{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-05_4_StR_24_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-03-13","aktenzeichen":"4 StR 24/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n*> IM NAMEN DES VOLKES >»\n\n4 StR 24/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nen Were 150\ngeboren am 5. Juli 1956 in u,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. März 1980, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nDr, Engelhardt\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WEB in der Verhandlung,\nBundesanwältin Ep bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsarwalt mp, EEE als Verteidiger,\nJustizangestellter MB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil. des Landgerichts Bielefeld vom\n12.. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2, Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRevisionsverfahrens, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch\nErfolg.\n\n1. Der Angeklagte geriet gemeinsam mit drei Begleitern auf dem Heimweg von einem Gaststättenbesuch\nin eine tätliche Auseinandersetzung mit fünf englischen\nSoldaten, zu der einer der Begleiter des Angeklagten\nAnlaß gegeben hatte, indem er auf einen der Soldaten\neinschlug. Bei der Schlägerei, die mindestens etwa zwei\nbis drei Minuten dauerte, hatte es der 1,89 m große,\nkräftig gebaute Angeklagte im wesentlichen mit dem\n1,66 m großen Soldaten WE® zu tun, wurde möglicherweise aber zeitweilig auch zusätzlich von zwei weiteren\nSoldaten angegriffen. Der Kampf wurde allein mit körperlichen Mitteln ausgefochten. Zu einer Zeit, als der Angeklagte es schließlich wieder allein nit VeREEEB zu\ntun hatte, holte er aus der Seitentasche seines Parka\nein Springmesser, klappte es mit einem Hebeldruck auf\nund stieß es Weg überraschend mindestens viermal\nin den Brust- und Bauchbereich. Er verletzte ihn dadurch\ntödlich, was er zumindest billigend in Kauf genommen\nhatte,\n\nZum genauen Verlauf der Auseinandersetzung hat\ndas Schwurgericht keine weiteren Einzelheiten feststellen können. Es ist ohne nähere Begründung davon ausge-\n\ngangen, daß sich der Angeklagte in einer Notwehrlage\nbefunden habe, hat aber gleichwohl die Tat als nicht\nmehr durch Notwehr gerechtfertigt angesehen. Eine \"Verteidigung des Angeklagten mit einem Messer in der\nWeise, wie es hier geschehen ist\", sei \"unter keinen\nUmständen notwendig gewesen\", Das bedürfe \"keiner weiteren Erörterungen\" (UA 25). Gegen diese Ausführungen\nwendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\n2. Was zur Verteidigung erforderlich ist, richtet sich nach den gesamten Umständen, unter welchen\nsich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere nach\nder Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und nach\nden Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen\n(BGHSt 27, 336, 337; BGH, Urteile vom 31. Juli 1979\n- 1 StR 296/79 - (S. 8); vom 22. November 1979 - 4 StR\n524/79 - (S. 4)) Unter mehreren ihm möglichen Verteidigungsarten hat der Verteidiger diejenige zu wählen,\ndie seinem Gegner den geringeren Schaden zufügt (BGH\nGA 1956, 49 mit Nachweis; 1968, 182, 183).\n\na) Diese Gesichtspunkte gebieten in der Regel, daß\nder Verteidiger, wenn er ohne Kenntnis des Angreifers\nüber eine Waffe verfügt, deren Verwendung zunächst nur\nandroht, ehe er sie zum Einsatz bringt (vgl. BGHSt 26,\n256, 258). Eine solche Drohung wird regelmäßig dem Gegner das mit weiteren Angriffen verbundene Risiko, mit\ndem er nicht rechnet, zu Bewußtsein bringen und ihn\nveranlassen, die Auseinandersetzung abzubrechen. Dies\nwird um so eher der Fall sein, je gefährlicher die Waffe.\n‚ist, mit der gedroht wird. Nur wenn eine solche Drohung\nwider Erwarten nichts fruchtet, kann der Einsatz der\nWaffe gerechtfertigt erscheinen, jedoch auch nur in einer\n\nWeise, die den Gegner nicht mehr als nötig gefährdet\n(BGH, Beschluß vom 23. Januar 1980 - 3 StR 3/80 -\n\n(S. 4)). Insgesamt dürfen Intensität und Gefährlichkeit des Ängriffs nicht unnötig überboten werden (BGH\nbei Holtz MDR 1977, 281, Urteil vom 31. Juli 1979\n\n- 1 StR 296/79 - (S. 7); Beschluß vom 23. Januar 1980\n- 3 StR 3/80 - (S. 4)).\n\nb) Angesichts dieser Grundsätze geht das Schwurgericht zu Recht davon aus, daß eine Verteidigung des Angeklagten mit einem Messer in der Weise, wie es hier\ngeschehen ist, nicht durch Notwehr gerechtfertigt war:\nDem Angeklagten stand im Zeitpunkt der Tat allein der\nSoldat WB zesenüber. Im Kampf mit ihm wurde er zu\ndieser Zeit durch Dritte nicht behindert (UA 14, 19).\nEr war kräftig gebaut (UA 14) und überragte seinen Gegner an Körperlänge. Trotz dessen möglicherweise besonders aggressiven Verhaltens war er ihm physisch zumindest nicht unterlegen (UA 25) und befand sich ihm gegenüber nicht in einer ungünstigen Verteidigungslage:\n“VB stand vor ihm; der Angeklagte hielt ihn mit der\nlinken Hand an der rechten Schulter gefaßt. Bei dieser\nSachlage war der Angeklagte, wenn er schon zum Messer\ngriff, verpflichtet, mit dessen Einsatz zunächst nur\nzu drohen, dies schon deshalb, weil nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen werden kann, daß Wu\nund seine Gefährten, die sich zuvor friedlich verhalten hatten und sich in einer guten Stimmung befanden\n(UA 13), die Auseinandersetzung um jeden Preis führen\nwollten.\n\n3, Rechtlich fehlerfrei hat das Landgericht dargelegt, daß der Angeklagte weder aus Verwirrung noch aus\n\nFurcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschritten hat. Es hat auch ausgeschlossen, daß der Angeklagte\neine Verteidigung mit dem Messer in der festgestellten\nWeise für geboten erachtet hat. Zwar setzen sich die Urteilsgründe in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage\nauseinander, inwieweit die \"Einschätzung der Stärke des\ngegen ihn geführten Angriffs\" durch die Sehbehinderung\ndes Angeklagten und die durch einen oder mehrere Schläge\nauf die Nase verursachten nicht unerheblichen Schmerzen\nbeeinflußt gewesen sein könnte. Im Rahmen der Ausführungen zu § 33 StGB hat das Schwurgericht jedoch festgestellt, diese Umstände hätten nicht \"eine solche Paniksituation ausgelöst, die ihn die tatsächliche Lage nicht\nmehr richtig einschätzen ließ\" (UA 25). Eine bloße Fahrlässigkeit scheidet deshalb aus.\n\n4, Die Erwägungen des Schwurgerichts zur Strafbemessung halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\na) Rechtlich unbedenklich hat es angenommen, der\nAngeklagte sei nicht ohne eigene Schuld durch eine Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum\nZorn gereizt worden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß es ausgeschlossen hat, der Angeklagte habe sich zur Zeit der Tat in dem in § 213 StGB\n1. Alternative beschriebenen Erregungszustand befunden.\n\nb) Die Nichtanwendung der 2, Alternative des § 213\nStGB begegnet jedoch Bedenken, Bei der Prüfung der Frage, ob \"sonst ein minder schwerer Fall\" vorliegt, sind\nalle Umstände objektiver und subjektiver Art in Betracht\nzu ziehen und gegeneinander abzuwägen, die für die Wer-\n\ntung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Nur auf Grund\ndes sich so ergebenden Gesamteindrucks 1ä8t sich beurteilen, ob die Anwendung des normalen gesetzlichen Straf;\nrahmens angemessen erscheint, oder von dem gemilderten\nauszugehen ist (BGHSt 26, 97, 98; BGH, Beschluß vom\n\n29. Juli 1975 - 4 StR 286/75 -(S. 3); Urteil vom\n\n28. August 1979 - 1 StR 414/79 - (S. 5/6) m.Nachw.).\n\nEs ist schon nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht dem Angeklagten angelastet hat, daß er sich\n\"aus freien Stücken in die tätliche Auseinandersetzung\neingeschaltet hatte\" (UA 27). Dies wäre rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte wurde in die \"allgemeine Schlägerei\"\nverwickelt, als er auf den Hilferuf des stark betrunkenen BB, der von den fünf Soldaten gemeinsam zu\nBoden geschlagen worden war, zurückeilte, \"um diesen\nbeizustehen\" (UA 13). Danach ist davon auszugehen, daß\nsein Einschreiten - jedenfalls zunächst - durch eine\nNotwehr- oder Notstandslage gerechtfertigt war. Es steht\nweiter fest, daß der Angeklagte weder diese Situation\nselbst herbeigeführt noch wahrgenommen hatte, welche Ursache die Tätlichkeiten der Soldaten gegen Des\nhatten. Diese Ausgangssituation ist mithin geeignet,\nden Angeklagten zu entlasten und hätte aus dieser Sicht\nvom Schwurgericht in seine Erwägungen einbezogen werden müssen. Zwar berücksichtigt es zugunsten des Angeklagten, daß es sich um eine echte \"Situationstat\" handelte, daß er unter \"erheblicher alkoholischer Beeinflussung\" stand, sowie \"möglicherweise etwas erregt war\nund besonders starke Nasenschnmerzen verspürte\", Hierbei\nwäre jedoch zu erwägen gewesen, daß der Angeklagte aus\n' einer Notwehrlage heraus die Tat beging und nur mit bedingtem Vorsatz handelte.\n\nc) Auch die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht (davon abgesehen hat, von der Milderungsmöglich-\n‚ keit der §§ 21, 49 StGB Gebrauch zu machen, ’begegnen\nrechtlichen Bedenker. Zutreffend geht es zwar davon\naus, daß eine solche Milderung versagt werden kann,\nwenn dem Täter bekannt ist, daß er unter Alkoholeinwirkung zu Straftaten, insbesondere einschlägiger Art,\nneigt (BGH MDR 1960, 938). Dies kann jedoch in dieser\nAllgemeinheit nicht gelten, wenn der Täter sich unvermutet in eine Situation gestellt sieht, die seinen\nBeistand zum Schutz eines anderen erfordert (88 32, 34,\n35 StGB), auch wenn er dann die Grenzen der angenmessenen Gefahrenabwehr überschreitet.\n\nDiese Ausgangslage der Tat in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, bestand im übrigen auch deswegen Veranlassung, weil der Angeklagte kurz zuvor eine\nRempelei zwischen seinen Begleiter DW und den Soldaten mit friedlichen Mitteln geschlichtet hatte. Die\nUrteilsgründe lassen nicht erkennen, daß das Schwurgericht diesen Gesichtspunkten Beachtung geschenkt hat.\n\nEs läßt sich daher nicht ausschließen, daß es dem Angeklagten zu Unrecht eine Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB\n\nversagt hat. Die alkoholische Beeinflussung kann für\nsich allein oder mit anderen Umständen allerdings nur\neinmal strafmildernd Berücksichtigung finden (§ 50\nStGB).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-13/4-str-24-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-13/4-str-24-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:32.008539+00:00"}}