{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-06-28_4_StR_212_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-06-28","aktenzeichen":"4 StR 212/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_212/56\n\n22:2 c07 .\n\nIm Namen des vo lIlkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmeister Erich 3 «ED aus Dr\ngeboren ın > 1927 in X.\n\nwegen schweren Diebstahls i:R;\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\\ als Vorsitzender, u\nSundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Tang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt I] in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt «an bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ——\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: | E u\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n.des Landgerichts in Kassel vom 3. Februar 1956\n‘mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die,\nAnrechnung der Untersuchungshaft für die Zeit\n\nvom 25. Mai 1955 bis zum 23. August 1955 abgelehnt worden ist, a E\n\n' Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhand-\n\n' lung und Entscheidung an das Landgericht in Marburg\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden bat. - ”.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n=- — u _._.\n\nDer Angeklagte wurde durch Urteil des landgerichts von\n24. Mai 1955 wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a, zu\ndrei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft wurde ihm mit Rücksicht auf sein\naußerordentlich hartnäckiges Leugnen versagt..\n\nAuf seine in vollem Umfang eingelegte Revision wurde\ndieses Urteil durch den erkennenden Senat - 4 StR 328/55\nvom 7. Oktober 1955 - mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt worden\nist, und die, Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung\nund Eıxtscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die\nweitergehende Revision wurde verworfen.\n\nNunmehr hat die Strafkamner durch Urteil vom 3. Februar\n1956 dem Angeklagten die ab 24. August. 1955 erlittene Untersuchungshaft auf die durch Urteil des Landgerichts in Kassel\nvom 24. Mai 1955 erkannte Zuchthausstrafe angerechnet. Es\nhat mithin die Anrechnung der Untersuchungshaft\n\na) bis zum Erlaß des ersten Urteils (24. Mai 1955)\nerneut in vollem Umfang versagt,\n\nv) ferner für die Zeit \"nach Erlaß des Urteils teil-\n_ weise (nänlich: für die Zeit vom 25. Mai 1955 bis\ntum 23. August 1955) abgelehnt.\n\nMit der. Revision begehrt er Aufhebung. des Urteils und\nvolle Anrechnung der Untersuchungshaft.\n\nDie Revision ist zum Teil begründet:\n\nZu a): Das Landgericht hat nunmehr die Ablehnung der\nAnrechnung. der Untersuchungshaft eingehend damit begründet,\ndaß der Angeklagte aus einer völlig uneinsichtigen, rechts-\n\nfeindlichen inneren Einstellung heraus die Test geleugnet\nhat. Diese Erwägung liegt auf den Gebiet Jer dem Tatrichter\nobliegenden Würdigung. Rec!tliche Bedenken sind geger sie\n\nnicht zu erheben (3CHSt 1, 105 f):\n\nZu_b): Dagegen gibt die Begründung des Urteils zu\ndiesem Punkt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte habe in der Hauptsache mit der Revision keinen Erfolg gehabt. Im Ergebnis\nsei auch das Resultat hinsichtlich der Anrechnung der\nUntersuchungshaft nur verhältnismäßig. gering. Aus diesem\nGrunde sei dem Angeklagten diejenige Untersuchungshaft\nangerechnet worden; die die Dauer von drei Monaten nach\nErlaß des ersten Urteils übersteige.\n\nNun liegt zwar die Anrechnung der Untersuchungshart\ngemäß § 60 StGB im Ermessen des Tatrichters. Der Angeklagte\nhat keinen unbedingten Anspruch darauf, die von ihn nach\ndem ersten Urteil erlittene weitere Untersuchungshaft an-\n| gerechnst zu erhalten. Das Revisionsgericht ist jedoch\n\"zur Nachprüfung befugt, ob der Tatrichter bei Ausübung |\nseines Ermessens von zutreffenden rechtlichen srwägungen\nausgegangen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ver-\n\"längerung der Untersuchungshaft beruht darauf, daß das\nfrühere Urteil des Landgericuts teilweise rechtlich nicht\neinwandfrei begründet war. Die teilweise Versagung der\nweiteren Anrechnung könnte daher darauf hinauslaufen, den\n' Beschwerdeführer deshalb zusätzlich zu belasten, weil er\ndamals — jedenfalls teilweise nicht ohne Erfolg - von der\nMöglichkeit eines Rechtsmittels Gebrauch gemacht hat. Ein\nsolches Ergebnis wäre rechtlich nicht zu billigen (vgl\n- BGH in LM Nr 5 zu § 60 StGB; BGH 4 StR 66/56 vom 15. März\n1956 = NJW 1956, 879 Nr 19; 4 StR 167/56 vom 17: Mai 1956).\nDaß üblicherweise nur die drei ijlonate übersteigende Unter-\n\n- A -\n\nsuchungsnafi zur änrechnung kommt, silt für den Fall, daß die\nRevision ohne Erfolg geblieben ist. Ihr kann aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Fall gleichgestellt werden, daß ihr\n\nnur ein teilweiser ürfolg beschieden war. Hatte sie diesen, so\n\n“D\n\nkommt es auch nicht darauf an, ob das in der erneuten Hauptverhandlung ergehende Urteil schließlich zu dem gleichen Endergebnis wie das frühere führte oder nicht. Wie der Bundesgerichtshof bereits früher ausgesprochen hat (NJW 1954 S 847 Nr 20),\n\ndarf die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht deshalb versagt\nwerden, weil das auf Grund der neuen Verhandlung 'ergehende Urteil im Ergceonis nicht günstiger für den Angeklagten ausfällt.\n\nEs bedurfte daher einer besonderen Begründung, wenn das Landgericht die zwischen den beiden tatrichterlichen Urteilen erlittene Untersuchungshaft nicht in vollem Umfang auf die Strafe\nanrechnen wollte.\n\nDie Anrechnung der Untersuchungshaft bedarf mithin im Umfang der Aufhebung des Urteils einer erneuten Überprüfung. Der\nSenat hält sich nicht für befugt, selbst eine abschließende\nEntscheidung insoweit zu treffen, weil. sie im Ermessen des Tatrichters liegt, das zwar durch die oben bezeichneten Schranken\nDegrenzt, jedoch an der Berücks ichtigung besonderer Umstände\nnicht gehindert ist; on a\n\nRotberg Bas Krume 0000. Dr» Sauer\nSeibert Lang-finrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-28/4-str-212-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-28/4-str-212-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:30.182162+00:00"}}