nahe, Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 3. 218\n(220) im Hinblick auf Fahrlässigkeitstaten, insbesondere bei\nVerkehrsunfällen, ausgeführt hat, bestimmt ein Mitverschulden,\nscfern es nicht gering und unwesentlich ist, regelmäßig auch\ndas Maß der Schuld. Liegt daher ein solches nach dem Sachverhalt nahe, \"so ist es rechtsfehlerhaft, wenn der Richter es\nnicht geprüft und gegebenenfalls bei der Strafzumessung nicht\nberücksichtigt hat,\n\nDiese Fragen hat das Landgericht nicht erörtert, sondern\nhat die Fahrweise des Zeugen ohrie nähere Begründung als \"vor--\nschriftsmäßig\" bezeichnet. Es ist möglich. daß dieser Mangel\nden Schuld: - oder Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben.\n\n20 Verurteilung wegen Begünstigung im Amt in vier Fällen.\n\nTer Angeklagte war von 1945 bis 1955 Leiter der Stadtpolizei in BB Zu seinen Dienstobliegenheiten gehörte\nes; die von seinen Beamten erstatteten oder’ aufgenommenen\nStrafanzeigen nebst den durchgeführten Ermittlungen der\nStaätsanwaltschaft vorzulegen. In vier Fällen leitete er\ndiese Vorgänge pflichtwidrig nicht weiter, sondern verfügte\nihre Ablegung zu den Akten der Stadtpolizei. um die Beschuldigten der weiteren Strafverfolgung bzw. der Überprüfung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zu entziehen. Im einzelnen handelt es sich um eine Anzeige gegen\nden Kaufmann Lothar HB wegen Urkundenfälschung (deren\nWeglegung der Angeklagte am 14. November 1945 verfügte),\neine Anzeige gegen den Metzger Siegfried PB wegen Verstoßes gegen die damaligen Wirtschaftsstrafbestimmungen us&o\n(Verfügung vom 12. Juni 1947). ein Ermittlungsverfahren gegen\nFrau Wilhelmine Kgimwegen Kindesgefährdung gemäß § 170 d\nStGB (abverfügt am 2. September 1947) und eine Strafanzeige\ngegen Hans Püßß@wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (deren\n\nLa nam\n\nWeglegung der Angeklagte am 21. Mai 195% veranlaßte), In\nallen Fällen wußte er, daß er seiner Verpflichtung zur Vorlage der Anzeigen an die Staatsanwaltschaft zuwiderhandelte.\nin den Fällen He. Tem und Km war er sich auch\ndarüber im klaren. daß die betreffenden Personen sich strafbar gemacht hatten, im Falle Pi rechnete er zumindest mit\ndieser Möglichkeit und nahm sie billigend in Kauf, Die Strafkammer stellt weiter fest, der Angeklagte habe sich nicht aus\nGewinnsucht oder anderen besonders verwerflichen Motiven,\nsondern aus Gutmütigkeit und Mitleid verleiten lassen, seine\nAÄntspflicht. zu verletzen,\n\nDie hiergegen erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet\n\nDie Revision enthält entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nkeine Angaben darüber, welche weiteren Aufklärungsmittel\ndem Gericht zur Verfügung gestanden hätten oder - in den\nFällen FD: “OB una Püp- inwieweit die Sachaufklärung\nüberhaupt mangelhaft sei. Es ist auch nicht ersichtlich,\nwelche Beweismittel das Gericht im Falle HP zur weiteren\nAufklärung hätte benutzen können, ob der Angeklagte die Vor-'\nschrift des § 267 StGB richtig auslegte oder nicht, insbesondere was er unter \"Gebrauchmachen\" einer Urkunde verstand.\nDie Aufklärungsrüge ist daher unbeachtlich (BGHSt 2/168).\nBeweisamträge zu diesem Punkt sind übrigens vom Angeklagten\ncder seinem Verteidiger nicht gestellt worden.\n\nDie Beurteilung der Strafkammer hinsichtlich der äußeren\nund inneren Tatbestandsmerkmale 1äßt eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht erkennen. Das Landgericht hat die Einlassung\ndes Angeklagten, er habe sich durch Äußerungen zweier Staatsanwälte für berechtigt halten können, nach eigenem Ermessen\nbedeutungslosere Vorgänge ohne Weiterleitung \"zu erledigen\",\n\ndurch das Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Die Beweiswürdigung verstößt nicht gegen allgemeine\nErfahrungssätze oder Denkgesetze.\n\nEs ist auch nicht rechtsfehlerhaft, die Schwarzschlachtung eines Kalbes angesichts der Menge des Fleisches als\nBewirtschaftungsvorschriften anzusehen. In jener Zeit des\nMangels an Nahrungsmitteln und dem Zwange, auch die geringsten Mengen für die gleichmäßige Verteilung der Bevölkerun; )\nzu erfassen. war die gesetzwidrige Beiseiteschaffung eines\nKalbes bereits von großer Bedeutung. Etwas anderes bringt\ndas Urteil mit der Wendung: \"Schwarzschlachtungen im vorliegenden Umfange\" nicht zum Ausdruck,\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind\ngleichfalls nicht gerechtfertigt. Die für die Bemessung der\nStrafe bestimmenden Umstände sind auch hier angeführt. Das\n_ Gericht hat nicht etwa einseitig nur die zuungunsten des\nAngeklagten sprechenden Gesichtspunkte erörtert, sondern\nU9. ihm auch die Verdienste, die er sich durch seine Tätigkeit als Polizeibeamter erworben hat, angerechnet und ihm in,\nallen Fällen der Amtsbegünstigung mildernde Umstände und\nStrafaussetzung zur Bewährung zugebilligt. Im übrigen liegt\ndie Bestimmung der Strafhöhe im pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters. Ein Mißbrauch bei seiner Ausübung ist nicht erkennbar. j\n\nEs ist auch unzutreffend, daß das Gericht die Beamteneigenschaft des Angeklagten, also ein Tatbestandsmerkmal.\nstraferschwerend berücksichtigt habe, Vielmehr hat es in Betracht gezogen, daß er als Chef der städtischen Polizei\n\naıs der berufenen llüterin der Ordnung scine Pfiichten verletzt habe, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nRotberg Krumnme Seibert\n\nLang Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-16/4-str-394-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-16/4-str-394-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.776701+00:00"}}