{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-05_4_StR_206_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-05","aktenzeichen":"4 StR 206/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 206/56\n\n2245 062\n\nInNanmnen des Voikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wolfgang F EEE u: Te\ngeboren am REED 1923. ::. un (u:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr ‚Augustin\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr,Seibert\n\nBundesrichter Dr,Lang- Hinrichsen\nais beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt HER\n\nals Vervresor der Buinlssexvaltschaft,\n\nJustizangestellter rn\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 16. WUärz.1956\n\nwird .mit: der Maßgabe verworfen, daß die Aberken-\n\nnung der Eidesfähigkeit entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründese\n\nmen ae m ae aan ma ern mer rn as\n\nI, Der Angeklagte ist wegen Meineids, begangen ım\nEidesnotstand, zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, auch\nist er für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge cder\nSachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nIm September 1954 brachte die Büroangestellte Marlies\nVB ein uneheliches Kinä zur Welt. Der als £rzeuger\nin Anspruch genommene Angestellte Manfred Ep benannte\nunter anderem den Angeklagten als Mehrverkehrszeugen. Dieser wurde daraufhin als Zeuge vom Amtsgericht vernommen und\nsagte aus, er habe in der gesetzlichen Empfängniszeit (li.\nNovember 1953 bis 12. März 1954) mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr gehabt, Auf Befragen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Pi.\nerklärte er weiter: \"Jedenfails ist in meiner Anwesenheit\ndie Kindesmutter nicht in meiner Wohnung gewesen. Ich habe\nauch nie in meiner Wohnung während der Abwesenheit meiner\nFrau nit der Kindesmutiier gefleieri.\" Er beschwor diese\nAussage, Diese war hinsichtlich der angeführten zusätziichen Angaben bewußt falsch. In Wirklichkeit hatte der\nAngeklagte Ende August/Anfang September 1953, als seine\n\nFrau verreist war, die Kindesmutter mit in seine Wohnung. .--\n\ngenommen, dort mit ihr gefeiert und geschlechtlich verkehrt.\n\nVor diesem Vernehmungstermin hatte der Beschwerdeführer in einer dem Gericht eingereichten Erklärung an\nEidesstatt u.a. versichert, Marlies VB sei noch nie\n\nin seiner Wohnung gewesen (Bl 20 dA 2 G 33/54 AG Paderbom).\n\nAls er nun die Ladung zur Zeugenvernehmung erhielt, offenbarte er dem Rechtsanwalt FB seine eidesstattliche\n\nVersicherung sei in dem genannten Punkt unwahr., Er bat den\nAnwalt um Rat, wie er sich im Yermin verhalten solle. Dieser sagte ihm, es sei unwahrscheinlich, daß er nach seinen\n\na\n\nur\n\nER\n\nBeziehungen zu der Kindesmuiter gefragt werde, soweit diese außerhalb der Empfängniszeit lägen. Mit dieser Auskunft\ngab sich der Angeklagte zufrieden.\n\nII. Seine Revision, mit der die Verletzung der Aufklä- E\nrungspflicht und des sachlichen Strafrechts geltend gemacht FE\nwird, ist nur zu einer Nebenfolge begründet.\n\n8) Nach ständiger Rechtsprechung kann mit der Revision nicht gerügt werden, daß die Befragung des Angeklagten\nnicht vollständig gewesen sei. Das Revisionsgericht vermag\nnicht nachzuprüfen, ob die vom Beschwerdeführer vermißten\nFragen_nicht dennoch gestellt worden sind.\n\nZu den weiteren zahlreichen Aufklärungsrügeu ist zunächst grundsätzlich zu bemerken: Verfahrensbeschwerden\ndieser Art können nicht dazu dienen, in der Hauptverhand.-\nlung unterlassene Beweisamträge nachzuhoien (BGH 3 StR 172/5\n‚vom 3. November 1955, 8 5; Gage-Serstedt. Dia Revision in\nStrafsachen, 3. Aufl S 117).In dieser war der Angeklagte\nbereits im Beistand des Verteidigers erschienen, der auch\njetzt die Revision begründet hat. Auf die Vernehmung der\nbeiden erschienenen Zeugen der Anklage wurde im allseitigen\n\n‘\n\nEinverständnis verzichtet. EBRFERN\n\nDie Revision macht im einzelnen geltend: Es hätte der :\nRichter, der die Zeugenvernehmung und Vereidigung im Unter- ;\nhaltsrechtsstreit vornahm, vernommen werden müssen, Das Ur- :\nteil führe zwar aus, daß der Angeklagte vor seiner Vernehmung über die Strafbarkeit einer falschen Aussage und auch\nüber sein Zeugnisverweigerungsrech+ belehrt wordsü sei. Die\nStrafkammer habe sich aber nicht damit auseinandergesetzt,\nob dem Beschwerdeführer diese Beicehrung auch hinsichtlich\nder narhträglich gesteliten Tragen zuteil geweräen sei.\n\nDaher nätte der vernshmende Richter vom Larägericht über\n\nden Umfaug seiner Belehrung gehör:; werden müssen, insbesondere. ob er den Angeklagten als damaligen Zeugen darüber\nbelehrt habe. daß dieser seine Aussage auch zu den einzelnen Tragen getrennt verweigern konnte, Ferner hätte Rechtssnwait DEE darüber vernommen werden müssen, daß der\nBeschwerdsführer glaubte, seine Aussage- und Eidespflicht\nbeziehe sich nur auf die Empfängniszeit, und daß daher\n\nauch die Fragen des Rechtsanwalts Dr .Pwiie vor di.eser Zeitspanne liegenden Freignisse nicht betreffen konnten, In diesem Zusammenhang beruft er sich vor allem au?\ndie ihm durch Rechtsanwalt TB vor dem Vernehmungstermin erteilte Auskunft, \"\n\nZu dieser Beweiserhebung bestand indes für den Tatrichter kein Anlaß:\n\n1, Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich klar, daß\nder Angeklagte auch darüber belehrt worden war, \"daß er die\nAussage und der ELl verwec’gchu könne, wenn 02 sick zuLböi\ndurch wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen\" der Gefahr\neiner Strafverfolgung aussetzen würde. Dies siimt auch mit\ndem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Vernehmungsniederschrift überein. Aus ihr ergibt sich, daß der\nBeschwerdeführer nach seiner Vernehmung, also auch nach......-\nBeantwortung der ihm von dem Prozeßbevollmächtigten gen\nstellten Fragen, zweimal über sein Zeugnisverweigerungs- 3”\nrecht belehrt worden ist. £r hat dazu erklärt, seine Aussage könne bestehen bleiben, er wolle sie auch beeidigen.\nHieraus konnte die Strafkammer entnehmen, daß der Angeklagte wußte, er könne seine Aussage auch rzo:h nachträglich\nganz oder teilweise zurückziehen, Die Notwendigkeit, hierüber den vernehmenden Richser zu hören, drängse sich nicht\nau?. Im übrigen würds die angebliche Verletzung der Auf-\n\n= In der Hauptrerhandlung war der Augekl.agis, sausweia-\n\nli:h der Urteilagründs, in vcllem Umfang gestärdig. Pr\nmacnie nur noch zu seiner Entsshuldigurg geltenä, er habe\nsich bei jener Zeugerverishming in einer Zuengelage befunden, er hatie andernfalls offenbaren müssen, daß seine\neidesstatsiiicke Versicherung falsch war. #r hatte außerdem,\n\ne das Landgericn: als wnwiderlegt annahı, das Eingeständni3 einer Ehebrucsrs vermeiden wellen. Weiter hatte er zu\nseiner Verteidigung angeführt, er sei, mit Rücksicht auf\njene beruhigende Auskunft des Rechtsanwalts PB: überrasch‘ gewesen, üennoch rach seinen sonstigen Beziehungen\nzur Kindesmutter gefragt zu werden, Er habe nicht gewußt,\nwas er machen solle, er habe auch Nachwirkungen für seine\nEhe befürchtet, In ähnlicher Weise verhielt sich die im\nInteresse der Terminsvorbereitung eingereichte Schutzschrift seines Verteidigers. In der Hauptverhandlung hav\nder Verteidiger beantragt, auf eine milde Gefängrisstrafe\nzu erkennen. Der Angeklagte hat in seinem letzten Wort er--\nklärt, er bereue seine Tat sehr.\n\nBei dieser Sachlage konnte die Strafkammer ohne Ver- :\nfahrensverletzung annehmen, der Beschwerdeführer wolle - .%\nnieht mehr bestreiten, bei seiner Zeugenvernehmung erkannt\nzu haben, daß er auch über die vor der Empfängniszeit liegenden Ereignisse aussagen solle, und daß sich seine Be--\nkundung auch auf diese Zeit hezog. Die Noswendigkeit, noch\ndie Rechtsanwälte TB .::. Dr Fi 215 Zeugen zu\nhören, konnte unter diesen Umständen für den Tatrichter\nnicht erkehndar sein, Rechtsarwealt Pu is; übrigens,\nentgegen dem Revisionsvorbringen, nisht als Zeuge benannt\nworden. Daß die Fragen des Rechtsanwalts Dr. Pl für\nden Angeklagten überraschend waren, hat das Landgericht\nals seine Einlassung angeführt. SoweiÜ die Revision wei.-.\ntere Rügen einer Verletzung der Aufklärungspflisht erhebt\n\no\\\n1\n\n(S 2 unzeu, 5 der Revisionsbegründung;, „sind diese, enigegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, nicht durch Tatsachen »slegt uni daher unbeacht_icn;\n\nveils hat keinen den \"Ingeklagten Penachteiligenden Rechtsfenler ergeben. Nach den Tarlegungen der Strafkammer war\ndie vom Beschwerdeführer beschworene Aussage teilweise\nfalsch, und er war sich dessen \"bei seiner Aussage und\nBeeidigung bewußt\". Diese -- allerdings knappen - Feststeilungen können angesichts der eindeutigen Sachlage nicht\nals \"formelhaft\" bezeichnet werden. Der Verteidiger kann\ndemgegenüber jetzt nicht geltend machen, der Angeklagte\nhabe die ihm gestellten zusätzlichen Fragen- nach ‘einen\nAufenthalt des Mädchens in seiner Wohnung und einer Feier\nmit ihr - nur auf die Empfängniszeit bezogen und leälg.-\nlich in diesem eingeschränkten Sinn aussagen und nur dies\nbeeiden wollen, Von einem Mißverstehen der Fragen, einer\nirvrisüunliche. vier mehräcutigen Protokollierung kann keine\nRede sein. Der Sachverhalt der vom Verteidiger in der\nRevisionsverhandlung mehrfach angeführten Entgcheidung\n\ndes Senats vom 9. Februar 1956 - 4 StR 27/56'* lag wesentlich anders.\n\nDL\n\nDaß der Angeklagte durch die Fragen des Rechtsanwalt\nDr. PB überrascht worden sein mag und. er bei der nachträglichen Belehrung nicht zugeben mochte, daß er kurz\nvorher teilweise falsch ausgesagt hatte, berührte die Schuldfrage nicht, Das Landgericht hätte diese Umstände zwar straf.\nmildernd mitberüsksichtigen können, #&s war jedoch nicht dezu\nverpflichtet. Zudem ist nicht gesagt, daß es diese Gesichtspunkte außer Besracht gelassen hätten Der Tatrichter war nur\n\nanzuführen. Das hat er getan. Seine Erwägungen lassen auch\nklar erkennen, daß er sich der doppelten Milderungsmöglichkeit, narh § 154 Abs 2 und § 157 StGB, bewußt war,\n\nDie Untersuchungshaft von wenigen Tagen hal das Lanägericht nicht sugerechnet. Der Beschwerdeführsr habe sin\ndiese Freineitsentziehung wegen seines Veriunkelvngsversuchs selbst zuzuschreiben, Diese Begründung ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\nRechtlich fehierhaft ist nur die \"nach der zwiagenden\nVorschrift des Gesetzes (§ 161 StGB)\" ausgesprochene Aberkennung der Eidesfähigkeit, Da dem Angeklagten ein Handeln\nim Elüsziosstanä zugebilligt wurde, war eine sclche Maßvegel :ıichs zulässig (§ 161 Abs 1 StGB: \"mit Ausnahne der\nFälle in §§ 157 und 158\"), Dieser Ausspruch war daher =\nbeseitiger {8 554 Abs i StPO):\n\na\n\nMit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen, Zu\neiner Ermäßs.gung der Gebühr für das Revizionsverfahrei\n(§ 47% Ans \\ Satz 3 StPO) bestand kein hinreichender An-\n\nKrumme Dr .Augustin ”,Sauer\n\nSeibert - Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-05/4-str-206-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-05/4-str-206-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:31.930335+00:00"}}