{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-05_4_StR_230_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-05","aktenzeichen":"4 StR 230/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR. 23\n\n756. 2245 062\n\nin Nz2ınaen des YVoikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bühnenbildner, zur Zeit selbständigen Sraphiker\ngeboren am 1914 in Tg.\n\nwegen Unzucht mit llännern\n\nhst der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr, Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal in der Verhandlung\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Justiäangestellter ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 30. Januar 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nB8\n\nGründe:\n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht\nzuischen .ännern in sechs Fällen zu einer Gesamtgefäng-\nı.isstrafe von einem Jahr verurteilt werden. Seine Opfer\nwaren Jugendliche im Alter von 16 bis 19 Jahren und ein\n?1 Jahre alter, unbekannt gebliebener Mann, die er meist\nwährend seiner beruflichen Tätigkeit, zum Teij. zufällig,\nkennengelernt hatte. Er iud sie zu Besuchen in seinen\nZi:mer ein. wo es zu unsittlichen Handlungen gekommen\nist; diese Verfehlungen spielten sich von 1952 bis Januar\n1955 ab. Im Juni dieses Jahres ging er auf Änraten eines\nNervenarztes zum zweitenmai eine Ehe ein. Er leidet unter\neiner anlagebedingten Homosexualität.\n\nDer Revision des Angeklagten kann der Erfolg nich“\nversagt werden.\n\n1. § 244 StPO sieht die Kevision als verletzt an,\nweil. \"der Antrag der Verteidigung. alle Zeugen auf anlagebedingte Homosexualität zu untersuchen, weder durchgeführt:\nnoch abgelehnt worden sei\". Diese Rüge ist nicht begründet.\n\nin der ersten Hauptverhandlung vom 24. Juni 1955 war\nauf Antrag der Verteidigung angeordnet worden, daß die jugendlichen Zeugen vom; Cm und Dim auf etwaige\nk.ustitutionelle Homosexualität untersucht werden sollten\nunter der Voraussetzung, daß sie bzw. ihre gesetzlichen\nVertreter hierin einwilligten. In Ausführung des landserichtlichen Beschlusses hat die Staatsanwaltschaft bei\nden bezeichneten Personen nachgefragt, ob sie mit der\nUntersuchung einverstanden seien. Erklärungen sind nickt\neingegangen. Unter diesen Umständen durfte das Lanägericht in der Hauptverhandlung vom 30. Januar 1956 davon\nsusgehen, daß der Beweisamtrag der Verteidigung erledigt\nsei, zumal diese ihren früheren Antrag nicht wiederhoits,\näer Angeklagte auch in den Fällen We. CE uni Tem\nseine Verfehlungen eingestand und auf die Vernehmung des\nZeugen VB verzichtete.\n\nun\n\n2. Worin die Keyision eine Verletzung des § 267\n\n\"%ı\n\nkr}\n\n+\n\nÜ\n\n‘9\n‘\n\n‚nsbesöonlere seiues Abs 3. erblickt, ist nich! klar 8:\nzkennbar Die Urteilsgründe enthaiten die Tatsachen. 2.\nLandgericht jeweils die Tatbestandsmerkmale\n\nes § 175 StGB gesehen hat. Der Tatrichter hai auch seine Strafzumessungserwägungen im einzeinen niedergelegt.\nOb diese Ausführungen, wie die Revision vorträgt, wichtige Gesichtspunkte übergehen, ist in diesem Zusammen-\n\nhang nicht zu erörtern. Das ist Gegenstand sachl!ich-recht-\n\n[»?}\n7\nh\n\nL\n\nen das\n5\n\n7\n\nao\n\niicher Nachvrüfung.\n\n3. Die Annahme eines Vergehens der gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 StG3) hält auch im Falle 6 (Klink)\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat,\nungeachtet der Einlassung des Angeklagten, aus der Häufigkeit der Nacktaufnahmen, insbesondere des Geschlechts*eils\ndes Jungen, und der dabei ausgeführten Berührungen- äer\nAngeklagte faßte mindestens 20mal den Geschlechtsteiil des\nJungen an und gab ihm andere Stellungen - die Überzeusung gewonnen, daß der Beschwerdeführer aus Sinnenlust\ngehandelt hai. Ein solcher Schluß war derikgesetzlich möglich. Einen aligemeinen Erfahrungssatz, daß ein Homosexueller. der aus Sinnenlust handelt, sich auch bis zur Befriedigung betätigt, nicht nur \"andlungen vornimmt, die\nrein technischen Erwägungen entsprechen, gibt es nicht.\n\n4. Die Revision ist der Auffassung, daß zwischen\nallen strafbaren *“andlungen des Angeklagten Fortsetzungszussmmenhang besteht. Dem kann nicht zugestimmt werden.\nDie Rechtsprechung hat in Fällen dieser Art die üöglichkeit einer fortgesetzten “andlung abgelehnt {R:St 70,\n\n282 ff). In übrigen fehlt es im vorliegenden Falle an\neinem Gesamtvorsatz des Täters.\n\n5. Die im einzelnen gegen die Strafzumessungsgründe\näse Landgerichts vorgetragenen Bedenken der üevision bedürfen Keiner weiteren Erörterung, weil das Urteil zu?\ndie allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden mıß. Da\n\n1/7}\n\n- 4 -\n\nbeudgeriaht wird ihnen in der neuen Verhandlung gegebanen-\n\nfalls Kechnung tragen können.\n\nWenn die Strafksmmer (Bl 3 oben der Urteilsgründe)\ndie Verfenlungen des Angeklagten mit Oktober 1950 begiınen läßt, so ist das ein Schreibversehen; gemeint\nist ofilensichtlich 1952.\n\n6. Das Landgericht führt aus: Der Angeklagte ist für\nseine Taten voli verantwortlich. Ihm kann nach deu sorg-Fältigen, überzeugend begründeten Sachverständigengutsachsen des Privatdozenten Dr. de BB dem sich die fammer\nanschließt und das durch den von dem Angeklagten in der\nHaupt-verhandlung gewonnen Eindruck bestätigt worden ist,\nnicht der Schutz des § 51 Abs 1 oder 2 StGB zugebilligt\nwerden, mag er auch unter einer anlagebedingten Homosexu--\nalität leiden.\n\niHsse Darlegungen müssen Bedenken erwecken:\n\nUnter die krankhaften Störungen der Geistestätigkeiv\nm Sinne des § 51 StGB fallen nicht nur die Geisteskrankheiten im eigentlichen medizinischen Sinne; vielmehr sinä\nhierunter auch seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen zu verstehen, die die gesamte Persönlichkeit und ihren\nAufbau gestört haben (BGH MDR 1955, 368). Bei ihnen hängt\ndie Anwendbarkeit des § 51 StGB von der Schwere und den\n&iawirkungen im einzelnen Falle ab. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allgemein anerkannt.\n\nTriebabweichungen, auch die Gjeichgeschlechtlichkeit,\nsind nicht schon als solche Krankheiten im Sinne des $ Si\n5:43. Auch charakterliche Mängel oder sittliche Schwächen,\ndie dazu führen, daß diese Triebentartung nicht gezügel*\nwird. können die Anwendung des § 51 StGB nicht rechtfertigen. Derartige Abartigkeiten des Geschlechtstriebes können\neher im sinzelnen Falle Krankheitswert haben, wenn öje\nnaturwidrige Richtung des Triebes ihren Träger in seiner\n\nu.\n..\n\n-5-\n\ngesamten inneren Grundhaltung und damit in Wesen seiner\nPersönlichkeit so verändert hat, daß er nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringen kann, mag der Trieb auch mar \"\nvon durchschnittl!icher Stärke sein (BGH 1 StR 546/55 von\n10. Januar 19565 1 StR 529/55 vom 28. Februar 19565;\n\n5 StR 57/56 vom 4. April 1956 und die dort aufgeführte\nweitere Rechtsprechung). Zu einer abschliessenden Beurteilung bedarf es im einzelnen Faile einer eingehenden\npsychologischen Analyse des Täters,\n\nDer Angeklagte gehört zu dem verhältnismässig kleinen\nKreis der Menschen, die anlagebedingt Homosexuelle sind.\nBei der angeborenen Homosexualität ist am häufigsten\nund ehesten eine Zwanghaftigkeit des Handelns zu vermuten,\nda in diesen Fällen der gesamte Fersönlichkeitsaufbau ir\nUnoränung geraten zu sein pflegt (Hanäwörterbuch der Kriminoiogie von Elster, Lingemann Bd 1 S 676, 681).\n\nDie Ausführungen des Landgerichts geben keine Gewähr,\ndaß der Tatrichter den Begriff der krenkhaften Störung\nder Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB in Übereinstimmung mit der angeführten neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs angewendet hat! Die Bezugnahme auf\ndas Gutachten des Sachverständigen kann: diesen Mangei.\nnicht ausgleichen; seine Ausführungen sind im Urteil\nnicht näher dargetan. Es 1äßt sich mithin nicht mit\nSicherheit ausschließen, daß dem Ausschluß des § 51 *t63\nein Rechtsirrtum zugrunde liegt, der zum Nachteil des\nAngeklagten ausschlägt.\n\nDie Revision muß daher auf die allgemeine Sachrüge\nhin zur Aufhebung des Urteils führen,\n\n-6 -\n\nEs wird sich für die neue Hauptverhandlung empfehlen.\neinen medizinischen Sachverständigen mit besonderen Kennt!-\nnissen auf dem Gebiete der Sexualwissenschaft heranzuzichen,\n\nau. ne\n\nor\n\n5 Ärumme Dr. Augustin .. Sauer\n\n; ı.. Seiberi . Dang-Hinrichsen\n\nPar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-05/4-str-230-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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