{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-12_4_StR_503_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-12","aktenzeichen":"4 StR 503/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2242 008 y [\n\nImNanen desVolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tonfilmtechniker Heinz-Günther J aus\nEB geboren am GEREREND 1928 In - I\n\nZu, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Rückfallbetruges pp;\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung\nvom 7, März 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSensatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nüberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Dr ED .:;,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 12. Juli 1956 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\n‘ Von Rechts wegen\n\ntr\n. [2\n. Dr 7) r\n\n-2-\n\nGründe3z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rück-\n\n. fallbetrugs in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tat-\n\neinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 3 Jahren und zu Gelästrafen von 50,- DM, ersatzweise 5 Tagen Zuchthaus, für jeden Rückfallbetrug verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für die\nDauer von drei Jahren aberkannt worden,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und sachlichem Recht,\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\na) Der Angeklagte beanstandet, ihm sei die Anklageschrift nicht zugestellt worden. Nach Blatt 50 der Akten\nerfolgte die Zustellung am 10. April 1956 in der Wohnung\ndes Angeklagten zu Händen seiner Ehefrau. Damals befand\ner sich jedoch nach der Mitteilung des Oberstaatsanwalts\nin Bochum vom 8. Januar 1957 bereits im Strafgefängnis\nin Hagen in Strafhaft. Die Anklageschrift hätte ihm daher persönlich in der Strafanstalt ausgehändigt werden\n\nmüssen. Die Zustellung an die Ehefrau ersetzt die Mit-\n\nteilung nicht (BGH NJW 1951, 931).\n\nDie hiernach sich ergebende Verletzung der Vorschrift\ndes § 201 StPO kann eine Beschränkung der Verteidigung ent-\n\nKama Aha S\n\nhalten, auf der das Urteil beruht, Die Frage eines Verzichts\ndes Angeklagten auf die Einhaltung dieser Vorschriften (vgı\n\nRest 58, 125 /127 £7) konnte unerörtert bleiben, da das Ur-\n\nteil wegen eines anderen Verfahrensverstoßes aufgehoben werden muß,\n\nb) Der Angeklagte rügt weiter, ihm seien der Eröffnungsbeschluß und die Terminsladung für die Hauptverhandlung vom 12. Juli 1956 erst am Abend des 5. Juli 1956 in\nder Strafanstalt ausgehändigt worden.\n\nNach § 216 Abs 2 StPO wird der nicht auf freiem Fuß\nbefindliche Angeklagte durch Bekanntmachung des Termins zur\nHauptverhandlung gemäß § 35 StPO geladen. Dabei ist er zu\nbefragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung\nfür die Hauptverhandlung zu stellen habe. Diese Befragung\nund ihr Ergebnis sind zu beurkunden. Beides ist nicht geschehen. Außerdem ist die Wochenfrist des § 217 Abs 1 StPO\nnicht eingehalten, wie die Zustellungsurkunde Bl 61 d.A. ergibt, nach welcher die Zustellung an den Angeklagten erst am\n6.7.1956 erfolgt ist. Dem Angeklagten hätte daher das Recht\nzugestanden, bis zur Verlesung des Eröffnungsbeschlusses\ndie Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (§ 217 Abs 2 StPO).\n\nHiervon hat er keinen Gebrauch gemacht und auch sonst\neine Rüge nicht erhoben. Auch hier bedurfte die Frage eines\nVerzichts (vgl RGSt 48, 3865 KMR StPO 1954, § 217 Anm 4;\nSchwarz StPO 19. Aufl § 217 Anm 25; BGH 5 StR 619/55 vom 24.\nApril 1956) aus dem gleichen Grunde wie zu a) keiner Erörterung.\n\nAus der Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 1956 (Bl 64 ff\n4.A,) ergibt sich ferner nicht, daß der Angeklagte auf die Be-\n\nana nur a men\n\nfugnis, Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, vom\nVorsitzenden hingewiesen worden ist (§ 228 Abs 3 StPO). Eine\nVerletzung dieser Bestimmung könnte jedoch die Revision\nnicht begründen, da es sich nur um eine Orädnungsvorschrift\nhandelt (BGH bei Dallinger WDR 52, 532).\n\nce) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, ihm sei\nkeine Gelegenheit gegeben worden, die Bestellung. eines Verteidigers zu beantragen. Diese Rüge mußte gemäß 8 140 Abs\n2 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.\n\nAllerdings lag entgegen der Ansicht der Revision ein\nFall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Aks 1 Nr 2\n\nStPO nicht vor, da die dem Angeklagten zur last gelegten\n\nTaten nur wegen Rückfalls Verbrechen sind, Auch die Voraussetzungen der Vorschrift des § 140 Abs 1 Nr 5 StPO sind\nnicht gegeben. Zwar hat er sich bis zur Hauptverhandlung\nvom 12. Juli 1956 länger als drei Monate in Haft befunden,\njedoch ist unter \"Haft\" im Sinne von § 140 Abs 1 Nr 5 StPO\nnur die Untersuchungshaft in derselben Sache zu verstehen\n(vgl Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 4,\n\n308), '\n\nFür den Tatrichter hätte aber nach der gegebenen Sachlage Anlaß bestanden, die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs 2 StPO zu erwägen. Danach hat\nder Vorsitzende auch ohne Antrag von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen, wenn wegen der Schwere der Tat oder\nder Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage seine Mitwirkung geboten erscheint. § 140 Abs 2 StPO stellt zwar eine\nderartige Erwägung in das pflichtgemäße Ermessen des Vor-\n\nu\n\nj\n\n-5-\n\nsitzenden. Es bedeutet aber einen vom Revisionsgericht\nnachprüfbaren Verstoß gegen Sinn und Zweck der dem Schutz\ndes Angeklagten dienenden Vorschrift, wenn der Vorsitzende\ndiese Frage überhaupt nicht geprüft hat. (Vgl RG 68, 35;\n74, 3043; BGH NJW 53, 116). Es ist kein Anhaltspunkt dafür\ngegeben, daß dies hier geschehen ist, obwohl die Umstände\ndes Falles eine solche Prüfung nahelegten.\n\nWie ausgeführt, war dem Angeklagten die Anklageschrift\nnicht ordnungsgemäß zugeslellt worden. Den Eröffnungsbeschluß\nerhielt er erst 6 Tage vor der 'Hauptverhandlung. Aus ihm\nkonnte er aber das für seine Verteidigung Erforderliche\nnicht ersehen, weil er entgegen der Vorschrift des § 207\nStPO die dem Angeklagten zur Iast gelegte Tat nicht bezeichnet, sondern nur ihre allgemeinen gesetzlichen Merkmale unter Angabe der verletzten Vorschriften des Strafgesetzbuchs\nenthält. Dazu kam noch, daß der Angeklagte sich mindestens\nseit dem 10. April 1956 nicht mehr auf freiem Fuß befand:\n\nAlle jene Umstände waren dem Vorsitzenden aus den Akten erkennbar. Er hätte daher von Amts wegen in Erwägung\nziehen müssen, ob angesichts der durch die erhebliche Anzahl\nder vorangegangenen Verfahrensverstöße besonders erschwerten\nlage des nicht in Freiheit befindlichen Angeklagten .seire\nordnungsmäßige Verteidigung die Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs 2 StPO notwendig machte.\n\nSomit liegt ein Verstoß gegen § 140 Abs 2 StPO vor.\nDie Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß der Vorsitzende bei Prüfung der Verfahrenslage einen Verteidiger be-\n\nwrin e Dnt Dammume mmmaunnı ande men un ebd are rm mar\"\n\n-6 -\n\nstellt haben würde und das Urteil bei dessen Mitwirkung\nanders ausgefallen wäre. Dieser Verfahrensverstoß führt\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß die\nallgemeine Sachrüge der Prüfung bedurfte.\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nHoepner lIang-Hinrichsen -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/4-str-503-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/4-str-503-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.603000+00:00"}}