{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-10_4_StR_419_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-10","aktenzeichen":"4 StR 419/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 01°\n\ntn m an re re En\n\nın Namen des Yolkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann, jetzt Verputzer, Josef K aus\nDEEEEEEEB- GER geboren. am a 7977 2r\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kr umme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.,Seibert\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr iD in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEBEN ::: der Verkürdungs\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 10. Juli\n1956 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmitteis zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu ei.:\nner Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden,\nDie noch nicht verbüßte Reststrafe von etwa einem Monat\nund zwei Wochen hat das Landgericht dem Angeklagten im\nUrteil nach § 26 StGB bedingt ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.\n\nSein Rechtsmittel hat keinen Erfoig.\n\nI. Gegen die Feststellung des äußeren Tatbestandes\nder tätlichen Beleidigung und gegen die Annahme des Tatrichters, daß das Verhalten des Angeklagten rechtswidrig\nwar, weil das Mädchen mit seiner Handlungsweise nicht einverstanden war, erhebt die Revision keine Angriffe. Insoweit\ngibt auch das Urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.\n\nII. Die Revision rügt nur, die Strafkammer habe zu Unrecht die innere Tatseite der tötlichen Beleidigung für ‚ge\ngeben angesehen. |\n\nl. Neben der Sache liegen die Ausführungen der Revi- _ Eh\nsion, das Urteil habe nicht die notwendigen Feststellungen | x\ndarüber treffen können, daß der Angeklagte davon ausgegangen sei, die Verletzte sei mit den unsittlichen Handlungen\nnicht einverstanden; das Landgericht hat nämlich zu Gunsten\ndes Angeklagten unterstellt, daß er bei dem eigenartigen\nVerhalten der Marlene ME angenommen habe, ihr sei im\nGrunde seine Annäherung nicht unwillkommen und ihr Sträuben\nsei nicht als ermstlich anzusehen. |\n\n71\n\nEntgegen, dem Vortrag der Revision hat Gas Jandgericht\n\ndem Angeklagten auch nicht vorgeworfen, er habe erkennen\nmüssen, daß der Widerstand des Mädchens nicht ernstlich gemeint war. Es hat ihn vielmehr deshalb wegen bedingt vor--\n\nsätzlicher Beleidigung üer Marlene MB verurteilt, wei!\n\nes die Überzeugung gewonnen hat, daß diese nicht in der 1age war, ein rechtlich beachtliches Einverständnis mit dem\nVerhalten des Angeklagten zu erklären, Es hat weiter festgestellt, daß der Angeklagte sich dieses Umstandes auf\nGrund des äußeren Erscheinungsbildes des Mädchens und seiner naiven Handlungsweise bewußt gewesen ist,\n\n2. Zu Unrecht rügt die Revision weiter, die Feststel--\n\n‚tung, daß der Angeklagte das noch unentwickelte Wesen des\n\nMädchens erkannt habe, stehe im Widerspruch zu der Annahme\ndes Landgerichts, daß bei dem Angeklagten \"die Erkenntnisfähigkeit aller Vorgänge zur Tatzeit völlig unterbunden\nund ausgeschaltet gewesen war\", Das Urteil trifft in Wirklichkeit die Feststellung, daß dies nicht der Fall war;\n\nEs nimmt nur eine erheblich vermindsrss Zurechnungsfähkizgkeit des Angeklagten für die Zeit der Tatbegehung an. Trotz\n\ndieser erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit hält es\n\naber — wie schon oben zu 1. dargelegt worden ist - für er-\n\nwiesen, daß der Angeklagte das jugendliche Alter des Mäd-\n\nchens und seine darauf? beruhende mangelnde Verfügungafählg-\n\nkeit über seine Geschlechtsehre erkannt hat.\n\n3. Diese Feststellung ist denkgesetzlich möglich und\ndaher für das Revisionsgericht bindend, Sie entbehrt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der tatsächlichen Grundlage. Die Strafkammer konnte auf Grund des jetzj\ngen Erscheinungsbildes des Mädchens in der Hauptverhandlung zuverlässige Rückschlüsse darauf Ziehen, daß es zur\nTatzeit einen noch wesentlich jüngeren Eindruck machte,\n\nPan) et\nN Era pi\n\nX\n— 0.0.88\n\ner\n4\n\nAuch die \"Naivität der Zeugin\" konnte der Tatrichter ohne\nRechtsfehler berlicksichtigen, da er offenbar die Überzeu-\n\n.gung gewonnen hat, daß diese in der ganzen Handlungsweise\n\ndes Määchens für den Angeklagten erkennbar zum Ausdruck\ngekommen. ist. Insoweit; meint der Tatrichtar cffensichtlich\nsein eigenartiges Verhalten gegenüber den unsittiichen Anträgen des Angeklagten auf dem Wege zum Friedhof, vor allem\naber sein auffäiliges Benehmen auf dem Friedhof selbsv.\nSelbst die Revision gibt zu, daß der Angeklagte auf Grund\ndes eigenartigen Verhaltens des Mädchens erkennen mußte,\ndaß es in geschlechtlichen Dingen unerfahren war,\n\n4. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, das Landgericht habe aus der Tatsache, daß der Angeklagte bereits\nwegen eines Sittlichkeitsverbrechens vorbestraft sei, den\nunzulässigen Schluß auf sein bedingt vorsätzliches Handeln\ngezogen. Insoweit handelt cs sich nur um eine überflüssige\nunterstützende Erwägung des Tatrichters, aus der er die\nÜberzeugung gewonnen hat, daß üle Tat dem Angeklagten nicht\npersönlichkeitsfremd ist, Ob diese Erwägung im Rahmen der\nPrüfung des bedingten Vorsatzes verwendbar ist, kann dahin-\n\n. gestellt bleiben. Daß der Angeklagte bedingt vorsätzlich\n\nden Tatbestand des § 1§ 5 StGB erfüllt hat, ergibt sich\nnämlich schon eindeutig aus den weiteren Feststellungen\nder Strafkammer.\n\n5. Nach allem ist entgegen der Ansicht der Revision\nauch der. Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" nicht\nverletzt. ' .\n\n6. Auch im Übrigen 15ß8t das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteii des Beschwerdeführers erkennen.\n\nTie bedingte Entlassung des Angeklagten auf Grund der\nVorschri?; des § 26 StGB hätte zwar nach 3 454 S;P0 durch\nBeschiuß geschshen müssen. Durch die Anordnung im Urteil\nist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Über diesen\n- nur scheinbaren — Bestandteil des Urteils hatte das Revisionsgericht nicht zu befinden.\n\nRotberg Krumme Dr.Sauer\nSeibert Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-10/4-str-419-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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