{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-12_4_StR_186_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-12","aktenzeichen":"4 StR 186/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2245 099\n\nFür das Nachschlagewerk! f\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesstz:3\n\nRerhissatz:\n\nSstvo §§ 1, 9\n\nDer Kraftfahrer darf sich angesichts der Gefahr,\ndaß ein altersbedingt verkehrsuntüchtiger Fußgänger sich verkehrswidrig verhalten werde, mit\nder Abgabe eines Warnzeichens ohne vorsorgli:she\nVerminderung seiner Geschwindigkeit nur begnügen,\nwenn er sicher sein darf, den Fußgänger auch denn\nnicht zu gefährden oder zu verletzen, wenn dieser\ntrotz der Warnung eine Verkehrswidrigkeit begehen\n\nsollte.\n\nAktenzeichen: 4 StR 186/56\n\nUrt. v. 12, Juli 1956 LG Aschaffenburg\n\nImNanen es Voikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Otto J in aus m\n\nm, zevoren an EEE 1925 :: Dan\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. dm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg von\n8. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen;\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe}!\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis auf Grund\nZoigender Fesistelilungen verurteilt: j\n\nDer Angeklagte fuhr am 5. Dezember 1955 gegen\n17,40 Uhr mit seinem vorschriftsmäßig beleuchteten\nPKW in Aschaffenburg, aus Goldbach kommend, auf der\nBundesstraße 26 mit einer Geschwindigkeit von etva\n36 km/st. Nachdem er die Goldbacher Unterführung verlassen hatte und sich, ungefähr in südlicher Richtung\nfahrend, dem Beginn der etwa 8 m breiten, in der Verlängerung der Unterführung verlaufenden Bayernstraße\nröherte, sah er aus etwa 40 m, wie ein an einem Stock\ngehender aiter Mann - es war der 79 — jährige Danien.\nEB au: A - aus östlicher Richtung für\nden Angeklagten also von links auf die Fahrbahn der\nBayernstraße zuschritt. Als der Angeklagte etwa weitere 20 m mit unverminderter Geschwindigkeit zurückgelegt hatte, bemerkte er, wie der Fußgänger bereits\nauf der linken Fahrbahnhälfte der Bayernstraße ging\nund sich anschickte, die Fahrbahn rechtwinklig weitersuüberqueren. Daraufhin gab der Angeklagte ein Hupsignal. Dies veranlaßte den Fußgänger, vor der Fahrbehnmitte stehenzubleiben und züm Angeklagten hinzusehen.\nAls dieser sich etwa auf 10,80 m genähert hatte, begann HB plötziich, noch vor dem PKW des Angeklagten\ndie Fahrbahn vollends zu überschreiten. Er wurde ven\ndem liinken Vorderteii des PKW des Angeklagten, der\ndurch Gebrauch seiner Fuß- und Handbremse die Geschwinäigkeit aiimählich, aber nicht ruckartig ermäßigte.\n\nerfaßt und zu Boden geschleudert. Ar der Prigen der Var-Arzurger, besonders einem Schädelbasishbruch, verstarb ı\n;v em 3. Dezember \"955.\n\nDıc Revisiarn. des Angeklagten, welche die Arwenäung\n§ 25 aazıhıl>her Rechts hearstandei. muß zur Aufhebung des\nUryaiıs Zühren,\n\nDie Strafkammer sieht die für den Unfail ursächii:hn\nFahriässigkeit des Angeklagten in einem Verstoß gegen ®\n9 Abs StVO, also darin, \"daß er seine Geschwindigkeit\ni Arsichtigwerden des aıten Mannes nicht so einrichtese, daS er jederzeit anhalten konnte\". Da, wie er erkannt\nbane, der Tußgänger ein altsr Mann war, habs er datnit\nechh2n und e3 voraussehen müssen, daß sich dieser aaslıt--\nam verhalten urd plötzlish in seine Fahrbahn laufen weräe, Daraus, daß der Angeklagte in dem Augernhlick, eis er\nzar noch 10,80 m von Hp entfernt war und dieser ihm\nplötzlich in die Fahrbahn trat, nur allmählich, aber nicht\nruckartig bremste, hat die Strafkammer keinen strafre-h”-\nzichen Vorwurf hergeleitet; sie hat sich nämlich richt\ndavon überzeugen können, daß in diesem Zeitpunkt auch\nbel scharfem Bremsen der tödliche Unfall noch hätte vermieden werden können,\n\nDa\niD\n\n.\n£}\n’\n\nIm\n-\n\n«2\n\nDie Erwägungen der Strafkammer geben, soweit sie\nein für den Unfail ursächliches Verschulden des Angeklagten annimmt, Aniaß zu rechtlichen Bedenken.\n\nileräings geht sie zutreffend und in Übereinevirmurg mit der Rechtsprechurg des Burdesgerichtsr:?s [BGHSt 3, 49, 51) daven aus, daß der im Straßerarkelr maßgebende Grundsatz des Vertrauens auf Trer-\n\nvehregezäßes Verhalten anderer eine Eirstnränkung gezenübder aiten oder gebrechlichen Personen, ebenso wie\ngsegsrüber Kindern, erfährt. Wegen ihrer auf Ängstiichkeit, Unerfahrenheit oder sonstiger Urzulänglichkeiten\nveruhenden Unsicherheit im Straßenverkehr muß ramensii.m\nd>- Kraftfahrer mit unüberlegten und falschen Entsch.üs-\n„en von ihrer Seite rechnen, Deshalb ist er im beenrderen MaB verpflichtet, auf sie Rückslcny zu nehnen.\nEr muß bei. ihnen — vorausgesetzt, daß sie bereits an\nStraßenverkehr weilnshmen — auch danu Verkehrsverstässs ın Rechnung steilen, wenr dafür noch keine sicheren\nArzeichen erkennbar geworden sind. Das bedeutet aber\n:chi, daß er auf jeden nur denkbaren oder mögıichen\nYarstaB gegen die Regelr im Straßenverkehr durch sic\nsefaßt sein müßte. Auch tei ihnen sind ihm solche Verkehrswidrigkeiten nicht zuzurechnen, die so sehr außerhaib des Bereichs der Lebenserfahrung iiegen, daß auch\nsin gewi.ssenhafter Fahrer sie nicht voraussehen kenn.\nDıe Frage, wo die Grenze zwischen noch voraussehbaren\nurd nicht mehr voraussehbaren Verkehrsverstö3en verläuft, ist nicht mır Tat-, sondern auch Rechtsfrage:\n.äenn der Begriff der Voraussehbarkeit ist wenigstens\nzum Teil auch ein Rechtsbegriff.\n\nWendet man äiese Grundsätze auf den vorliegenden\nFaii an, 20 ergibt sich allerdings. daß der Angeklagte\nverpflichtet war, dem Fußgärger, den er ais alten Menr\nerkannt hatte,seine besandere Aufmerksamkeit zuzuwenden.\nGlsichwcki vermöchte der Senat der Strafkammer nicht zu\nFolgen, wern sie — was die Urteilsgründe nicht Zler erkennen isssen — der Meinung gewesen seir. sollte, der\nArzcklagte habe seine Geschwindigkert schen ermäßigen\nmürssr, eıs ar srstmais les Fußgängers ansi.htig wirds,\n\nalso bereits ais dieser, wenn auch in Richtung zur Fahrtahn, roch auf dem Gehsteig ging. Die Entfernurg zu’schen\nihm und dem Argeklagten war damals noch so erhebii.t, da?\näieser auf andere Weise als durch Ermäßigung seirer Geschwirdigkeit nicht weniger wirksam die Gefahr. daß Hcoıı\nversucken werde, vor ihm die Straße zu überqueren, anwerder korrte, nämlich dadurch, daß er Z:kn durch -ix\nHupzeichen zur Vorsicht und zu verkehrsgerechtem Verhai.-\nten mahnte.\n\nDie Verkehrslage veränderte sich jedoch stäräig :ı.\ndem Ma3, als sowohl HB, nachdem er die Fahrbahr: petreten hatte, wie der Angeklagte seine Bewegung fert==tr\"r\nund der Abstend zwischen beiden sich menr und mehr verzringerts. Als er zur noch etwa 20 m betrug, } aber\ndoch nicht stehenblieb, hätte der Angeklagte sich rur\ndarn mit der bloßen Abgabe eines Warnzeichens begrügen\nund seine Geschwindigkeit beibehalten dürfen, wenn er\ndessen sicher sein durfte, sein Fahrzeug auch dann noch\nvor dem Fußgänger zum Stehen bringen zu können, wenr.\ndieser das Warnzeichen nicht beachten, sondern die Fahrbahn weiter überschreiten würde, Mit der Möglichkeit eines solchen verkehrswidrigen Verhaltens mußte der Angeklagte mit Rücksicht auf das Alter des verkehrsunsicheren\nFußgängers rechnen, Ob der Angeklagte der darin liegenden Gefakr ohne Verminderung seiner Geschwindigkeit ncocn\naus einer Entfernung von 20 m durch Anhalten seines Fahrzeugs hätte begegner. können, kann auf Grund der bisherigen\nFeststeilungen der Strafkammer nicht zuverlässig beentwortet werden, Sie wird sie deshalb, zweckmäßigerweise\nmit Hilfe eines technischen Sachverstärdigen, ergärr®e:n\nmüssen. Dabei. wiräü sie zu beachten haber, daß sich dJ.e\n\n-\n- in.\n\nVerkehrsiage mit der Verringerung des Abstardes zwi:\n\n“mann nn rn\n\nHund dem Angeklagten immer kritischer gestalvete,\nArsbescndere aber auch, daß der Angeklagte nicht erwarten durfte, es werde sich srhca im Augsrbiiok d=r\nAbgabe des Hupzeichens für ihn äie Unsicherheit in\nder Verkehrs:age kiären, nämiich, ob Hgg stehenticiben cder weitergehen werde; der Angeklagte mußte vielmehr berücksichtigen, daß bis zur Reaktion WB > :\nseinen oder anderen Sinn eine weitere Zeitspanne varstreichen mußte, während der sich die Strecke, dia\nihm für das etwa erforderliche Anhaiten seines PKW\nzur Verfügung stand, auf noch weniger als 20 m verringerte.\n\nDie Frage nach der Voraussehbarkeit des Unfalis\nuni der ewwaigen Fahrlässigkeit des Angeklagten wird\nschließl!ch auch davon abhängen, ch zur Unfallzeit\nan oder in der Nähe der Unfallstelle noch weiterer\nKraftfahrzeugverkehr, besonders Gegenverkehr herrschte. Namentlich in diesem letztan'7+ Falle hätte sich\nHB in der Mitte einer Straße mit Fahrverkehr aus\nbeiden Richtungen, also in einer für einen alten\nMann besonders gefährlichen Lage befunden, die auch\nein im Vollbesitz seiner körperlichen unä geistigen\nLeisturgsfähigkeit befindlicher Erwachsener nur\ndurch besondere Ruhe und Überlegtheit zu meistern\nim Stande gewesen wäre. Dann hätte schon deshaib\nkeine sichere Gewähr dafür bestanden, daß Holl nicht\nGoch, durch andere Fahrzeuge in seinem Rücken möglicherweise unsicher geworden, versuchen werde, noch\nvor dem Fahrzeug des Angeklagten über die Straße zu\ngelangen. Auch inscweit wird die Strafkammer ergärzende Feststellungen zu treffen haben. Erst dann\n\nwird sivh die Trage nach der Schuld des Angeklagier\nzuveriässig beurvei:en Lassen.\n\nKrumme Dr, Augustin Dr, Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/4-str-186-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/4-str-186-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.502586+00:00"}}