{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-12_4_StR_174_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-12","aktenzeichen":"4 StR 174/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 061\n\nasumen des Yoixes\n\nri\n8\n\nled\n-\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni. den Bauarbeiter Viktor O0 aus EGEEEB zevoren\nam GE 1934 in Rußland, in dieser\nSache in Untersuchungshaft,\n\n2. Gen Bauarbeiter Helmut M aus Tem\ngeboren au 1924 in :\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 4,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundssrichter Dr. Seibert ,\n\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen .\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Viktor Oi»\nund Me wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 5. Januar 1956 mit den Feststellungen\nsufgehoben\n\n&) hinsichtlich des Beschwerdeführers OB in vollen\nUmfang,\n\nb) hinsichtlich des Beschwerdeführers MW in\nStrafausspruch.\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neven\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.\n\n-2_\n\nIn übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers - |\nZiiler verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-\nPe\n-\n\nGründe;\n\nVer Angeklagte Viktor Op ist wegen Volltrurkerheit\n(8 330 a 3tC3) unter Einbeziehung der durch Urteil dss\nJugendgerichts in Em von 5. Dezember 1955 (Ts 87/55)\nerkannten Gefängnisstrafe von drei Wochen, zu einer Gesamtstrefe vor drei Jahren und einer iioche Gefängnis,\nder Angeklagte SB vegen gefährlicher Kärperverleizurg\nund Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch urd\nBeleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und aıht\nkonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügen sie Verletzung verfehrensrecht-Aicher und sachlichrechtlicher Vorschriften, der Beschwerdeführer Mm unter Beschränkung auf das Strafmaß, soweit\ner wegen Aufruhrs in Tateinheit mit Landfriedensbruch und\nBsleidigung verurteilt ist, im übrigen in vollem Umfang\n\ni. Revision des Angeklagten Viktor Op\n\nDie Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§ 350 a StGB)\nwirä durch die Feststeilungen nicht getragen. Das Landgericht führt aus, dem Angeklagten habe nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden können, daß er bei allen\nTaten, die er begangen habe, infolge des genossenen Alkohols\nzurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs 1 gewesen sei.\n\nWenn im foigenden (UA 22, 23) von der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten die Rede ist, so ist dies eindeutig\nin dem Sinne gemeint, daß das Gericht angesichts der Beweislage zu Gunsten des Angeklagten von der Zurechnungs- '\nunfähigkeit ausgegangen ist, dagegen diese nicht festgestellt hat. Nach einem allgemeinen Grundsatz darf jedoch\nder Schuläspruch nur auf Tatsachen gegründet werden, von\nderen Vorliegen der Tatrichter sich überzeugt hat. Der\nden § 330 a StGB kennzeichnende Vorwurf, daß der Täter\nsich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden\nustand versetzt habe, ist somit nur dann gerechtfertig“.,\nwenn es nach der Überzougung des Gerichts feststeht, daß der\n\n-4-\n\nTäter zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 äbs 1 Stü5\ngewesen ist. Dies entsrricht der Rechtsprechung des\nReichsgerichts (RGSt 70, 42; 75, 87), der sich der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen angeschlossen\nhat. Diese zur Verurteilung erforderliche Gewißheit hat\nsich die S*rafkammer ausweislich der Urteiisgründe nicht\nverschafft. Es bleibt daher die “öglichkeit offen, daß\nder Angeklagte zur Zeit der Tat, wenn auch in erheblich\nvermindertem Umfang, nicht nur einsichts-, sondern auch\nwiliensfähig war. Der Tatbestand des § 330 a StGB ist\n\ndem Angeklagten somit bisher nicht nachgewiesen. Das\nUrteil mußte daher wegen Verstoßes gegen das sachliche\nRecht aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung zurückverwiesen werden. Der Tatrich-\n\nter wird durch lückenlose Auswertung der bereits benutzten\nBeweismittel. gegebenenfalls auch auf Grund weiterer\nErhebungen alle Beweismöglichkeiten erschöpfend verwerten\nmüssen, ehe er zu dem Ergebnis gelangen darf, daß sich\nder Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Tat\n\nnicht aufklären lasse. Hierbei wird zu berücksichtigen\nsein, daß Gewißheit schon vorliegt, wenn jeder vernünftige\nZweifel am Ergebnis ausgeschlossen ist.\n\nUnter diesen Umständen bedurfte es keiner Stellungnehme zu den übrigen Revisionsrügen,\n\nDie neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit -\ngeben, zu den von der Revision erhobenen Bedenken Stellung\nzu nehmen, insbesondere die Möglichkeit eines Einflusses\nder Gehirnhautentzündung auf die Zurechnungsfähigkeii,\nerforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines neurologischpsychiatrischen Sachverständigen, erneut zu prüfen. Die\nSchläge mit der Bierflasche und dem Polizeistock könnten\nfür die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten hinsichtlich der nach ihnen liegenden Taten z.B. dann von\nBedeutung sein. wenn das Gericht zu dem Ergebüis gelangen\nscllie, das der Rausch selbst die Zurechnungsfähigkeit\n\n-5-\n\nrur gemindert hat. Dann käme die «öglislksit cines Aurschlusses der ZurechnungsiTähiskeit äurch Aie eriitieren\nSchläge allein oder in Verbindung mit dem Alkonoigenu3\n\nin Frage. Eine Bestr fung aus § 330 a StG3 entfällt\njedoch schon dann, wenn zu dem Alkoholgenuß ein weiterer\näußerer Unstanä hinzutritt, der zusammen mit jenem die\nZurechnungsunfähigkeit herbeiführt (Rü4St 70, 85; 73. 132).\n\nIn übrigen wird das Gericht noch zu prüfen haben,\nob die Voraussetzungen der Bildung einer Gesamtstrafe\nmit der Strafe, die nach der Behauptung der Revision durch\ndas Urteil des Amtsgerichts Erwitte vom 20. Januar 1956\nverhängt worden ist, vorliegen. Bejahendenfalls ist das\nLandgericht verpflichtet, auf eine Gesamtstrafe zu erkennen und darf ihre Bildung nicht dem Nachverfahren des\n§ 460 StPO überlassen.\n\n2. Revision des Angeklagten Mn.\n\na) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO geht fehl:\nNach der Sitzungsniederschrift vom 5. Januar 1956 wurden\nüle Angeklagten darauf hingewiesen, daß die Beurteilung\nihrer Taten auch aus dem Gesichtspunkt des § 125 StGB\n\nerfolgen könne. Der Wortlaut dieser Vorschrift wurde vorge-\n\nlesen, mithin auch der Absatz 2. Die Revision meint, daß\nder Angeklagte ausdrücklich auf die ädöglichkeit einer Bestrafung aus § 125 Abs 2 StGB hätte hingewiesen und darüber belehrt werden müssen, daß es sich hierbei im Gegensatz zu § 125 Abs. I StGB um eine erschwerte Form des\nDandfriedensbruchs handelt, die mit Zuchthaus bedroht ist.\nIn dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Bestrafung gemäß\n§ 125 StGB in Verbindung mit der Verlesung der ganzen\nVorschrift ist den Erfordernissen des § 265 StPO genügt.\nWithin konnte ohne Verfahrensverstoß eine Bestr«Tung\n\nnach Abs 2 erfolgen.\n\nbh) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend. daß\n\nseine Verurteilung als Mittäter wegen gefährlicher Körperverietzung gemäß § 223 a StGB durch die getroffenen resi-\n\nPrAPY Toren\n\n-6-\n\nstellungen nicht getragen werde. Nach diesen käme nur eine\nJeihilfe in Frage. Allerdings könnten bestinmte Wendungen\ndes Urteils. welche die Beteiligung des Beschwerdeführers\nan den Vorg&ngen vor der Wirtschaft vom betreffen, unstimmig erscheinen. Es ist nämlich. bald davon die Rede.\ndaß. EM sich. mit: ausgebreiteten Armen vor den Gastiir\"\nvo gestelit. (vA ‚8 8, 19), bald davon, daß er diesen\n\"festgehalten\" habe (UA 5 22). Ersichtlich ist aber dieser\nAusdruck in dem Sinne gemeint, \"daß der Beschwerdeführer\n\nden Zeugen Wiese durch sein Verhalten an OB una Stelie\n\naufgehalten, also am Weitergehen gehindert Häbe. Ein\nWiderspruch iiegt mithin nicht vor. Die Feststellungen\ndes Landgerichts sind zwar knapp, jedoch reichen sie aus,\ndie Annahme der Mittäterschaft zu tragen. Für sie ist es\nnicht erforderlich, daß beide Täter Ausführungshandlungen\nvorgenommen haben. In objektiver Hinsicht genügt es, daß\nbeide eine Bedingung für den Erfolg gesetzt haben Dies\nist hier der Fali. Im übrigen kommt es in erster Reihe\nauf die Willensrichtung der Beteiligten an. In dieser\nBeziehung hat das Gericht festgestellt, daß OB und\nMüller in bewußtem und gewoiltem Zusammenwirken handelten.\ndaß ME den Zeugen ve festhielt und dadurch unter\nBilligung des Erfolges bewirkte, daß WB ihn schlagen\nkonnte (UA 22, 24). Hiermit hat. ‚das Gericht seine, auch\nim übrigen aus dem Urteilszusammenhang erkennbare, Überzeugung zum Ausdruck gebracht; daß nach dem Willen\n“EB: sein Tatbeitrag nicht eine bloße Förderung der\nHandlung des Angeklagten og diese “vielmehr eine Ergänzung seines eigenen Tat an.teils. ‚sein solle. Das enge\nVerhältnis, das die Angeklagten nach den Feststellungen\ndes Urteils ihrem Willen entsprechend nit der Tat verband,\nnechte sie zu Mittätern (36HSt 8, 393, 398; BGH 1 StR\n\n536,55 vom 28. Februar 1956 /zur Veröffentlichung bestiumt/):\n\nHierfür spricht auch besonders, daß SW Aadurch. dar\ner den Gastwirt WB festnielt. den Geschehensablauf\nritbeherrschte und die Durchführung der Tat maßgeblich\nauch von seinem Willen abhing (SCH JR 1955. 504. 305).\nDie hierin liegende Bejahung des Mittätervorsatzes liegt\nauf tatrichterlichem Gebiet und ist nit Rechtsgründen\nnicht angreifbar. Ein Widerspruch mit den übrigen Feststellungen ist hierbei nicht erkennbar. Insbesondere\nsteht ihr nicht entgegen, daß der Wille, sich zu rächen,\nbei Viktor Og, nicht dagegen bei MW vorhanden war\nund dieser deshalb den Erfolg nur in Kauf genommen und\ngebilligt hat (UA 24). Es ist nicht erforderlich, daß\njeder Beteiligte eigene Interessen verfolgt (Kohlrausch-Lange, StGB 41. Aufl 1956, § 47 1 2:8 157).\n\nce) Dagegen greift die Rüge zur Strafzumessung durch.\nTas Gericht führt aus, der Angeklagte sei zwar noch nicht\nwarbestra?ft, es schwebe aber ein Ermittlungsverfahren\nwegen Einbruchdiebstahls gegen ihn. Dies wäre auf jeden\nFall fehierhaft, wenn die jetzt zur Aburteilung steh«nde\nTat vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens begangen\nwar. Daß das Strafmaß durch die Berücksichtigung dieses\nVerfahrens beeinflußt worden ist, kann umsoweniger ausgeschlossen werden, als es bei den Erwägungen zur Strafzumessung nochmals ausdrücklich erwähnt wird, nachdem bereits bei den Feststellungen zur Person ’auf dieses hingewlesen worden war. Der bloße Verdacht einer strafbaren\nHandlung - mehr ist aus den Ausführungen des Urteils\nnicht ersichtlich — kann nicht zum Nachteil des Angeklagten\nberücksichtigt werden. Das Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDie übrigen Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung erscheinen dagegen unbegründet. Der Sinn der von\nder Revision beanstandeten Ausführung ist der, daß nach\nArsicht des Gerichts der im Vergleich zu den meisten anderca\n\n-8B-\n\nBeteiligten wesentlich ältere Angeklagte gm =: ::: tsonders pesonnen hätte verhalten müssen und daß er auch\ndie bloße Bekanntschaft mit Viktor O@B aus einem Boxklub\nnicht zum Anlaß hätte nehmen sollen, zu dessen Gunsten\nschwere Ausschreitungen zu begehen. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Ob das Gericht den Umstand, daß Mil nach seiner Einlassung dem Polizeibeamten\nCE sen Schlagstock zurückgegeben hat, strafmildernd\nberücksichtigen wollte oder nicht, lag in dessen Ermessen\näs war entgegen der Meinung der Revision hierzu nicht genötigt. Auch im übrigen ergeben die Urteilsgründe richt.\ndaß der Tatrichter wesentliche zu Gunsten des Angeklagten\nsprechende Umstände außer acht gelassen hat. Hierbei ist\nnoch in Betracht zu ziehen, daß MB in Gegensatz zu .\neinem Teil der Menschenmenge über den Hergang der Ereignisse im wesentlichen Bescheid wußte und bei vernünftiger\nÜberiegung nicht annehmen konnte, daß das Vorgehen der\nFolizeibeamten gegen Viktor OB unberechtigt war,\n\nKrumme Dr.Augustin Dr. Sauer\n\n\\.... Seibert \\;: Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-12/4-str-174-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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