{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-07-05_4_StR_177_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-07-05","aktenzeichen":"4 StR 177/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 101\n\na S+R 177/5€\n\n“\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauunternehmer Manfred U Em zu: rw, ge-MD Tiere 1\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs !n der Sitzung\nvom 5. Juli 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\n\nrar in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Ehefrau Mathilde ais Nebenklägerin\nwird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16.\nDezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung,\naush über die Kosten der Rechtemittel; an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVer Rechts wegen\n\nDer Angeklagte fuhr am Abend des 11, September 195\nmit seinen Volkswagen in Begleitung seiner Ehefrau auf der\nBundesstraße 51 von Herne in südlicher. Richtung nach Bochum.\nIhm war bekannt, daß er im weiteren Verlauf eseiner Fehrt die\nBundesstraße 1 (Ruhrschnellweg, werde zu überausren haben\nund daß diese Straße vor der vor ihm befahrenen Bundesstraße\n51 in der Kreuzung bevorrechtigt war. Als Ortsunkundiger wu3-\nte er aber nicht genau, wo diese Kreuzung lag. Er rechnete\nindes damit, daß sie augenfällig gekennzeichnet sein werde,\nzumal er davon ausging, daß die Bundesstraße 51 in allen übrigen Kreuzungen bevorrechtigt sei.\n\nAls er sich gegen 22,10 Uhr mit einer Stundengeschwinaigkeit von etwa AO km der erwarteten Kreuzung näherte, ohne\nsich indessen dieser Tatsache bewußt zu sein, nahm er das etwa 100 m vorher angebrachte, seine Wartepflicht ankündigende\nVorwarnschild nicht wahr, weil es 2,50 m rechis abseits der\nFahrbahn stand und deshalb für jeden Fahrer schlecht sichtbar war. Ebenso. übersah er das etwa 15 m vor der Kreuzung\nbefindliche Halteschild, weil die darüber angebrachte, zur\nBeieuchtung bestimmte Lampe- nicht brannte. Auch an sonstigen\nZeichen, aus denen er auf seine Wartepflicht hätte schlie-Ben können, fehlte es. Im Vertrauen auf sein vermeintliches\nVorfahrtrecht fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit in\n: die Kreuzung, als sich zu gieicher Zeit auf dem Ruhrschnellweg von rechts der Ingenieur Ip nit seinen Pkw.\nnäherte, in dem seine Fhefrau, die Nebenklägerin Mathilde\nTO, mitfunr. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden,\nversuchte jer Angeklagte, durch Erhöhung seiner Geschwindigkeit\nnoch vor DuuB über die Kreuzung zu kommen. Dies gelang\nihm jedoch nicht. Bei dem Anprall der Fahrzeuge aneinander\nwurde seine Ehefrau so schwer verletzt, daß sie nach etwa\n\neiner Woche start. Die Ehefrau Hathiide TB sr1i:t erhebliche Verletzungen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\ner habe durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht den Tod seiner Frau und die Verletzungen der Nebenklägerin verschuldet, freigesprochen. Hiergegen richten sich\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\nmit sachlichrechtlichen Angriffen, welche die Staatsanwalt- a\nschaft außerdem mit dem Vorwurf verbindet, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Rechtsmittei müssen ’\nzur Aufhebung des Urteils führen. y\n\nDie Strafkammer hält die Maßnahmen, durch die vor und\nin der Kreuzung auf die Wartepflicht des Benutzers der Bundes- :\nstraße 51 zur Zeit des Unfalls hingewiesen wurde, für so unzulänglich, daß dem Angeklagten daraus, daß er sie übersah,\nkein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden dürfe, Diese Erwägungen unteriiegen keinen begründeten rechtiichen Bedenken.\n- Der Preispruch müßte demnach bestehen bleiben, wenn die Beant- ®\nwortung der Frage nach einer etwaigen Fehriässigkeit des Angeklagten davon abhinge, ob er durch Verbotszeichen auf seine\nWartepflicht in ausreichendem Maß hingewiesen war.\n\nDie Strafkammer hat jedoch einen wesentlichen Gesichts--.\npunkt übersehen, Wie sich nach ihren Feststellungen über die\nLage der Unfallkreuzung vermuten, jedenfalls nicht ausschiie-Ben läßt, befand diese sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Dann aber würde der Angeklagte, obwohl er eine Bundesstraße benutzte, gegenüber einem in die Kreuzung von rechts\nherfahrenden Verkehrsteilnehmer in Abweichung von dem Grundsatz des $ i3 Abs i StVO (rechts vor links!) nur dann vorfahrt-\"\nberechtigt gewesen sein, wenn an der Kreuzung durch ein Ver- ,\nkehrszeichen nach der Anlage zur S;VO Bilä 44 oder 52 ein\n\naan”.\n\n..\n\nVorfahrtrecht begründet worden sein sollte (§ 13 Abs 2 S+V0).\nFehlte es daran, was aus dem Anbringen gegenteiliger, auf\neine Wartepflicht - wenn auch in ungenügenden Maße — hinweisender Verkehrszeichen wohl mit Sicherheit gefolgert werder.\ndarf, dann wäre der Angeklagte gegenüber dem von rechts kommenden Ingenieur DB vrartepflichtig gewesen. Diese\nPflicht hätte bestanden, selbst wenn keine zusätzlichen auf\nsie besonders hinweisenden Kennzeichen vorhanden gewegeu wä--\nren. Es kommt deshalb für die Frage nach der objektiven\nPflichtwidrigkeit des Angeklagten nicht darauf en, ob er\ndiese für die Begründung seiner Wartepfiicht entbehrlichen\nVerbotszeichen etwa fahrlässigerweise übersehen hat oder\nnicht. Darin, daß die Strafkammer ihre Entscheidung bisher\nim wesentlichen von der Beantwortung dieser letzten Frage\nabhängig gemacht hat, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel\ndes Urteils. Um ihn beheben zu können, wird sie ergänzende\nFeststellungen zunächst zur äußeren Tatseite zu treffen hapen. Erst dann wird sich die Frage nach der objektiven\nPflichtwidrigkeit des Angeklagten und weiter die Frage enischeiden lassen, ob ihm aus einer solchen Pflichtwidrigkeit\nein Vorwurf im Sinne fahrlässigen Verhaltens gemacht werden\nkann und muß.\n\nEinen Verfahrensmangel sieht die Staatsanwaltschaft\nderin, daß die Strafkammer es unterlassen hat, durch Augenschein zu ermitteln, ob die Halteschilder vor der Kreuzung\nwirkiich so undeutlich sichtbar waren, wie es im Urteil en-\n\nEu\n\ngenommen worden ist. Indes braucht diese Frage nıcht erörtert zu werden, da das Urteil aus dem oben erwähnten sachlichrechtiichen Grunde aufgehoben werden muß.\n\nKrunme Dr. Augustin Dr. Sauer\nSeibert Leng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-07-05/4-str-177-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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