{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-05_4_StR_209_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-05","aktenzeichen":"4 StR 209/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 209,56 2245 066\n\nIm Nansı des Voikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Wilhelm P gun\naus VG: 3crt gchoren am u 1906,\n\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juli 1956,arı der teilgerommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Ur. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 23.\nJanuar 1956 wird mit der Maßgabe verworfen,\ndaß der Kriminalsekrevär Helmut AUERREED in\nDEE die Befugnis erhält, den Urteilespruch,\nsoweit der Angeklagte wegen faischer Anschuldigung in Tateirheit mit Beleidigung zu einem\nJahr Gefängnis verurteiit ist, binner drei M5-\nraten nach Zustellurg einer Ausferiigurg des\nrechtskräfiigen Urteils an ihn in der Wesideutschen Allgemeinen Zeitung — Weiterscneiüer\nArzeiger in Wattenscheid und ir der Wessdenvschen Allgemeiner Zeitung — Bechuner Anzeiger\nin Bochum einmal auf Kosten des Angsklagter\nöfferilich bekarrt zu machen.\n\nDer Beschwexrderührer hat die KÄcsten des\nRechismitteis zu Tragen:\n\nVır. Rechts wegen\n\n._ 2 ..\n\nGründes\n\nNer Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts\nir Bochum vom 27. Januar 1955 wegen wissentlich falscher\nAnschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Bochum vom\n25. März 1954 - 6 KMs 2/55 - erkannten Strafe zu einer\nGesamt--Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt; die\nbürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf fünf Jahre ab-\n‘erkannt. Dem Kriminalsekretär AB wurde die Befugnis zur Bekanntmachung des Urteils zugesprochen.\n\nAuf seine Revision wurde dieses Urteil durch den erkennenden Senat wegen Verfahrensverstoßes mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ertecheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n. Nunmehr hat das Landgericht den: Angeklagten wegen\n'der gleichen Straftaten unter Einbeziehung der genannten\n‚früheren Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahr sechs Monaten verurteilt und ihm wiederum die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Dem Kriminaisekretär\nAUGE in. Bm wurde die Befugnis zugesprochen, den\nUrteilsspruch auf Kosten des Angeklagten binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils in einer Wattenscheider sowie in einer Bochumer Tageszeitung öffentiich bekannt zu machen. *\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher und sachiichrechtlicher Vorschriften.\n\nA. Verfahrensrlügen:\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß\nder im ersten Rechtszuge mitwirkende Landgerichtsrat\nSCHE kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen gewesen sei, weil er bei dem vcn\nBundesgerichtshof aufgehobenen ersten Urteil mitgewirkt\nhabe und (auf Anzeige des Angeklagten) ein Strafverfahren gegen ihn schwebe, ist die Rüge unbegründet. Ein\ngesetzlicher Ausschließungsgrund im Sinne der §§ 22,\n\n23 StPO liegt nicht vor.\n\n2, Der Beschwerdeführer rügt weiter, daß über sein\nschriftliches Ablehnungsgesuch vom 19. Januar 1956 hätte entschieden werden müssen, notfalls mit der Auflage,\ndaB sein Gesuch auf bestimmte Richter zu beschränken\nsei.\n\nDer Angeklagte hat in dem genannten Schreiben\n\"sämtliche Staatsanwälte rnd Richter des Landes Nnardrhein-Westfalen\" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil zur Zeit, als der Angeklagte noch minder-Jährig gewesen sei, ein Vormundschaftsrichter dieses\nLandes die Auszahlung eines auf ein Sparbuch des Angeklagten eingezahlten Abfindungsbetrages in unzulässiger Weise gesperrt habe, so daß dieser der Inflation\nanheimgefallen sei, und weil ferner jeder Staatsanwalt\nund Richter in Nordrhein-Westfalen zum Nachteil des\nAngeklagten ® Urkunden fälschen oder dergl.\" könne,\nda der Mirister gegen ihn sei, Über dieses Gesuch wırde nicht entschieden.\n\nIn der Hauptverhanälurg hat der Angeklagte, nach-\n“ dem bereits mit der Beweisaufnakme begonrer. war, er-\n\nDr EEE Eu\n\nrar\n\n.\n£\nin\nıy\n,\na.\ngi\nwe\n\nige r EEE\n... Der URN Pa Eee aa 16 en.\n\nneut ein gleiches Ablehnungsgesuch vorgebracht und\nsich zur Begründung auf das genannte Schreiben bcrufen. Das Gericht hat den Ablehnungsamtrag des Angeklagten als unzulässig gemäß § 25 StPO verworfen,\nweil ein solcher nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden\nTeiles der Hauptverhandiung zulässig sei, Im übrigen sei auch ein derartiger Antrag\"materiell unzulässig,\"\n\nDie Revisionsrüge kann keinen Erfolg haben.\nZwar hätte auch das erste Ablehnungsgesuch ungeachtet seiner Unzulässigkeit beschieden werden müssen\n(KMR StPO 3. Aufl 1954 § 27 Anm 4 S 158). Das Urteil\nberuht jedoch nicht au? diesem Verstoß; denn das Gesuch hätte als unzulässig verworfen werden müssen,\nda nicht einzelne bestimmt bezeichnete Richter, sondern eine Mehrzahl von soichen unter einer Sammelbezeichnung abgelehnt worden ist (KMR aaO) unä ein dem\n8. 24 StPO genügender Ablennungsgrund nicht vorgebracht\nwurde, Der. in der Hauptverhandlung ergangene Verwer-\n: Fungsbeschluß war zwar insofern nicht rechtsirrtunsfrei, als er nicht berücksichiigte, daß bereits ein\nrechtzeitig eingebrachtes Ablehnungsgesuch vorlag. Da\n‚die Verwerfung jedoch auch auf die Unzulässigkeit des\n. Gesuches gestützt ist, liegt ein Rechtsfehler, auf\ndem das Urteil beruhen könnte, hier ebenfalls nicht\nvor.\n\nEine Verpfiichtung des Gerichts, dem Beschwerdeführer eine Auflage zu machen, das Gesuch auf bestimnte Richter zu beschrärken, bestand mit Rücksichi auf\nseinen Inhait nicht. Ein solcher Hinweis kam hier des-\n\nhalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte keinen sachiichen Ablehnungsgrund im Sinne des § 24 StPO vergebracht\nhatte.\n\n3. Weiterhin rügt der Beschwerdeführer, daß das\nLanägeri:ht \"den bestellten Verteidiger abbestellt\" hebe.\n\nDurch Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer\n\nvom 12. Juli 1955 war dem Angeklagten der Rechtsanwalt\nZahrbach als Pflichtverteidiger bestellt worden (BL 155\nRd. A.). In der Hauptverhandlung vom i0. Oktober 1955°\n‘Bl 165) erschien der Anwalt und verteidigte den Angeklagten, ohne daß dieser widersprach. Die Verhandlung\nwurde dann zwecks Ladung von Zeugen und Sachverständigen vertagt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1955 (Bl 85)\nbat der Angeklagte um Bestellung eines neuen Verteiäigers,\n\"der die Anträge stellt, die gestellt werden müssen.\" Der\nAntrag wurde durch Beschluß der Strafkammer vom 3. Januar\n1956 abgelehnt (Bl !9N). Hiergegen legte der Angeklagte\nmit Schreiben vom 9. Januar 1956 Beschwerde ein (Bl 196).\nSie wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichis Hamm vom\n17.: Januar 1956 (Bl 199): verworfen.\n\nDer Nachweis einer förmlichen Zustellung dieses Bechiusses vor der Hauptverhandiung ist aus den Akten\nnicht ersichtlich. Ein äurchgreifendes Bedenken ergibt\nsich hieraus jedoch nicht, zumal dem Angeklagten kein\nRechtsmittei gegen diese Entscheidung zustand. Massgebend ist. daß die Besteilung des als Pfiicktverieidiger beigecrdneten Rechtsanwaits entgeger der Meinung\ndes Beschwerdeführers ni:nt zurückgenommen worden ist.\n(Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Aprii\n\n%\n\nu\n2\n\n2 RA:\n\n‚956 /\"3 Ws 132/56 OLG Hamm,SKMs 14/50 StA Bochum_/,\nauf den der Angeklagte sich beruft, betrifft das Wiederaufnahmeverfahren, jedech nicht die vorliegende\nStrafsache), Der Anwalt war zur Hauptverhandlung vom\n25, Januar 95€ geladen worden, ist zuch erschienen\nund hat den Angeklagten verteidigt. Im übrigen het\näieser gegen das Auftreten des Rechisanwaite zZ>\nEB ::. dieser Verhanälung keinen Widerspruch erhober usa sion von ihm verteidigen lassen. Urtsr diesen\nUmstärden ist auch kein Anhalt dafür gegeben, daß der\nAugeklag;e, wenn er von dem Beschluß des Obsrianäss-.\ngerichts in Hamm eher Kenntnis erhalten hätte, von\n\nsich aus einen anderen Verteidiger bestellt haben\nwürde,\n\n4. Die Rüge, daß der Kriminalsekretär AgiD\n\nnicht als Zeuge habe vereidigt werden dürfen,weil ge-\n\ngen ihn ein Meineidsverfahren wegen seiner Aussage\nim Vorprogeß eingeleitet sei, greift ebenfalls nicht\ndureh, Ein Grund, der das Gericht verpflichtet hätte,\nvon der Vereidigung abzusehen, ist nach § 60 StPO\nnicht gegeben.\n\n5. Der Beschwerdeführer macht weiterhin geitend,\ndaß die Vernehmung von ihm benannter Entlastungszeugen unzulässigerweise abgelehnt worden sei. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung und der überreichte schriftliche Aussstzngsamtrag enthalten jsdoch keiner. Antrag auf Vernehmung von Zeugen.\n\n&. Unbegründet ist auch dis Rüge des Angeklagten, daß Strafurteils, die noch nicht rechtskräftig\nseien. verlesen werder und gegen ihn verwertet worden seien. Einmal ist sie nicht dem Gesetz ent-\n\nsprechend ausgeführt, da nicht angegeben ist, welche\nnoch nicht rechtskräftigen Urteile verlesen worden\nsind. Abgesehen hiervon läßt § 249 StPO die Verlesung\nvon früheren Strafurteilen zu, ohne zu unterscheiden,\nob sie bereits rechtskräftig geworden sind oder nicht\n(RGSt 8, 153, 157).\n\nB, Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDer Beschwerdeführer hat insoweit nur die allgemeine Sachrüge erhoben.\n\nBedenken ergeben sich nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Veröffentlichungsbefugris.\n\nDem Verletzten ist das Recht zugesprochen, \"den\n- Urteilsspruch\" bekannt zu machen. Dies bezieht sich |\nnach dem Wortlaut auf den gesamten Urteilsspruch, also auch darauf, daß der Angeklagte durch Urteil des\n\n‘ Landgerichts in Bechum vom 25. März 1954 verurteilt\nund eine Gesamtstrafe mit der durch disses Urteil\nverhängten Strafe gebildet worden ist. Die Veröffentlichungsbefugnis beschränkt sich jedoch auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung in Tateinheit\nmit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr. Dies mußte im Urteilssatz zum Ausdruck gebracht\nwerden (RGJW 1937, 33015 4 StR 90/51 vom 5. April\n1951).\n\nFerner hat das Landgericht dem Verletzten die Bsfugnis zur Bekanntmachung in je seiner Zeitung ir Watvenscheid und Boshun zuerkannt. Die Auswahl der Zeisungen durfte jedech nicht dem Ermessen des Verletzten\nüberlasser, sie mußte vi=zimsehr vor Gericht selbst grnroaffer werder.\n\n&\n\naka\nHan ge\n\nPETE\n\nu 25\n\nEL.\n\nDis Bestimmung der Zeitungen ist eine Ernessensfrage, üle grundsätzlich dem Tatrichter obliegt. Der\nSenat ist jedoch nach den besonderen Umständen des\nFalles in der Lage, den Ausspruch ausnahmsweise in\nsrtsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO selbst\nzu ergänzen. da erkennbar ist, in weicher Form der\nTatrichter bei gerechter Abwägung der Belange der Beteiligten die Bekanntmachungsbefugnis zuerkannt und\nwelche Zeitungen er ausgewählt haben würde (vgl BGH\n5 StR 382/52 vom 26. Juni 1952; 4 StR 452/52 vom 16.\n\n-\n\nOktober 1952 ).\n\nEs erschien ferner angebracht, die Frist für die\nBekanntmachung der Verurteilung des Angeklagten nicht\nvon der Rechtskraft des Urteils, sondern von der Zustellung an den Verletzten laufen zu lassen ( 4 StR\n136/53 vom 28. Mai 1953), wie dies auch den Richtlinien für das Strafverfahren Nr 221 Abs 2 in Verbindung\nmit Nr 2537 Abs i Satz 3 entspricht.\n\nDa das Rechtsmittel im wesentlichen erfolglos\nwar, hat der Beschwerdeführer die Kosten in vollem\nUmfange zu tragen.\n\nKrunme Dr. Augustin Dr, Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\n-\n\n“ B Area . .. .\nFa EL LER EEE ee NEEIOONKELLEN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-05/4-str-209-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-05/4-str-209-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:31.957367+00:00"}}