{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-12_4_StR_252_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-12","aktenzeichen":"4 StR 252/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 060\n\nm Waııen des Voiıi ke:\n\nrl\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Paul S EB aus \"REED .\ngeboren am GEEERER : 215 in I österr: ),. zur\n\nZeit in dieser sache in Untersuchungshaft.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Juli 1956,en der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ‚Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter B\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkammer Recklinghausen bei dem\nLandgericht in Bochum vom 16. März 1956, soweit\ner verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. -\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan die Jugendkammer zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer bisher unbestra?te Angeklagte ist seit 1957\nnit Martha | verheirstet. Deren voreheliche \\lochter, äie am 8. Februar 1955 geborene Ilse SW: nat\nder Beschweräsführer an Kindesstatt angenommen. Aus der\nhe seibst sind sieben Kinder hervorgegangen, darunter\ndie am EEE 1940 geborene Eaitr SB: Vie Familie lebte zunächst in Ostpreußen, nach dem Krieg kam\nsie nach SEE (Be:. SW una dann nach Recklinghausen. Von den ihm zur last gelegten Vorfäilen abgesehen, hat der Beschwerdeführer ein ordentliches Leben geführt und fleißig für seine Familie gearbeitet.\nEr trinkt jedoch gern Alkohol, der einen ungünstigen\nEinfluß auf ihn ausübt. So kam es am 11. Dezember 1955\nzu einem Auftritt, bei dem er seine Frau schlug, tobte\nund sich das Leben nehmen wollte. Dies führte zum Bekanntwerden der Vorgänge, die Gegenstand dieses Straf-\n\nH3\n\nverfahrens geworden sind.\n\nNach den Feststellungen der Jugendkamner hat sich\nder Angeklagte an seiner Stief- und Adoptivtochter Ilse,\nals diese noch nicht zehn Jahre alt war (nach der Anklage:\netwa 1942), mehrfach durch unzüchtige Berlihrungen vergangen. Er hatte zuvor getrunken gehabt. Ilse, die damals bei ihrem kindlichen Alter die Bedeutung der Handzungen nicht erkannte,. sagte ihrer Mutter nichts davon\nDer Angeklagte hatte es ihr zudem verboten.\n\nNach seiner Entlassung aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft richtete er sowohl ir SD vie in TB\nN ar: Ilse mehrfach das Ansinnen, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, was diese jedesmal entschieden ablehnte\nAuch in diesen Fällen hatte er vorher Aikohol zu sich\ngencmnmen. Ilse, die sehr unter diesen Vorkommnissen\nlitt, erzählte davon noch in SB sehr errest\nder Nachbarin, Frau H8-\n\n- 3 -\n\nEines abends im Herbst 1954 war der Angeklagte\nwieder einmai angetrunken. Er legte sich auf die in\neinem der =hebetten schlafende Tochter Edith und wollte\nmit ihr geschlechtlich verkehren. Sie wehrte ihn jeäcch\nab und begab sich in ihr Kinderbett. Der Angeklagte\nflüsterte ihr noch zu, siesolle ruhig sein und nichts\nder Mutter sagen.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der er Wegen Verbrechens nach s 174 Nr 1. s 176 Abs 1 Nr 3 StG\nmit versuchter Blutschande, unter Anwendung des § 51\nAbs 2 StGB, zu insgesamt einem Jahr und zwei Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Bezüglich der Vorfälle\nmit Ilse nach dem Krieg und eines ihm weiter zur Last\ngelegten Versuchs, mit Edith geschlechtlich zu verkehren.\nist er freigesprochen worden. Das Landgericht hat hierin\nnur straflose Vorbereitungshandlungen gesehen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten, welche die Verfahrensund die Sachbeschwerde erhebt, ist im Ergebnis begründet.\n\n1) Straffreiheit kommt schon wegen der Höhe der festgesetzten Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis weder\nnach dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 noch nach dem vom\n17. Juli 1954 in Betracht (§ 3 Abs 1 StFG 1949, § 2 Absı2 Sir\n1954).\n\n2)Nach § 174 Nr 1, § 14 Abs 2, § 67 Abs 1 StGB beträgt\ndie Verjährungsfrist fünfzehn Jahre. Die erste richteriıche\nHandlung im Sinne des § 68 Abs 1 StGB wurde am 16. Dezenmber 1955 vorgenommen (B1 16 dA). Verjährung der Strafverfolgung wäre demnach nur eingetreten, wenn sich der letzte\nTeilvorgang des als fortgesetzte Handlung gewürdigten\nGeschehens gegenüber Ilse Strehl vor- dem 16. Dezember 19/0\nereignet hätte, also. als Ilse erst sieben Jahre alt war\n(geb. Febr. 1933). Dafür besteht nach den Feststellungen\nkein Anhalt. Die unsittlichen Angriffe sollen vielmehr\nstattgefunden haben, als Ilse \"noch nicht zehn Jahre ali\nwar\". somit etwa im Jahre 1942, bevor der Angeklagie - im\n\n77\n. 5a\n\n-41-\n\nselben Jahr — Scldat wurde. Es bedarf daher hier keiner\nabschließenden Entscheidung der streitigen Frage, ob ein\nVerfahren schon dann eingestellt werden muß, wenn rur\ndie Mögiichkeit einer Verfolgungsverjährung nicht auszuschließen ist.\n\nDa das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist,\naus anderen Gründen aufgehoben werden muß, erhält die\nJugendkammer Gelegenheit, die Tatzeit genauer festzusteilen. ‘\n\n3) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\n(8 244 Abs 2 StPO) durch Nichtanhörung eines Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit Ilses und Ediths\ngreift nicht durch. Bei den Vorfällen in Ostpreußen befand sich Ilse noch nicht im Zustand der Geschlechtsreife.\nDie geschlechtliche Bedeutung der von ihr bekundeten\nHandlungen des Angeklagten hat sie erst später erkamnt,\nals er ihr nach dem Krieg ermeut nachstellte. Darüber\nhat sie dann als Dreiundzwanzigjährige ausgesagt. Sie\nhat auf die Jugendkammer einen zuverlässigen Eindruck\ngemacht und ihre Aussage klar und nüchtern erstattet.\n£s widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, daß ein\njunger Mensch solch ungewöhnliche und eindeutige Vorgänge auch nach Jahren noch richtig und in ihrer wirklichen\nBedeutung wiedergeben kann, Dafür daß Ilse in der Zeit,\nals sich diese Ereignisse abspielten, Züge aufgewiesen\nhätte, die von dem normalen Erscheinungsbild einer Jugend- .\nlichen der gleichen Altersstufe abwichen (BGHSt 2, 164 3;\n3, 27 £ und 54), besteht kein Anhalt. Das behauptet auch\ndie Revision nicht. Der Angeklagte hatte zwar geltend\ngemacht. es handele sich um einen Racheakt Ilses, die ihm\nNaufgesessen\" /d.h. feindlich gesinnt/sei, weil cr sie\nzum Arbeiten gedrängt, sie dazu aber keine Iust gehab“\nhabe. Die Jugendkammer hat dies jedoch für widerlegs er-\n\n-5-\n\nachtet. Die Revision kommt hierauf nicht mehr zurück\nDas Landgericht hat auch eine Erklärung dafür gegeken.\nwarum die Töchter erst jetzt ihre Beschuldigungen gegen den Angeklagten erhoben haben. Der von ihnen hierfür angegebene Grund war, daß sie angesichts des Auftritts vom li. Dezember 1955. bei dem der Beschwerdeführer seine Frau wieder einmal geschlagen und getobt\nhatte, eine solche Behandlung ihrer Mutter nicht mehr\nzit ansehen konnten:\n\n-\n\nDie Revision weist zwar darauf hin, dass Ilse gegenüber Frau Tlhrech dem Kriege mur von den damaligen\nZudringlichkeiten ihres Vaters gesprochen, jedoch die\nVorfälle aus ihrer früheren Kinderzeit dabei nicht vorgebracht hat. Dieser Umstand brauchte indes dem Tatrichter\nkeinen Anlaß zu geben, die Aussage Ilses als wenig glaubwürdig anzusehn und deshalb einen Jugendpsychologen zu\nRate zu ziehen. Bei den Vorgängen, von denen Ilse der\nNachbarin berichtete, handelte es sich um aufregende Erlebnisse aus jüngster Zeit. Es mochte daher der Jugendkammer nicht als ungewöhnlich erscheinen, daß Ilse\nStrehl damals trotz ihrer Erregung die mehrere Jahre\nzurückliegenden Vorfälle nicht erwähnte. Warum sich dem\nTatrichter die Notwendigkeit aufgedrängt haben sollte,\nwegen der Glaubwürdigkeit Ediths einen Jugendpsychologen\nzu hören, ist erst recht nicht ersichtlich. Diese Zeugin\nhat einen Vorfail glaubhaft geschildert, der noch nicht\nsehr lange zurücklag. Dass die Mutter des Kindes bei die- .\nsem Vorgang im selben Zinmer geschlafen haben mochte.\nmachte die Darstellung Ediths nicht unwahrscheinlich, da\nder Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand und offenbar\nGeräusche vermied. Pie Jugendkammer erhält jedoch weiegenheit, das Revisionsvorbringen auch insoweit zu würdigen.\n\n4) Die Verteidigung macht weiter geltend. die Frage\nder Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte\n\"yeiterer Aufklärung bedurft\". Diese Rüge würde, wörtli-h\n\n-6 -\n\ngenommen, den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nnicht entsprechen. Denn die Revision gibt hier nicht die\nBeweismittei an, deren sich die Jugendkammer hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Es ist jedoch auch in soihen Fällen nicht am Wortlaut zu haften. Die Auslegung\nues Revisionsvorbringers in seiner Gesamtheit (BGH JR\n1956. 228) ergibt vielmehr, daß zu diesem Punkt etenfalls die HWichtzuziehung eines Sachverständigen beanstandet werden sollte. Die Rüge ist auch begründet.\n\nDas Landgericht erwähnt selbst, dass der Angeklegte\nin nüchternem Zustand stets anständig, arbeitsam und\nordentlich ist, daß aber der Alkohol auf ihn einen enthemmenden Einfluss ausübt und ihn zügellos macht. Bei\nden ihm zur last gelegten Übergriffen gegenüber seinen\nTöchtern war er jedesmal erheblich angetrunken. In diesen Zustand neigt er zu Depressionen, auch hat er schon\nzweimal in selbstmörderischer Absicht den Gashahn geöffnet.\n\nAngesichts Gieser Besonderheiten durfte der Tatrichter, um die Möglichkeit einer völligen Enthemmung\n(§ 51 Abs 1 StGB) auszuschließen, sich nicht mit den\nnaturgemäss unsicheren Beurteilungen der beiden Töchter begnügen. Daß der Beschwerdeführer seinen Kindern\nverbot, der Mutter etwäs zu erzählen, würde der Annahme\neiner Beseitigung des Hemmungsvermögens nicht entgegenstehen (vgl auch BGH in Goltd. Archiv 1955, 269 f, mit\nNachw):\n\nEs ärängte sich daher die Notwendigkeit auf, über\näie Persönlichkeit und den Grad der Alkoholbeeinflussung\ndes Angeklagten einen Facharzt ais Sachverständiger zu.\nRate zu ziehen (§ 244 Abs 2 StPO).\n\n- 1-\n\nWegen dieses Verfahrensmangels muss das Ursei..\nmit gen Feststellungen aufgehoben werden. soweit de’\nBeschwerdeführer verurteilt ist-\n\nXrumme Dr. Augustin Dr.Sauer\n\n>,° Seibert : Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/4-str-252-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/4-str-252-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.575703+00:00"}}