{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-06-28_4_StR_170_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-06-28","aktenzeichen":"4 StR 170/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\ngegen\n\ndie Näherin Rita HB :,: ı ,\ngeboren am «EEE 1937 in vum:\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerishtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt «EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter an\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten Rita HD 2:3:\ndas Urteil des Landgerichts in Hagen vom 8. Dezember 1955 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Beschwerdeführerin ist wegen Kindestötung zu\neiner Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die\nVollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt\nworden.\n\nGegen dieses Urteii hat sie Revision eingelegt und\ndie Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichree chtlicher Vorschri ften gerügt. |\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: zz u Bee Fan |\n' Im März 1955 stellte Rita EEE <<: dass sie\n\nschwanger sei. Um die Mitte des Jahres wusste auch die\n\nim gleichen Verfahren wegen Totschlags zu zwei Jahren Gefängnis verurteilte Mutter der Rita | von der Schwangerschaft. Dritten gegenüber suchte die Beschwerdeführerin\n‚ihren Zust vand zu verbergen. vnd erklärt ;e, auf Befiragen, es\n\n| handele sich bei dem Gerede: über. eine Schwangerschaft um\neine gemeine Verleumdung; jeder, der so etwas verhreite,\nwerde gerichtlich belangt werden.\n\nAm 28. September 1955 setzten bald nach dem Schlafengehen bei ihr die Geburtswehen ein. Sie stand auf und\nlief mehrmals zwischen Schlafzimmer, Toilette und Küche\nhin und her. Als die Wehen immer stärker wurden, weckte\nsie ihre Mutter, setzte sie von den Wehen in Kenntnis unä\nbat sie, mit zur Toilette zu kommen und ihr beizustehen.\nDie Mutter folgte ihr auch und hielt sie während des Geburtsvorganges fest. Dabei kamen beide übereinstimmend zu\ndem Entschluss, das Kind nicht em Leben zu erhalten, sonsfort zu töten. In Ausführung dieses Planes liessen\nsie es bei der Entkindung in das Toilettenbecken fallen\n\nund dort zunächst liegen. Es schrie dann so lange, bis\nes auf Grund der von den Angeklagten in bewusstem und\ngewolltem Zusammenwirken vorgenommenen Tötungshandlungen starb, Seine Leiche wurde daraufhin von ihnen im ge-\n\ngenseitigen Einverständnis beseitigt.\n\nAm nächsten Tage und an den folgenden Tagen gingen\nbeide wie gewöhnlich zur Arbeit. Eine Meldung beim Standesamt über die Geburt und den Tod des Kindes gaben sie\n\nnicht ab. Erst am 18. Oktober 1955 erstattete Rita\n\nI] auf Veranlassung der Kriminalpolizei die vorgeschrie-\n\nbene Personenstandsanzeige.:\n\nIn\n\nder Hauptverhanälung liess sie sich - zum Tei\nin Abweich\n\nung von ihren früheren Angaben bei der Polizei -\n\ndahin ein:\n\nAn 28. September 1955 habe sie abends gegen 9 Uhr\nLeibsehmerzen bekommen, die immer heftiger geworden seien.\nSie sei dann eine ganze Zeit zwischen Bett, Toilette und\nKüche hin- und hergewandert. Als das Drücken im Leib immer schlimmer geworden sei, habe sie ihre Mutter geweckt\nund ihr gesagt, sie bekomme jetzt ein Kind. Daraufhin habe ihre Mutter ihr Vorhaltungen gemacht, sei aber mit ihr\nzur Toilette gegangen. Hier sei dann kurz darauf das Kind\nruckweise aus ihrem Körper gedrungen und mit dem Gesicht\nnach unten in den Trichter gefallen. Das Kind habe sofort\ngeschrien und zwar, solange es im Trichter gelegen habe.\nDas sei etwa während 0 Minuten gewesen; während dieser\nZeit habe sie die Wasserspülung nicht betätigt. Sie habe dann ihre Mutter in die Küche geschickt, um Schere und\nVerbandszeug zum Abnabeln zu holen. In dieser Zeit habe\nsie das Kind herumgedreht, aus dem Becken gehnken unä auf\n\nfe}\n\nlinke Hand gelegt. Sie habe mii der Schere die Nachnur selbst durchschnitten. Dann habe sie das Kind\nden Fussboden vor das Becken gelegt und die Nabelschnur abgebunden. Ihre Mutter habe sich, nachdem sie\n\nihr die Schere gegeben hatte, wieder in die Küche be-.\ngeben und ihr nicht weiter geholfen. Das Kind habe noch\nungefähr ‘0 Minuten nackt im Toilettenraum auf dem Bcden geiegen. Darauf habe sie es in die Küche getragen\n\nund auf ein Wolltuch auf das Sofa gelegt. Das Kind sei\nimmer schwächer geworden und habe nur noch selten Arme\nund Beine bewegt. Dann habe sie auf dem Elektroherd Wasser aufgesetzt. Als dieses warı gewesen sei, habe sich\ndas Kind nicht mehr bewegt, und es seien auch keine Herz-.\n+öne mehr festzustellen gewesen. Trotzdem habe sie das\nKind aber noch abgewaschen. Da es tot gewesen sei, habe\nsie zunächst nicht gewusst, was sie tun solle; sie habe\nzu ihrer in der Küche anwesenden Mutter, die ihr in keiner Weise geholfen habe, gesagt, sie wolle das Kind verbrennen. Darauf habe diese nicht geantwortet, sondern sei\nzu Bett gegangen. Sie habe nunmehr den Kohlenherd geheizt\nund zwischendurch immer wieder das Herz des Kindes abgehorcht. Herztöne seien nicht mehr festzustellen gewesen. .\nNach etwa 20 Minuten habe sie das Kind von oben her mit\ndem Kopf zur Ofentür in den Kohlenherd getan. Bis gegen\ndrei Uhr sei sie aufgeblieben und habe durch die Herdklappe immer wieder Kohlen und Holz nachgelegt. Dann sei\nsie zu Beit gegangen. Kurz nach 7 Uhr sei sie zur Arbeit\ngegangen, nachdem sie vorher noch den Ofen sauber gemacht\nhabe,\n\nDas Landgericht hat die Einlassung der Beschwerdeführerin insbesondere angesichts des wiederholten Wechsels\nihrer Darstellung in mehrfacher Hinsicht für unglaubwüraig erachtet. Es führt aus:\n\nERREENEN\n\nAuf blosses fahrlässiges cder gar schuldloses Verhalten der beiden Angeklagten sei der Toä des Kindes\nnicht zurüskzuführen. Nach dem überzeugenden Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. Dr. Friedrichs habe es sich un\nein lebensfähiges Kind gehandelt, da es mehrmals laut\ngeschrien habe. Ein solches sterbe aber bei einer Tenperatur, wie sie zur Tatzeit geherrscht habe, nicht wieder von allein so schnell, ‚wie es nach den Angaben der\nBeschwerdeführerin der Fall gewesen sein soll, auch wenn\nes zunächst eine gewisse Zeit in dem Becken der mMoilette,\ndann davor unbedeckt auf dem Fussboden und schlies slich\nin der Küche auf dem Sofa liegen geblieben sei. Um die\nwahre Todesursache zu ergründen, dürfe das Geschehen in\nder Nacht vom 28. zum 29. September 1955 nicht isoliert\nbetrachtet werden. Vielmehr sei das gesamte Verhalten der\nbeiden Angeklagten vor, während und nach der Geburt zu\nberücksichtigen. Daraus habe die Kammer die Überzeugung\nerlangt, dass das Neugeborene von beiden Angeklagten getötet worden sei.\n\nDie Schwangerschaft und das kommende Kinä seien den\nAngeklagten unerwünscht gewesen. Von Anfang an sei alles\ndarauf abgestellt gewesen, die Schwangerschaft zu verheimlichen. Die Mutter habe allgemein gedroht, jeden anzuzeigen, der behaupte, ihre Tochter sei schwanger. Hieraus sei\nes auch zu erklären, dass Rita ru während ihrer Schwangerschaft weder einen Arzt noch eine Hebamme aufgesucht ha-\n\n‚be, wie es sonst allgemein üblich sei. Auf der gleichen Li-\n\nnie liege auch der Kauf eines weiten Lodenmantels, den Rita in den letzten Wochen vor ihrer Niederkunft trotz der\nsommerlichen Witterungsverhältnisse zum Erstaunen ihrer Bekannten täglich getragen habe. Das ganze Verhalten habe nur\nSinn gehabt, wenn auch die Geburt selbst habe verheimlicht\nwerden sollen. Die Angeklagten mögen alleräings bis zur\n\nEntbindung noch keinen festen Entschluss über ihre Massnahmen bei und nach der Geburt gefasst haben. Sie seien\nmögli:sherweise insofern von den Wehen überrascht worden,\nals sie sich noch nicht im einzelnen klar darüber gewesen seien, wie sie verhindern könnten, dass ein lebend\ngeborenes Kind der Umwelt bekannt werde. Sie hätten jedoch zum mindesten dann den Entschluss gefasst, das zur\nWelt kommende Kind zu töten, und begonnen, ihn Zu verwirklichen, als die Wehen sich so verstärkten, dass die\nGeburt jeden Augenblick zu erwarten gewesen sei. Dies\nfolgert das Gericht auch daraus, dass äle Angeklagten\ndie Entbindung nicht im Bett oder auf äem Küchensofa,\nsondern auf der Toilette hätten vonstatten gehen lassen.\nRita könne sich nur deshalb auf die Toilette gesetzt un\nihre Mutter sie nur deshalb dort gelassen haben, weil\n\n' das Kind’ nicht am Leben habe erhalten bleiben, sondern\numgebracht werden sollen.\n\nAuf welche bestimmte Art und Weise die Angeklagten\ndas Kind ‚getötet hätten, habe sich nicht klären lassen. |\nEine bescndere Rolle habe äabei die Wasserspülung gespielt.\n\nDarauf deute bereits die anfängliche Binlassung der. R\n\na] bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung hin, sie\nhabe dreimal kräftig gezogen und das Kinä weggespült. So\naber habe es nicht beseitigt werden können, da der unveränderte Körper selbst eines nach sieben Schwangerschaftsmonaten geborenen Kindes nicht einfach fortgespült werden\nkönne. Wohl aber weise das insbesondere vom Zeugen >\n«aD bekundete ungewöhnlich häufige Bedienen der Wasserspülung und die gleichzeitig zu vernehmenden Schreie\ndes Kindes auf eine Unterwassersetzung und damit Gas Ertrinken des Kindes hin. Die Tötung als solche unterliege\nkeinem Zweifel. Schliesslich sei auch die ständig wechseln-\n\n+\n\nde Einlassung der Angeklagten nur verständlich, wenn das\n\nSTERRIINT EU RATTEN ON,\n\nBT\n\nASALT,\n\n1\n\nKind keines natürlichen Todes gestorben\n\nin\n-D\nF\n\nDie Revision ist nicht begründes.\n\nDie erhobenen Rügen der Verletzung verfahrensrechtilicher Vsrschriften werden im Zusammenhang mit denjenigen\nder Verletzung sachlichen Rechts erörtert werden.\n\n1.» Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Tatrichter habe durch die von ihm getroffene Feststellung, sie\n\nhabe zusammen mit ihrer Mutter das Kinä getötet, allge-\n\nmeine Erfahrungssätze verletzt.\n\nNach ihren unwiderlegten Angaben habe es sich um \\.\nein Siebenmonatskind gehandelt. Die Widerstandskraft solcher Kinder sei erheblich geringer als die der voll aus-.\ngetragenen. Sie seien nur unter Anwendung ärztlicher Kunst\nan Leben zu erhalten. Ohne diese könnten sie über den\ndurch die ersten Geburtsschreie erwiesenen Geburtsakt\nhinaus nicht leben, seien vielmehr unweigerlich dem Tode\npreisgegeben. Hiergegen hätten äie Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. Friedrichs, denen sich das Gericht\nangeschlossen habe, verstossen. Die Beschwerdeführerin\nhabe für ärztliche Hilfe nicht sorgen können. Sie sei ven\nder Geburt überrascht worden. Eine Hilfeleistung habe ihr\nnicht zur Verfügung gestanden. Sie sei auch wegen der ihr\ndurch die Geburt selbst drohenden Gefahr für Leib und Leben nicht gu der Lage gewesen, eine Fachkraft für die Betreuung des Kindes herbeizurufen.\n\nHabe das Gericht sich nicht in der lage gesehen,\nsich jenen allgemeinen Erfahrungssätzen anzuschliessen,\nso hätte es das Gutachten eines Gynäkologen darüber ein-\n\nholen müssen, dass ein Siebenmcnatskind in kürzester Zeit\n\nnach der Geburt wieder sterben könne. wenn es statt der\n\n[eb\n\"\nbe}\nie}\n\närztlichen Betreuung \"eine gewisse Zeit im klosett.\ndavor unbedeckt auf dem Fussboden und schliesslich in\n\nder Küche auf dem Sofa liegen geblieben\" sei. Insofern\nhabe das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDie Rügen gehen fehl.\n\n| Auf die Frage der Lebensfähigkeit des Kindes - nach\nder Meinung der Revision hätte sich das Gericht in diesem\nZusammenhang auch mit der Einlassung der Angeklagten, dass\ndas Kind weder Finger- und Fussnägel noch Haare auf dem\nKopf gehabt habe, auseinandersetzen müssen -— kam es nicht\nan. Auch ein nicht lebensfähiges neugeborenes Kind kann\nGegenstand einer Tötung sein. Entscheidend ist allein, dass\nes zur Zeit der Tat gelebt hat. Dies war nach den Feststellungen des Gerichts der Fall. Nach diesen schrie es\nsolange, bis es auf Crund der von den Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommenen Töj tungshandlun 1g.starb. Der Umstand, dass Ger Ta atrichter\nnicht klären konnte, auf welche bestimmte Art und Weise\ndie, Angeklagten das Kind getötet haben, schloss nicht\naus, dass er zu der Überzeugung gelangen konnte, dass\ndie Angeklagten das Kind tatsächlich getötet haben. In\neingehender Beweiswürdigung hat das Landgericht die Beweisanzeichen, die für seine Schlussfolgerung massgebend\nwaren, dargelegt. Dass diese zwingend sind, ist nicht erforderlich. Entscheidenä ist, dass sie möglich sinä, also\n'Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzen. Verst tösse gegen diese sind jedoch nicht erkennbar,\nzumal das Gericht davon ausgeht, dass die Angeklagten\n\ndas Kind \"sofort\" getötet haben, also zu einem Zeitpunkt,\nzu dem es noch gelebt hat. Ob es etwa mangels Lebensfähigkeit bald darauf auch ohne die Tötungshandlung gestaor-\n\nben wäre. isı für deren Ursächlirhkeit belangics.\n\nAuf dio Frage der Lebensfähigkeit des Kindes könn-\n\n+\n\nes in diesem Zusammenhang nur ankommen, wenn das Geshi\n\nassung (mangelnde Fürsorge, Nichtherbeiholen eines\nes\n\nfee}\nci\n\nve\nkan I davon ausgegangen wäre, dass die Tötung dursh Un-\n\na ie\nhr\nfa\n\nzt\nteliung erforderlich gewesen, dass das Leben des Kindes\n\n. DB\nR\n\nusw.) ausgeführt worden wäre. Dann wäre die Fest-\n\nm\nch\n\nfe?\n\nurch die genannten Massnahmen mit einer an Sicherheit\n= grenzenden Wahrscheinlichkeit erhalten geblieben oder\n\n| verlängert worden wäre. Unter diesem Gesichtspunkt hätte der Tatrichter sich allerdings mit der Einlassung der\nBeschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, dass das\n\nCR EHEE ESTESETE RETTET\n\nind keine Nägel und Kopfhaare gehabt habe und, falls\n\nSET\n\ndies richt zu widerlegen war, mit der Frage, welche Bedeutung diesem Umstand für den Reifegrad und die Möglichkeit der Lebenserhaltung zukorime. Es wäre dann auch zwei-\n\nfelhaft, ob das Gericht sich mit dem. Gutachten des in er-\n\nster Linie als Psychologe tätigen Dr. Dr. Friedrichs hätte begnügen dürfen, nach dem es sieh um ein lebensfähiges\nKind gehandelt habe, das mehrmals laut geschrien habe,\noder ob es sieh nicht vielmehr der Sachkunde eines Gynäkologen: zu diesen Fragen hätte bedienen und ferner mög-\n\nlicherweise auch über die Temperatur em Tattage, auf die\nes der Sachverständige abgestellt hat, nähere Ermittilun-\n\ngen hätte vornehmen müssen. Dies kann aber dahingestellt\n\nur am,\n\nbleiben. Denn der Tatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, ‘ass das Kind nicht durch eine Unterlassung,\nsondern durch tätiges Handeln getötet worden ist. Es stellt\nausdrücklich fest, dass Mutter und Tochter übereins timmend\nzu dem Entschluss kamen, das Kind nicht am Leben zu erhalten, sondern sofort zu töten und dass sie es in Durchfüh-\n\nrung dieses Planes_bei der Entbindung in das _Klosettbek-\n\nken fallen und dort zunächst liegen liessen, und dass es\n\ndann auf Grund der vcn den Angeklagten vorgenommenen 25-\n\n4\n\ntungshandlungen starb. Wenn auch in der wissenschaftli-\n\nhen Literatur oft der Ausdruck \"Handlung\" als Oberbegrif!\n\n|\nns\nOD\nl\n\nerlassen gebraucht wird, so ist er hier\nszusammenhang nicht in diesem Sinne. Schdern in dem des täglichen Lebens gemeint, in welchem mit\nHandlung ein Tun bezeichnet zu werden pflegt. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Gericht, wie erwähnt,\nkurz vorher davon ausgeht, dass die Angeklagten das Kind\nin Durchführung des Entschlusses in das Klosettbecken\nihres Planes eine Tätigkeit entfalteten (UA S 3). In der\ngleichen Richtung liegen die weiteren oben wiedergegebenen Ausführungen (UA S 12), nach denen die Angeklagten\nden Entschluss gefasst haben, das zur Welt kommende Kinä\nzu töten, und begannen, ihn zu verwirklichen, als die Geburt des Kindes jeden Augenblick zu erwarten war, indem\nsie die Entbindung nicht im Bett oder auf dem Küchensofa,\nsondern auf der Toilette vonstatten gehen liessen. Rita\nkönne sich nur deshalb auf das Klosett gesetzt und ihre\nMutter sie dort gelassen haben, weii das Kind nicht am\nLeben bleiben, sondern unsLeben gebracht werden sollte,\n(Vz1l auch UA S 12, wo es heisst, dass das Zind \"umge-\n\nbracht\" worden ist.)\n\nDie vom Landgericht aus den vorliegenäen Beweisanzeichen gewonnene Überzeugung, dass das Kinä durch tätiges Handeln getötet worden ist, liegt auf dem Gebiet der\ndem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung und ist\nmit Rechtsgründen nicht angreifbar. Dass der Tod möglicherweise auch durch Unterlassen (mangelnde Fürsorge usw.)\nhätte eintreten können, gibt zu rechilichen Bedenken gegenüber dem vom Landgericht gezogenen Schluss keinen Anlass, da es, wie ausgeführt, genügt, dass die getroffenen\nFeststellungen denkgesetzlich und erfahrungsgesetzlich\nmöglich sind. Es liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass\n\nfas Landgericht jene Möglichkeit eiwa nicht in den Kreis\n\nKi = DEE DES 2 > 222 Derek 2 200\n\nER De\"\n\nseiner Erwägungen miteinbezegen hätte. Denn es erörtert\nan anderer Stelle die Frage, warum weder ein Arzt noch\n\neine Hebamme hinzugezogen worden ist (UA S i2 unten).\n\nIm übrigen würde auch dann, wenn man der Revision\nfolgen würde, dass nämlich das Kind infoige seiner Schwäche gestorben sei, der Schuldspruch von den Feststellungen getragen werden. Nach diesen fassten, wie bereits aus-\n\ngeführt, Mutter und Tochter den Entschluss, das Kind so-\n\nfort zu töten, und liessen es in Durchführung dieses Pla-\n\nnes in das Klosettbecken fallen. Hierin liegt ein Beginn\nder Ausführung der Tötung. Denn bereits dadurch wurde das\nLeben des Kindes durch positives Tun gefährdet .und eine\nUrsache für dessen Tod gesetzt. Wenn es nun kurz darauf\ninfolge dieser Behandlung in Verbindung mit seiner körperlichen Schwäche gestorben sein sollte, bevor die An-\n\n'geklagten weitere Tötungshanälungen vornahmen - sei es,\n\ndass es zu solchen kam, weil sie glaubten, das Kinä lebe noch, sei es, dass sie von ihnen Abstand nahmen, weil\nsie sie nunmehr für überflüssig hielten -, so würde es\nsich um eine Abweichung des wirklichen vom vorgestellten\nKausalverlauf handeln. Es ist anerkannt, dass sich der\nTäter des genauen tatsächlich eingetretenen Ursachenrverlaufs nicht bewusst zu sein braucht. Ist die Abweichung\n\nunwesentlich, so wird auch. sie vom Vorsatz umfasst. Dies\n\nist hier der Fall. Es bedeutet vcn der Zielvorstellung\n\nder Angeklagten aus keine wesentliche Abweichung, wenn\nder erstrebte Erfolg bereits durch die erste Ausführungshandlung eingetreten ist, während Mutter und Tochter ursprünglich noch weitere Tätigkeitsakte zur Herbeiführung\ndes Todes für erforderlich gehalten haben.\n\nUnter diesen Umständen brauchte das Gericht keinen\ngynäkologischen Sachverständigen über die von der Revision\n\nbezeichnete Frage zu hören, da es auf diese nicht ankam.\nAus den gleichen Gründen erübrigte es sich, eine Auskunft\ndes Wetteramtes über die Temperatur am Tattage einzuholen.\nEbenscowenig war es notwendig. durch eine Ortshesichtigung\nlen, aus welchem Materiai der Fussbodenkelag bestand, suf weichem das Kind nach der Einlassung der Angeklagten gelegen haben soll,\nWas die Trage der Reife des Kindes anlangt, so ist\ndas Urteil ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich um\nein Siebenmonatskind handelt. Die bei der Bewsiswürdigung\ngezogenen Schlüsse stehen entgegen der Ansicht der Revision\nhiermit nicht in Widerspruch, wie bereits ausgeführt ist.\n\n2: Desgleichen geht die Rüge fehl, das Urteil sei insofern widerspruchsvoli, als es die Schreie des Kindes als\nGeburts- und Todesschreie gewertet habe. Es ist durchaus\nmiteinander vereinbar, in den Schreien des Kindes ein Beweisanzeichen dafür zu sehen, dass es lebendgeboren (UA\n\n.S 10) und sodann eine Tötungshandlung an ihm vorgenommen\nwurde (UA Ss 12).\n\n3.. Offensichtlich unbegründet ist die Revision, insofern\n\nsie ge nd macht, das Landgericht habe die Zurechnungsfä-\n\nit\nnigkeit a der Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit dei\nHauptverhandlung, nicht für den Tatzeitpunkt getroffen. Das\nUrteil hat sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen, nach welchen die Angeklagte das Unrecht ihres Tuns\nerkennen und nach ihrer Einsicht handeln konnte. Hiermit ist\neindeutig der Zeitpunkt. der Straftat gemeint. Wenn das Gericht hinzufügt, dass dies im Einklang mit dem während der\nHauptverhandlung gewonnenen Eindruck steht, so ist es zweifellcs, dass es diesen als Beweisanzeichen für den Geistes-\n\n|\n\nzustand zur Zeit der Tat verwertet hat.\n\nN\n!\n\nm.\n\n4 Weiternin geht die Meinung der Rerisicn fehl. dass\n= = urn . StüB\ndie Vnranssetzungen des NWotstandes gemäss 5 5 gegeben\n\n[9)]\n&D\nkJ\nD\ner}\nfew)\n1\n5\nbi\nun}\nul\nin}\nBEL\nAv}\n—i\n[9js)\niD\n2\nFi\nCa\n=,\ner\nJa\n£\n‘D\n„I\nQ}\npel\npin]\nY\n4]\na\n1\nIT\nin\n-i\npe:\nS\n3\nB}\n3\n\ndie Folgen der Geburt; dronenden Gefahr für Leib und Le-\n\nben nicht in der Lage gewesen, Hilfe für &\n\nlen. Einer Auseinandersetzung mit älesem Vorbringen im\ne\n\neinzelnen bedarf es nicht. Es scheitert bereits daran,\n\ndass die Beschwerdeführerin zur angeblichen Beseitigung\nGer ihr selbst drohenden Gefahren das Kind nicht durch\ntätiges Handeln zu töten brauchte. Sie verkennt auch hier,\ndass das Urteil ihr nicht Tötung durch Unterlassung, son-\n\ndern durch aktive Tätigkeit zur Last legt.\n\n5: Auch im übrigen lässt das Urteil einen Rechtsirrtum\n\nzum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.\n\nDie Revision war mithin zu verwerfen.\n\nRotberg _ Krumme Dr, Sauer Seibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-28/4-str-170-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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