{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-05_4_StR_204_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-05","aktenzeichen":"4 StR 204/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 0°0\n\n4 StR 294/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Milan S gb aus ME; geboren\nam EEE 1912 in Te Jugoslawien,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBurdesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 9. November 1955\nwird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat\nder Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision muß erfoigbleiben:\n\ni 1. Derin, daß die Strafkammer während des ihn angehenden Teiles der Hauptverhandlung keinen Dolmetscher zugezogen\nhat, sieht der Angeklagte einen Verfahrensverstoß, weil er\nder deutschen Sprache nicht in vollem Umfang mächtig sei. Die\nRüge muß schon daran scheitern, daß die Sitzungsniederschrift\nnicht.nur keinen Anhalt für die Richtigkeit der Behauptung\ndes Angeklagten über den Mangel deutscher Sprachkenntnisse\n„ ergibt, sondern vielmehr für das Gegenteil spricht. Letzte\nZweifel werden insoweit durch die dienstlichen Äusserungen\nder drei Berufsrichter und des Vertreters der Anklagebehörde\nin, der Hauptverhandlung ‚ausgeräumt. Sie erklären übereinstimmend, dgß der Angeklagte die deutsche Sprache in der Verhandlung so gut beherracht habe, daß keine Schwierigkeiten der\nVerständigung mit ihm entstanden..\n\n'2« Die der Verurteilung wegen Hehlerei zugrunde liegenden Feststellungen sind unter B II des angefochtenen Ur-\n“ teils enthalten: Der Angeklagte kaufte im April und Mai 1955\nvon einem rechtskräftig wegen Liebstahls verurteilten Mitangeklagten einen Teil des Diebesgutes an. Dabei rechnete er\nmit der Möglichkeit, daß es sich um gestohlene Waren handele. In dem Abschnitt über die rechtliche Würdigung dieses\nVerhaltens bemerkt die Strafkammer, der Angeklagte sei in\nden Fällen II 1 und 2 der Hehlerei schuldig; seine Taten\nseien eine fortgesetzte Handlung.\n\nDer Angeklagte ist, wie der Urteilssatz ergibt, \"im\nÜbrigen freigesprochen worden\". Zwar lassen die Urteilsgrün- .\n\nde selbst nicht erkennen, auf welchen Anklagepunkt sich der\nFreispruch bezieht. Dem Eröffnungspeschluß ist indes zii entnehmen, daß dem Angeklagten zur last gelegt worden war, Hehlerei auch mit Bezug auf die unter II 2 behandelte Vertat\n\neines Mitangeklagten begangen zu haben, und zwar dadurch,\n\ndaß er zum Absatz eines gestohlenen Radiogerätes mitgewirkt\nhabe. Weil sich der den Angeklagten freisprechende Teil des\n„Urteilssatzes nur auf diesen einzigen Anklagevorwurf tezie-\n\nhen kann, der gegen ihn außer den zu seiner Verurteilung führenden Fällen erhoben war, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die Strafkammer ihn in demselben Falle II 2 für schuldig gehalten und deshalb etwa eine höhere Strafe gegen ihn verhöngt hat.. Dis Bemerkung im Abschnitt über die rechtliche Würdigung der Tat des Angeklagten, er sei auch im Falle II 2 der\nHehlerei für schuldig erachtet worden, ist demmach offensichtlich versehentlich geschehen.\n\nKrumme Dr. Augustin Dr. Sauer\n\" Seibert .Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-05/4-str-204-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-05/4-str-204-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:31.913324+00:00"}}