{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-06-28_4_StR_175_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-06-28","aktenzeichen":"4 StR 175/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u „Urteil des SCH\n\nFür das Naschlagswerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nnn 2224 061\nGesetz; § 142 StGB\n\nRechtssatzs Wer durch einen Verkehrsunfall einen nicht\nunwesentlichen Schaden an dem von ihm geführten, einem anderen gehörigen Fahrzeug herbeiführt, unterliegt der in § 142 StGB vor-\n\n ausgesetzten Peststellungspflicht, auch wenn\n‚außer ihm kein anderer Verkehrsteilnehmer an\n\nAktenzeichen\n\n4 StR 175/56 mi\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Rudoif Christian R\n\naus IB; zshoren an ED 1950 in TB, 5 dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i:R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juni 1956, an der teilgenoinmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr: in der Verhandlung,\nOberstaatsanwali ei der Verkündung\n\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n- für Recht erkannis\n\nDie Revision des Angeklagten RB zezen\ndas Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2,\nJanuar 1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Re vird die in dieser\nSache seit dem 3. Januar 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nne Tri un tn en man rn\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24\n- Abs 1 Ziff 1 StVG, wegen Rückfalldiebhstahls in vier Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24\nAbs i Ziff 1 StVG, wegen Vergehens gegen § 248 b StGB in\nTateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs 1 Ziff 1 StVG in\ndrei Fällen, wegen Vergehens gegen § 142 StGB in zwei\nFällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in einen\nFalle. zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Dis\nRevision ist nicht begründet.\n\n1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO).\n\n2. Soweit der Beschwerdeführer die Revision auf\nVerletzung sachlichrechtlicher Vorschriften stützt, ist\nsis unbegründet.\n\nIm Falle a (VA S 7) ist der Beschwerdeführer zu Recht wegen Verkehrsunfallflucht bestraft worden.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrundes u\n\nIn der Nacht zum 23. Januar 1955 fuhr der Angeklagte in einem dem Zeugen ZB zehörigsen Wagen, den\ner gegen dessen Willen in Gebrauch genommen hatte, In\n\nRichtung Unna. Dort geriet der Wagen ins Schleudern und\nfuhr über eine niedrige Grundmauer hinweg auf ein unbebautes Grundstück, wo er schwerbeschädigt stehen blieb.\nAls Straßenpassamten hinzueilten, flüchteten Tg\n\nund auf seine Aufforderung auch seine Begleiterin.\n\nDas Landgericht hat mit Recht die Tatbestandsmerkmale der Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB als erfüllt angesehen. Aus dem Umstand, daß lediglich eine Beschädigung des Wagens, in welchem der Angeklagte fuhr,\neintrat, können Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser\nVorschrift nicht hergeleitet werden. In dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 (BGHSt 8,\n263 ff) zugrunde liegenden Falle hatte der damalige Angeklagte nur sich selbst und seinen Wagen peschädigt. Daher waren aus dem Unfall keine im Sinne des § 142 StGB\nbeachtliche Rechtsbeziehungen zu einem anderen erwachsen.\nDer Bundesgerichtshof hat dort ausgesprochen, daß derjesnige, der dureh einen von ihm allein verursachten Verkehrsunfalil ausschließlich selbst Schaden erleidet, so\ndaß aus dem Unfall Rechtsbeziehungen zu beteiligten anderen nicht in Frage kommen, nicht der in § 142 StGB vorausgesetzten Feststellungspflicht unterliegt. Mithin ist\ndie Anwendbarkeit der Vorschrift nur für den Fall verneint worden, daß er durch den Verkehrsunfall ausschließlich selbst Schaden erleidet. Anders liegt es jedoch,\nwenn jemand den Wagen eines Dritten benutzt. Hier greift\nim Falle der Beschädigung des Fahrzeugs: das Geschehnis\nüber den Rechtsgüterbereich des Urhebers des Verkehrsunfalls hinaus und unmittelbar in denjenigen eines anderan\nein. In Übereinstimmung hiermit hat bereits die genannte\nEntscheidung betont, daß die Verpflichtung aus § 142\nStGB immer dann besteht, wenn durch den Unfall ein anderer\n\nBeer\n\nee\n\ngetötet, verletzt oder eins fremde Sache — nicht unsrheblich - beschädigt worden isi. Für diese Pflicht ist es\n\nweder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Vorschrift\nerforderlich, daß der andere Bstroffens selbst Verkehrs-\n\nteilnehmer ist. Soweit der genannten Entscheidung entnom-\n\n‚men werden könnte, daß $ i42 StGB stets das räumliche Zu-\n\nsammentreffen mehrerer Verkehrsteilnehmer voraussetze,\n\nwird hieran nicht festgehalten. Demgemäß werden z.B, auch\ndann, wenn jemand durch Anfahren ein Haus, eine Mauer oder\neinen sonstigen Gegenstand nicht unwesentlich beschädigt,\ndie Voraussetzungen des § 142 erfüllt, falls der Urheber\n\ndes Unfalls sich den dort erwähnten Feststellungen entzieht.\nNach dem der Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedanken\nbesteht immer dann ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts, wenn in den Rechtsbereich eines\nDritten unmittelbar eingegriffen wird. Auf etwaige Ansprüche\ndes Verletzten gegen seine Versicherungsgesellschaft — z.B.\naus Kasko-Versicherung - oder auf Intzsressen des Versicherers an der Feststellung der Unfailursachen ist § 142\nStGB jedoch nicht abgestellt (BGH aa0). |\n\nEine weitsre Einschränkung dieser Vorschrift, als\nsie in der genannten Entscheidung vorgenommen worden ist,\nerscheint nach dem Sinn der Bestimmung nicht gerechtfertigt und ist auch aus rechtspolitischen Gründen abzulehnen.\n\nDer Meinung der Revision, ein Peststellungsinteresse\nsei im vorliegenden Falle deshalb zu verneinen, weil die\nAnsprüche des Eigentümers sich bereits aus der unbefugten\nIngebrauchnahme des Wagens durch den Angeklagten (§ 248 b\nStGB) ergäben, kann nicht beigetreten werden, Die dem\n§ 142 StGB zugrunde liegende Feststellungspflicht dient\ndem Schutze jedes im Bereiche der Möglichkeit: : liegenden Interesses des Verletzten an der Aufklärung des. Unfalls.\n\nI\n\\n\n)\n\nEin solches kann hier z.B. auch darin bestehen, einsm etwaigen Einwand des Schädigers zu begegnen, der Wagen sei\nbereits vor der Wegnahme beschädigt gewesen,\n\nOb in einem Falle der hier zu entscheidenden Art die\nPflicht, an Ort und Stelle zu warten und die in § 142\n\n4\nfi\n»\n\nbezeichneten Feststellungen zu dulden, im Ergebnis auf eine Selbstbezichtigung, die die Rechtsordnung sonst nicht\nkennt, hinausläuft, obwohl dies an sich nicht der Sinn der\nVorschrift ist, wie der Bundesgerichtshof (aa0) ausgesprochen hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn es so\nwäre, kann es nicht zu einer einschränkenden Auslegung Anlaß geben. Auch wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer vom\nUnfall betroffen wird, wird eine solche Auswirkung zuweilen unvermeidlich sein. Das Gesetz hai: die FTeststellungspflicht im Interesse der Aufklärung von Verkehrsunfällen\nfür so bedeutsam angesehen, daß es diese Folge notfalls\nals unvermeidlich in Kauf nimmt,\n\nDie Verurteilung besteht somit zu Recüt.\n\n3. Im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ebenfalls nicht erkennen.\nAuch hinsichtlich der Strafzumessung liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs 3 StPO nicht vor. Nach dieser Vorschrift\nbrauchen nicht alle Erwägungen im Urteil angeführt zu werden, sondern nur diejenigen, die für die Zumessung der\nStrafe bestimmend sind. Es trifft entgegen der Ansicht\nder Revision nicht zu, daß das Landgericht sich ausschließlich mit der Persönlichkeit des Angeklagten beschäftigt\nhabe. Vielmehr erörtert es aüch die von dem Angeklagten\nin den Taten entfaltete verbrecherische Energie, sein unverantwortliches Handeln, die schwere Gefährdung der Rechtssicherheit, das Fehlen tieferer Einsicht in die Schwere\n\nfehlungen usw. Es konnte - auch mit Rücksichv\nauf die erhehlichen Vorstrafen des Angeklagten — ohne\n\nRechtsverstoß diese Umständs als so bedeutend ansehen,\n\nda3 der Wert des jeweiligen Angrififsobjekts dahinter zurücktritt. Unter diesen Umständen war das Gericht nicht\ngehalten, noch darüber hinaus eine besonders Begründung zu\ngeben, warum bei erheblicher Wertverschiedenheit der durch\ndie Straftaten betroffenen Gegenstände die gleichen Stra-\n\nfer verhängt wurden.\n\nRotberg ' Krumme 0... Dr. Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-28/4-str-175-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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