{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-06_4_StR_494_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-06","aktenzeichen":"4 StR 494/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 003\n\n4 StR 494/56\n\nrm Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nG\n\nzus Cum\n\nden Bierverleger Herbert\ngeboren am\n\n1 in\n\nwegen fahrlässigerKörperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom i3. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBurdesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitizende Richter,\nBundesanwali; wEREER in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der esanwaltschaft,\nJustizangestellter rem\nu als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft.\nund der Nebenklägerin wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen bei dem Landgericht in\nBochum vom 6. Juli 1956 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n)\n[8\nl\n\nGründez\n\nDer Angeklagte fuhr am 20. Februar 1955 mit seinem\nMaiedor-Leichslastkraftwagen mehrere Personen zu einer Gastwirtschaft, Während der Fahrt hockten einige Faüurgäste auf\nder Lade?jäche des Wagens, die mis einer Plans Überspanrt war;\näer Maurer Wo ca: auf der Kante des reskien Umrahmungsbreites so, daß sein Gesäß über die Ladefläche hinausragie.\nDer Angeklagte fuhr sehr schnell, obwohl die Fahrbahn vereist\nund glatt war. Als er einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen mußte, rutschte sein Wagen so weit nach rechts, daß\ner mit der rechten Seitenwand seines Pahrzeugs an einem die\nrechte Fahrbahn begrenzenden Baum entlangstreifte. wm\nprallte mit dem Gesäß gegen den Baum und fiel nach innen auf\ndie Ladefläche, Infolge der dabei erlittenen Verjetzungen trat\nim Laufe des nächsten Tages eine Fettembolie ein, die seinen\nTod herbeiführte,\n\nAuf Grund dieser Feststeilungen ist der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet\nworden war, wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 250.- DM, ersatzweise 25 Tagen Gefängnis verurteiit\nworden.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die\nNebenklägerin Revision eingelegt; beide Revisionen rügen die\nVerletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\ni. Entgegen der Ansicht der Nebenklägerin hat die Straf-\n\nkammer die Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie\nzur Beurteilung der Frage, cb die tödliche Gefährdung des\n\nWe :ür den Angekissten vorhersehbar war, keinen medizinischen oder psychologischen Sachverständigen zugezogen hat.\nDie Beurtsiiung einer dsrariigen Frage ist Aufgahe iss Tatrichters, der sich nur dann der Hilfe eines Sachverständigen\nbedienen muß, wenn besondere Auffäliigkeiten im Persönlichkeitsbiid des Angeklagten dazu drängen, für die sich aber\nnach den Urteilsfeststellungen hier keine Anhaltspunkte ersehen.\n\n2. Beide Revisionen rügen weiter als Verstoß gegen § 358\nAbs 1 StPO, daß die Strafkammer die Vorhersehbarkeit des Um- DE\nstandes, daß WWWW£Rsich auf das Seitenbrett ües Wagens setzen\nund dabei - etwa beim Streifen eines am Rande der Fahrbahn stehenden Baumes — verletzt werden würde, schon objektiv verneint\nund sich damit in Gegensatz zu der bindenden Ansicht des ersten\nRevisionsurteils gesetzt habe.\n\nDer Bundesgerichtshof hatte in dem ersten aufhebenden\nRevisionsurteil ausgeführt:\n\n. #Daß sich ein Fahrgast in argetrunkenem Zustand während\neiner Fahrt auf der Ladefläche eines Lastwagens auf dessen\nUmrandungsbrett setzt, weil er keine andere Sitzgeisgenheit\nhat, und bei einem Anstreifen an einem Baume infolge dieser\nSitzweise verietzt wird, ist keineswegs ein so ungewöhnliches\nEreignis, daß es auch bei sorgfältiger Überlegung nicht berücksichtiigt zu werden brauchte.\"\n\nDemgegenüber hat das Landgericht jetzt im Urteil ausgeführt:\n\n\"Damit aber, daß Wil sich auf das Seitenbreti setzen\nwürde, hat der Angeklagte nich; gerechnet, hat auch damit\nnicht rechnen müssen oder rechnen können. Die Ladefläche ist\nmit einer Plane überdeckt gewesen, diese Plane ist von den\n\nSeiten ä2s Wagens über die Seitsnkretter gespannt gewssen,\n\nie Seisenhrsiter sind, da sie nur für einer seitlichen, nich?\nfür einen von vben kommenden Druck berechnet sind, sc angebracht, daß sie nur einen seitlichen Druck aushalten, sie\nsind auf ihrer Oberfläche schmal, und deswegen, aber auch\nweil für einen darauf Sitzenden die Gefahr bestanden hat,\nnicht mur bei einem seitlichen Anprall des Wagens verletzt\nzu werden, sondern auch in einer Kurve oder bei einem unvermeidlichen Ruck herauszufallen, ist dem Angeklagten, ohne\ndaß ihm daraus ein Vorwurf zu machen ist, nicht der Gedanke\ngekommen, einer der hinten mitfahrenden Fahrgäste werde sich\nderart unterbringen, so wie dieser Gedanke auch den anderen\nFahrtteilnehmern nicht gekommen ist, obgleich sie wie\nangetrunken gewesen Sind ... Danach sprechen die Umstände\ndagegen, daß der Angeklagte, soweit emp: Unterbringung und\ndie daran anknüpfenden Todesfolgen in Frage kommen, zu grösserer als der angewandten Sorgfalt verpflichtet gewesen\nwäre. \"\n\nEs erscheint schon zweifeihaft, ob diese Rechtsausführungen .:®\nnicht einen Verstoß gegen § 358 Abs 1 StPO enthalten. Der Bun- .\ndesgerichtshof hatte in seinem Urteil augenscheinlich den Erfahrungssatz aufgestellt, es liege im Rahmen der allgemeinen\nLebenserfahrung, daß unter den zur Tatzeit obwaltenden Um-\n'ständen sich ein Fahrgast auf das Umrahmungsbrett des Iastwagens setzte. In den Entscheidungsgründen des Urteils des\nLandgerichts wird nun nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß\ndas Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung von\ndiesem objektiv geltenden Erfahrungssatz ausgehe. Der Umstand, daß die Strafkammer die Beschaffenheit der Umrahmungsbretter nochmals - eingehender als im ersten Urteil - darlegt, legt die Annahme nahe, daß der Tatrichter sich auf\nGrund dieser genaueren Tatsachenfeststellung für befugt ge-\n\nhalten hat, den vcm Revisionsgericht aufgesterisen Erfahrungssatz objektiv nicht anzuwenden, wenn seine Darisgungen\nm Endergebnis auch auf die Person des Angeklagten berechzet sind. Da die Strafkammer aber tatsächlich keine neuen,\nandersarsigen Tatsachen festgestelit, sondern nur »ingehender die dem Revisionsgericht bekannten Verhältnisse au?\nder Ladefläche des Leichtlastkraftwagens des Angeklagten geschildert hat, war es verpflichtet, den vom Kevisionsgericht\naufgestellten Erfahrungssatz seiner Entscheidung zugrunde zu\nlegen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ch ein Verssoß\ngegen § 358 Abs 1 StPO vorliegt, weil das Urteil schon auf\ndie Sachrüge hin aufgehoben werden muß.\n\n3. Der Tatrichter hat das Maß an Sorgfalt verkannt, das\nder Angeklagte anwenden mußte, Der Angeklagte hat sich nach\nden Peststellungen des Urteils, obwohl er entgegen dem Verbot des § 34 Abs 1 StVO auf der Ladefläche Personen mitfahren ließ, für die keine Sitzgelegenheiten vorhanden waren\nund die infolge der Bauart des Wagens nicht aufrecht stehen\nkonnten, vor der Abfahrt nicht davon Überzeugt, wieviele\nFahrgäste auf der Ladefläche Platz genommen hatten und in\nwelcher Weise dies im einzelnen geschehen war. Hierin liegt\nein Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht.\n\nJeder Kraftfahrzeugführer hat dafür zu sorgen, daß der\nZustand und die Beladung seines Fahrzeugs den gesetzlichen\nVorschriften entspricht. Wenn er verbotenerweise Fahrgäste\nin seinem nicht dafür eingerichteten Wagen aufnimmt, muß\ner sich vor Antritt der Fahrt vergewissern, ob sie dort auch\ngelahrios untergebracht sind und besonders vorsichtig fahren\n(vgl OGCH NIW 1950, 143 Nr 2). Ein Handeln der - übrigens\nsäntlich angetrunkenen - Fahrgäste auf eigene Gefahr schei-\n\ndet für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des\nFehrzeugführers unter den hier gegehenen besonderen Umständen aus (vgl BGHSt 6, 332).\n\nWenn. die Strafkammer die Meinung vertritt, daß der Angeklagte, wenn er pflichtgemäß die Unterbrirgung sziner Pahrgäste überprüft hätte, üäle gefährliche Sitzweise äss Weiler\ninfolge der Dunkelheit nicht wahrgenommen hätte, so beruht\ndiage Auflassung ebenfalls darauf, daß das Landgericht in\nrechtsirriger Weise zu geringe Anforderungen an den Grad der\nSorgfalt gestellt hat, die hier bei der gegebenen lage von\ndem Angeklagten angewandt werden mußte. Zu Unrecht hält es\ndie Strafkammer für ausreichend, wenn der Angeklagte vom\nFührerhaus an der linken Seite seines Kraftwagens von vorn\nnach hinten gegangen wäre und sich durch einen Blick in das\ndunk!e Wageninnere von der Art der Unterbringung der Fahrgäste\nvergewissert hätte. Unter den hier vorliegenden, ganz ungewöhnlichen und gefährlichen Umständen war es vielmehr geboten,\ndaß er, wenn er schon nicht mit einer Lichtquelle das Innere\nder Ladefläche beleuchtete, wenigstens einmal ganz um das\nFahrzeug herumging, um festzustellen, daß jedenfails die\näußere Umgrenzungslinie seines Fahrzeugs nicht durch unsachgemäße Körperhaltungen der geduckt oder gekauert oder in anderer Weise auf der Ladefläche untergebrachten Fahrgäste\nin gefahrärohender Weise verändert wurde. Unzutreffend ist\ndaher auch die Schlußfolgerung, da Weiler nicht auf dem linken, sondern auf dem rechten Umrahmungsbrett der Ladefläche\nPlatz genommen hatte, so’ hätte der Angeklagte das ' Binausragen eines Teiles des Körpers dieses Fahrgastes über das\nrechte Umrahmungsbrett auch bei Anwendung der pflichtgemäßen\nSorgfalt nicht bemerken können. Wäre er wenigstens einmal\nganz um den Wagen gegangen, so hätte er an der Ausbuchtung\nder Wagenplane an der rechten Wagenseite unmittelbar hinter\ndem Führerhaus die gefahrdrohende Sitzweise WWWB> erkennen\nkönnen. Er hätte sie dann abstellen oder bei seiner Fahrweise\ndem Umstand Rechnung tragen müssen, daß er diesen Fahrgast\nbei einem etwaigen Anstreifen seines Wagen in unmittelbare\nLebensgefahr bringen könnte.\n\nBF\nEI Re\n\nBEN RE ESES FIRE TR LE ER RE\n\nEALLTNT\n\nes\n\n4. Zutreffend weist die Revision der Nebenkiägerin noch\ndarauf hin, daß selbst auf der Grundiage der tatsächlichen\nAnnahme, daß der Angeklagte nur mit einem Durcheinanderpurzeln der Fahrgäste auf der Ladefläche seines Wagens zu\nrechnen brauchte, vorhersehber war, daß bei einem soichen\nStoß ein Fahrgast seitlich geschleudert werden, denn die\nWagenplane nach außen drücken und dadurch in unmittelbare\nLebensgefahr geraten könnte. Es ist nicht erkennbar, daß das\nLanägericht sich mit einer solchen allgemein vorhersehbaren\nGestaltung der Sachlage befaßt hätte.\n\n5. Ob dem Angeklagten bei seinen Kenntnissen und Fähigkeiten diese Überlegungen möglich waren, wird der Tatrichter\nneu prüfen müssen. Er wird hierbei zu erwägen haben, ob der\nAngeklagte aus Fahrlässigkeit den Umfang der ihm obliegenden, oben näher umgrenzten Sorgfaltspflicht und die aus\nder Verletzung dieser Pflicht erwachsenden Gefahren verkann;\n.. hat. Die Prüfung im angefochtenen Urteil reicht deshalb nicht\naus, weil das Landgericht in rechtsirriger Weise den objektiven Umfang der den Angeklagten treffenden Sorgfaltspflicht\nzu eng bemessen und seinen Darlegungen daher einen falschen\nAusgangspunkt zugrunde gelegt hat.\n\n6. Nach allem muß das Urteil auf die Sachrlge\nhin mit den Feststellungen aufgehotern werden.\n\nDer Senat hat es für angezeigt gehalten, von der\nihm in § 354 Abs 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch\nzu machen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nKrumme Dr. Sauer Seibert\n\nTang-Hinriehsen Dr. Wiefels\n\nK\n.\n\n[77\n\n$\n&\nir\n\nPe}\n\nI Euer Yon alien,\n\n425 ACE 7 BER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/4-str-494-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-06/4-str-494-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.149888+00:00"}}