{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-12_4_StR_236_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-12","aktenzeichen":"4 StR 236/56","doktyp":null,"leitsatz":"Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung\nnach §§ 52 StPO die Aussage, so darf die Niederschrift über seine frühere Vernehmung,\nselbst wenn es eine richterliche war, auch\ndann nicht verlesen werden, wenn der Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagte damit\neinverstanden sind. \"","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2 2 4 5 1 00\n‚Für Ale Amtliche Sammlung? ''\n\nGesetz: StPO § 52, § 251 Abs I Nr 4, § 252\n\nRechtssatz: Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung\nnach §§ 52 StPO die Aussage, so darf die Niederschrift über seine frühere Vernehmung,\nselbst wenn es eine richterliche war, auch\ndann nicht verlesen werden, wenn der Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagte damit\neinverstanden sind. \"\n\nAktenzeichen: 4 StR 236/56\nUrteil des BGH vom 12. Juli 1956 LG Dortmund\n\n4_ StR 236/56\n\nin Namen des Volkesg\nin der ötrafsache\n\ngegen\n\nden Eisenbahnbetriebsarbeiter Wiihelm aus\n0) (Kreis Bw , seboren am 1904 in\nA s\n\nwegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr, Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals’ Urkundsbeamter der Geschäftsstei:e,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 15. Februar 1956,\nsoweit er wegen versuchter Unzucht wit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Blutschande\n(Fälle Charlotte GEW) verurteilt ist, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, ferner im gesamten\nStrafausspruch,\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandzung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision mit der Waßgabe verworfen, daß der Beschwerdeführer von der Anklage der\nUnzucht mit einer Abhängigen in Tateirheit mit\nBlutschande (Fall Christei CB) freigesprochen\nist,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründer\n\nnach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit versuchter Blutschande und wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen,\nunter Einbeziehung einer früheren Verurteilung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis\n\nI. Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens\n\nverurteilt,\n\nDie Revision des Beschwerdeführers greift das Urteil mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nII. Der Angeklagte ist ein Mann \"von primitiver\nDenkungsart ohne ausgeprägtes sittliches Urteilsvermögen\". In dem jetzt bei Bildung der Gesamtstrafe einbezogenen früheren Fall war er rechtskräftig wegen Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei, begangen\nan seiner jetzigen Ehefrau, verurteilt worden, Aus seiner ersten Ehe stammt die am EEE 1953 geborene\nTockter Charlotte, die bei ihm wohnte und ihm eine Zeit\nlang den Haushalt führte.\n\nA) Er versuchte bei verschiedenen Gelegenheiten,\nCharlotte unzüchtig zu berühren und auch, mit ihr geschlechtlich zu verkehren.\n\n1, Einmal, im Jahre 1951, trat er hinter seine Tochter und umfaßte sie in wollüstiger Absicht. Das Mädchen\nkonnte sich jedoch losreißen und flüchten.\n\n2. Einige Zeit später kam er angetrunken nach Hause.\nEr sprach auf Charlotte ein, er wolle mit ihr zusammenieben, d.h. mit ihr Geschlechtsgemeinschaft unterhalten.\nEr versuchte dabei, Charlotte von hinten das Nachthemd\nhochzuheben. Das Mädchen konnte sich aber wieder in Sicherheit bringen. - In beiden Fällen hatte er es zumindest\n\n- 3 _\n\ndarauf abgesehen, seine Tochter an ihrem Geschlechtsteil\nzu berühren.\n\n3. Bei einer anderen Gelegenheit warf er Charlotte\nüber das Bett, wobei er rief: \"Jetzt oder nie!\", Das Mädchen konnte sich aber wieder befreien und davoniaufen.\n\n4. Im Jahre 1954 trat er einmal in angetrunkenem\nZustand an das Bett seiner Tochter und hob die Bettdecke\nhoch, um ihren Körper in geschlechtlicher Erregung zu\nbetasten. Als Charlotte ihm androhte, sie werde schreien,\n‚ieß er von ihr ab,\n\n5. Eines Tages im Dezember 1954 warf er Charlotte\nplötzlich auf die Sofalehne, um mit ihr geschlechtlich zu\nverkehren. Sie konnte aber aufspringen und zu einer Hausbewohnerin flüchten,\n\nB) Ferner ließ es der Beschwerdeführer zu, daß Charlotte mehrmals mit dem Dekorateur Ib und später mit\ndem Maurer He in der elterlichen Wohnung übernachtete\n‚und geschlechtlich verkehrte.\n\nC) Der weiter gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf,\nmit seiner 1957 geborenen Tochter Christel einmal geschlechtlich verkehrt zu haben, ließ sich nicht nachweisen, weil\nChristel die Aussage verweigerte. Insoweit ist eine Freisprechung im Urteilsspruch versehentlich unterblieben.\n\nIII. Zur Revision:\n\nA) Die Verfahrensrüge hinsichtlich der Fälle II A 1-5\ngreift durch. Der Angeklagte hat bestritten, sich an seiner Tochter Charlotte vergangen zu haben. Diese hatte zunächst im Ermittliungsverfahren vor dem Amtsrichter, nach\nBelehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, ausgesagt.\nIn der Hauptverhandlung vor der erkennendan Strafkamner\nerklärte sie ebenfalls, nach Belehrung, aussagen zu woiien und tat dies auch. Während dieser Vernehmung verwei-\n\n- 4 -\n\ngerte sie dann die Aussage. Darauf wurde \"im allseitigen\nEinverständnis\" beschlossen, die vor dem Amtsgericht erstattete Aussage Charlotte GB: zu verlesen, was dann\nauch geschah. Die Revision wendet sich gegen diese Verfahrenshandhabung mit Recht. Nach § 252 StPO darf die Aussage\neines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen,der ersv\nin dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch\nmacht, nicht verlesen werden. Das Gesetz will einem Zeugen, der wegen seiner Nähe zur Sache und seiner persönlichen Beziehungen zum Angeklagten vom Aussagezwang verschont werden möchte (vgl § 52 StPO), die seelische Belastung ersparen, daß sein, vielleicht voreilig, erstattetes Zeugnis entgegen seinem Willen doch noch Einfluß\nauf die Entscheidung haben kann (BGHSt 2, 99 ff = NW\n\n1952, 517 Nr 29; löwe-Rosenberg, 20. Aufl, Anm5 zu§ 252 StPO; Schneidewin JR 1951, 487): Das uneingeschränkte\nVerlesungsverbot gilt auch für eine frühere Aussage, die\nder Zeuge, nach Belehrung, vor einem Richter gemacht hatte.\nAn der Unzulässigkeit der Verlesung änderte auch das\n\"Nallseitige Einverständnis\" nichts, womit ersichtlich\n\ndas des Staatsanwalts, Verteidigers und Angeklagten ge-\n\n“ meint war. Der '§ 251 Abs 1 Nr. 4 StPO, der dem Tatrichter\nvorgeschwebt haben wird, hat mit dem Fall des § 252 StPO\nnichts zu tun. Der § 251 StPO betrifft Zeugen, Sachverständige und Mitbeschuldigte, die nicht erschienen sind- oder\nnicht mehr gehört werden können, der § 252 StPO dagegen\nZeugen, die ---—- anwesend sind, aber gemäß berechtigter\nWeigerung nicht aussagen wollen (vgl auch Peters,Strafprozeß S 250).\n\nDie verfahrensmässigen Erleichterungen, die § 251\nAbs 1 Wr 1 bis 3 St?0 geschaffen hatte, sind allerdings\ndurch die Nr 4 - Verlesbarkeit der Niederschri?Tt über sine\nfrühere rishteriiche Vernehnung - erweiter‘ worden (Ari\n4 der Dritten VO zur Vereinfashung der Strafrechtspflege\n\n-5-\n\nv: 29. Mai 1943, RGBl i 342}. Hierdurch soilte vor aliem\nwährend des Krieges, als Zeugen oft nicht mehr erneut\nerreichbar waren, dennoch eine reibungslose Abwicklung\n\nder Strafverfahren gewährieistet werden (Grau in DJ ..943,\n352 und bei Pf.-Neuhert II D, RV zu Art 4 der VO, Nrie.\n72 a; OGHSt 1, 300). Der Bundesgesetzgeber hat die Neuerung\n‚teihshaiten (vgi Dallinger, Anm i zu § 251 StPO). Gleichwohl hat der § 251 StPO andere Ziele und Voraussetzungen\nals der § 252 StPO, der hinter § 52 StPO eingeoränet werden müßte. Der § 251 StPO bedeutet eine Durchbrechung des\nGrundsatzes der Unmittelbarkeit (BGHSt 3, 206, 208, 209)\nzur Vermeidung mißlicher Verfahrensverzögerungen. Er läßt\nes daher unter bestimmten Voraussetzungen zu, die Vernehmung eines nicht erreichbaren, jedenfalls nicht erschienenen Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine\n\n- frühere richterliche Vernehmung zu ersetzen. Die, wie\n.dargelegt, erst nachträglich in § 251 StPO eingefügte Nr\n\n4 des Abs 1 erlaubt mithin keine Schlüsse auf den Sinn und\nZweck des § 252 StPO zu {vgl BGHSt 2, 102). Im Fali des\n\n§ 252-8tPO geht es nicht um die Unmittelbarkeit, denn der\nZeuge ist ja anwesend, Er verweigert jedoch beresht!&-_-\n\n‘ terweige seine Aussage. Dem trägt das Gesetz durch das\nVerlesungsverbot Rechnung. Dieses gesetzliche Verbot kann\nnicht durch das Einverständnis der Beteiligten umgangen\nwerden.\n\nEs hätte allerdings. da die Zeugin bei ihrer früheren\n\"richterlichen Vernehmung belehrt worden war, nunmehr der\nVernehmungsrichter über den Inhalt seiner Wahrnehmungen: anäßlich jener Vernehmung als Zeuge vernommen werden können\noder, gemäß § 244 Abs 2 S5PO, gehört werden müssen (BGHSt\n2, 99 f, 109, 110; grundsätziich &.M. Eb. Schmidt II, Ann\n6, 7 zu § 252 StPO). Eine durch Vorladung des Richters entstehende Verfahrensverzögerung ist keine der mißiichen Pro-\n\n-6-\n\nzeßlagen, die § 251 StPO vermeiden will. sondern muß als\nFolge einer berechtigten Aussageweigerung hingenommen\nwerden:\n\nDie sonach bedeutungslose Einverständniserklärung\nhinderte den Angeklagten nicht, den Verfahrensfehler\nzu rügen (RGSt 9, 49, 505; Jescheck Goltd Arch 1953, 69).\nAuf diesem Verstoß kann der Schuidspruch aus § 174 Uri\nund § 173 Abs 1 StGB wie auch der gesamte Strafausspruch\n. beruhen. Denn das landgericht hat die Verurteilung insoweit wesentlich auch auf den Inhalt der zu Unrecht verlesenen früheren Aussage der Tochter Chariotte gestützt.\n\nDurch die teilweise Urteilsaufhebung erhält das Landgericht Gelegenheit, zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer bei den Fällen, in denen er sich in angetrunkenem Zustand befand, die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB gegeben waren oder nicht auszuschließen sind.\n\nDer Versuch eines Mißbrauchs zur Unzucht kann übrigens nur infern vorliegen, als Charlotte das 21. Lebens- _\njahr noch nicht vollendet hatte. Bei dem Vorfall im Dezember 1954 war sie auf jeden Fall, bei dem vorhergehenden Geschehnis am Bett (\"im Jahre 1954\") möglicherweise\nschon 21 Jahre alt. Es dürfte nicht uneingeschränkte,\nsondern nur teilweise Tateinheit mit versuchter Blutschande in Betracht kommen (vgl auch BGH in IM Nr 22 zu-\n§ 73 StGB). Die Urteilsdarlegungen sind hierzu nicht\nganz eindeutig (S 6 UA), worauf auch die Revision hinweist. Anderseits’ erscheint es rechtlich kaum vertretbar, zwischen geschlechtsbetonten Vorgängen, die Jahre\nauseinanderliegen, Fortsetzungszusammenhang anzunehmen\n(BGHSt 2, 163, 167, 168).\n\nB) Die Verurteilung wegen schwerer Kuppelei in\nzwei Fällen unterliegt im Schuldspruch keinen rechtli-\n\n- 1-\n\n>hen Bedenken. Solche hat auch die Revisicn nicht im\nEinzelnen vorgebracht, Es iäßt sich jedoch eine Aauswirkung der Verurteilung in den Fällen II A 1 bis 5 auf die\ntrafbemessung der Kuppeleifälle nicht ausschließen, wie\ndie Verteidigung mit Recht hervorhebt. Daher ist das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, im gesamten Strafausspruch aufzuheben, j\n\nC) Die unterlassene ausdrückliche Freisprechung im\nFall der Tochter Christel war von hier aus nachzuholen.\nMit dieser Maßgabe ist das Rechtsmittel im übrigen zu\n\" verwerfen.\n\nKrumme Dr, Augustin Dr.. Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/4-str-236-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/4-str-236-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.551064+00:00"}}