{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-12_4_StR_231_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-12","aktenzeichen":"4 StR 231/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2245 059\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zalınarzt Helmut Kurt F -ZUE\nTgp: seboren am 13 in KW».\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4 Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr: Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Professor Dr .Tang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait in der Verhardlung,\nOberstaatsanwalt ‚Dr, bei der Ver-Kündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelis,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 15. Februar 1956 wird\nverworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten äss\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVor Rechts wegen\n\ngründe:\n\nler Angeklagte ist -— unter Freisprechung im übrisen -\nwegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen (Sm.\nStu 7: Schiiben: TE: davon zwei im\nFortsetzungszusammenhang begangen, sowie wegen Belcidigürg\n(im Falle a Oo 4 ) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\necht Monaten Gefängnis verurteilt worden-\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt Verletzung des sachlichen Rechtes. Sie\nkann keinen Erfolg haben.\n\nl. Das Lendgericht erteilte vor der Eröffnung ües Haustverfahrens durch Beschluß vom 17. September 1954 dem PSychologischen Sachverständigen Dr. Dr. FB ien Au:-\ntrag, die Glaubwüräigkeit u.a. der Zeuginnen Sp:\nSchD PM ni FE Eutachtiich zu beurteilen; ins-Mühe so/.lte dabei untersucht werden, ob und weiche\nBeziehungen zwischen den Mädchen bestanden, die eine gegenseitige Beeinflussung ermöglichen konnten. Ssiner Lufl--\ngabe kam der Sachverständige durch Erstattung eines schriftlichen Gutachtens über die drei erstgenannten Mädchen nach;\nErika RB war zur Exploration nicht erschienen (Bl.\n\n135 HA). In der Hauptverhandlung wurde der Sachverständige\nbeauftragt, sich außer über die im Beschluß vom 17. September 1954 aufgeführten Zeuginnen auch über die Glaubwürdigkeit weiterer Mädchen, darunter Rita Ste una\nFriedel Nm zutachtiich zu äußern. Das ist geschehen,\n\nDie Revision sieht eine Verletzung der richterlichen\nAufklärungspfiicht darin, daß der Sachverständige erst in\nder Hauptverhandiung mit der weiteren Begutachtung betraut\nworden ist. Er habe die früheren Äußerungen dieser Zeuginnen bei. ihren Vernehmungen nicht gekannt, die Mädchen vor\nder Sauptverkandiung auch nicht selbst gehört. Die Kinder\nseien teils zur Zeit der Taten, teils zur Zeit der kauptverhandlung im Zeitabschnitt der Geschlechtsreife gewesen\nSie hätten die Möglichkeit gehabt. über die Vorgänge miteinender zu sprechen. Eine gegenseitige Beeinflussung kEönne daher leicht stattgefunden haben; auch ein unbewußtes\n\nFäischen der Aussagen sei nicht auszuschließen Das\nalles hätte der Sachverständige eingehend prüfen müssen; dazu sei er aber wegen vers!’äteter Auftragscrteilung nicht mehr in der lage gewesen.\n\nDiese Rüge ist nicht begründet.\n\nIst ein Sachverständiger bestellt, so hat das Gericht\nbei seiner leitenden Tätigkeit (§ 78 StPO) dafür zu sorgen,\ndaß er den Auftrag richtig auffaßt. Aus der Wahrheitserforschungspflicht folgt weiter, daß es dem Sachverständigen bei der Beschaffung der von ihm benötigten Unterlagen\nbehilflich sein muß (§ § 0 StPO). Welche Unterlagen er zur\nErfüllung seiner Aufgabe braucht, hat er jedoch in der Regel selbst zu beurteilen (RGSt 68, 327, 329, BGH 2 StR\n196/55 vom 23. Juli 1953). Er hat auch selbst zu entscheiden, welche Untersuchungen er im einzelnen anstellen\nmuß, um die Fragen des Gerichts beantworten zu können.\n\nNur in besonderen Fällen hat das Gesetz die Gutachtertätigkeit im einzelnen näher festgelegt (vgl § 246 a 5t?0). Ein\nsolcher Fall liegt hier nicht vor.\n\nDie Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verlangt\nallerdings, daß das Gericht für die rechtzeitige Bestellung\neines Sachverständigen besorgt sein muß, damit Gutachten,\ndie auf einer ungenügenden Grundlage beruhen, vermieden\nwerden. Eine Verletzung dieser Pflicht ist aber im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Der Sachverständige hatte\neus Anlass seines ersten Äuftrags bereits Einblick in die\nAkten genommen. Die Besonderheit dieses Straffalles. nämlich die Möglichkeit, daß die Belastungszeuginnen sich in\nihren Angaben gegenseitig beeinflusst hatten, hebt er in\nseinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich hervor. ‘m den\nKern der kinülichen &rlebnisse genau ermitteln zu können,\nhat er sein Gutachten erst nach Ablauf eines grösseren\nZeitraums erstattet. Da er schon vor der Eröffnung des\nHauptverfahrens mit der Begutachtung der Erita RB: e -\ntraut war, kann auch angenommen werden, daß er sich mit\nderen vor der Polizei gemachten Bekundungen befasst hatte\n\n-4-\n\nDa Gas Urteil auf den Wechsei der Aussagen dieses Mdd-\n\nchens näher cingeht, muß er Gegenstand der Haupivernandlung gewesen sein. Der Sachverstänlige war, wie die Sitzunzsniederschrift ergibt, bei der Vernehmung aller Zeugen in\n\nder Hauptverhandlung zugegen. Die beiden andern in äjesen\nZusaumenhang noch in Betracht kommenden Kinder, Rita Steg\nEB va Friedel Ilm wiesen in ihren Angaben keine Besorderheiten auf. Auch die Revision trägt hierzu nichts 2edeutsames vor. Unter diesen gesamten Umständen musste sich\ndem Tatrichter keinesfalls die Überzeugung aufdrängen, der\nSachverständige könne noch nicht in der lage sein die\nGlaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen Re: Ste»\nGE una Nm zu beurteilen. zumal auch die Verteidigung\neine Aussetzung des Verfahrens zwecks vorheriger Exploration\n‘ dieser Kinder durch den Sachverständigen nicht beantragt\nnatte.\n\n2; Die Revision rügt ferner, daß das Landgericht nicht\nGie Karteikarten des Angeklagten verwertet hat, die 2ngeblich in der Hauptverhanälung vorlagen. Auch dieser Argriff geht fehl. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß bei dem noch verhältnismäßig übersichtlichen\nBetrieb des Angeklagten Eintragungen in die Behandlungskarteien nicht immer in ganz unmittelbarem Zusammenhang mit\nder Behandlung’der Patienten gemacht sein mußten. Wenn die\nEhefrau des Angeklagten, wie die Revision behauptet: in\nden meisten Fällen die Karteikarten der hier in Frage stehenden Kinder ‚beschrieben hatte, so besagt dies demnach\nnicht, daß Frau Be O3 während der Behandlung der\neinzelnen Kinder auch stets zugegen. war. Ihre Eintragungen\nkönnen im Anschiuss an die Behandlung auf Weisung des /ngeklagten gemacht worden sein, Von der Einsichtnahme in\nie Karteikarten brauchte sich daher das Landgericht für\ndie Aufklärung der Schuldfrage nichts zu versprechen-\n\n-5_-\n\n53. Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen.\n\na) Wenn das Landgericht bei der Beweiswürdigung in der\nAufzählung jener Mädchen, die es für glaubwürdig ansieht,\nden Namen der Kita Ste@iWenicht aufführt, so ist des offensichtlich ein Versehen bei der schriftlichen Niederlegung der Ürteilsgründe. Der Urteilszusammenhang läßt ksiner\nZweifel darüber, daß das Landgericht auch dieses Mädcheu\nals voll glaubwürdig angesehen hat. Auf ihre kussagen hast\nes denn auch die Verurteilung des Angeklsgten in diesem Falle gestützt.\n\nb) Bei der Annahme, daß der Angeklagte in wollüstiger\nAbsicht tätig geworden sei, hat das Landgericht die besonderen Umstände, unter denen sich die Begegnungen des\nAngeklagten mit den Kindern abgespielt haben, keineswegs\nverkannt. Es weist selbst darauf hin, daß eine \"Berührungssituation\" gegeben war (Bl 8 UA). Daß es sich nicht um rein\nzufällige Berührungen der kindlichen Patienten gehandelt\nhat, geht aus dem Urteil zweifelsfrei hervor.\n\nOb es, wie das Landgericht meint, der Erfahrung widerspricht, daß die Ehefrau des Angeklagten, die ganz in der\nNähe wohnte und leicht herbeigerufen werden konnte, trotz\ndes zunächst nur kleinen Umfanges der Praxis sich immer und\nohne besondere Notwendigkeit während der nachmittäglichen\nSprechstunden im Behandlungsraum zur Verfügung aufhielt,\nkann dahinstehen. Ihren Angaben hat das Jandgericht jedenfalls keinen Glauben geschenkt. weil sie durch die Bekundungen der Zeugin PM widerlegt erschienen. Überdies kann\nder Angeklagte auch,während seine Frau sich im Nebenraum aufhielt, seine Verfehlungen an den Kindern im Behandlungsraum\nbegangen haben; sie spielten sich jeweils rasch ab.\n\nc) In den Fällen Cum NEE und Rena der\n\nAngeklagte die Kinder unter dem Schlüpfer am Geschlechtsteil befühlt. “s kann nicht zweifelhaft sein, daß diese\n\n-6 -\n\nVerfehlungen. mag es sich auch um flüchtize Betastungen\ngenendelt haben, keine unbedeutenden Berührungen cder hardgreiflichen Zudringlichkeiten waren (vgl RGSt 67. 170, 173,\nBCH HJW 1954, 120 Nr 27). Auch in den Fällen Steg ur:\nSch ist die Annahme einer Unzuchtshandlung nicht zu\nbeanstanden. Der Angeklagte fuhr mit der INand unter dem Rock\nser Kinder durch das Hosenbein und streichelte deren neckten\nKörper in der Gegend des Gesäßes, während die Kinder auf\n\ndem Behandlungsstuhl saßen oder vor ihm standen. In den Fä!-\nlen VW Vai un: SEE, auf die die Revision hinweist,\nist das »andgericht allerdings zu einem Freispruch gekoiunen.\nDort hatte es aber nicht die Überzeugung gewinnen können,\n\ndaß der Angeklagte aus sinnlichen Beweggründen gehandelt habe; er hatte die Kinder jeweils über ihrem Kleid berührt.\n\nd) Auch im übrigen gibt das Urteil zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß:\n\nIrrig ist nur die “einung des Landgerichts, in den Fällen\nSEE una RE vVecürfe es hinsichtlich der weiteren Mandlungen, deren der Beschwerdeführer noch angeklagt\nund insoweit auch das Verfahren eröffnet war, keines besonderen Freispruches. Nach den Urteilsausführungen — der Akteninhalt ergibt deren Richtigkeit - waren in diesen beiden\nFällen jeweils fortgesetzte Handlungen angenommen worden:\nDa der Angeklagte in beiden Fällen nur einer einzigen Tathandlung überführt werden konnte, mußte er, um die Anklage\nzu erschöpfen, im übrigen freigesprochen werden. Das gilt\nselhst dann, wenn die im Eröffnungsbeschluß angenommene\nFortsetzungstat nur aus zwei Einzelhandlungen besteht (BGH\nNJW 1951, 411, 412 Nr 25). Anders ist die Sachlage im\nFalle Plaag, hier ist der Angeklagte auch wegen einer fort-\n\n;sten Handlung verurteilt worden. Da die VUrteilsformsi\n\ngese:\n- Freispruch in übrigen - den Freispruch ir. den Fällen\n\nSc u: Pe mitunfaßt, bedarf es insoweit kei-\n\nner Ergänzung des ”rteilsspruches.\n\nKrumme Dr. Augustin Dr. Sauer\nSs ibert si. ı Hinrich\ndr Sei ; 4 „, Tang-Hinrichsen\n\n“ 0","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/4-str-231-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/4-str-231-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.524226+00:00"}}