{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-06-21_4_StR_210_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-06-21","aktenzeichen":"4 StR 210/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 210/56\n\nee\n\n<2IO 064\n\nImNamen des Voikes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\näen Metzgermeister Rudolf Ri aus HE,\nKrs. AB: geboren am 1893 in (GE\n«EEE, 2. Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert .\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\n” als beisitzende Richter, FE\nOberstaatsanwalt Dr.Dr ö343<„ 1»\n\\ ' als Vertreter der Bundesammaltschatt,\nJustizangestellter .\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nAut die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hagen vom...\n24, Februar 1956 insoweit aufgehoben, als .\ndem’ Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte _\naberkannt worden sind. Bu u\nDie Staatskasse hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmn u mr m mr mn mn un me\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Ihm wur-\n:den die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei\n\nJahren aberkannt, ö\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat das Urteil\nmit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts insoweit angefochten, als dem Angeklagten. die bürgerlichen\n‚Ehrenrechte aberkannt worden sind. ;\n\nSie ist begründet.\n\n| Nach § 32 StGB könrien die bürgerlichen Ehrenrechte\nneben einer Gefängnisstrafe nur dann aberkannt werden,\n‚wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht\nund entweder das Gesetz den Verlust ausdrücklich ZU-\n. läßt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder\nUmstände anstelle einer Zuchthausstrafe ausgesprochen\nwird. § 174 StGB sieht die Aberkennung der bürgerlichen\n Ehrenrechte bei Verhängung. einer Gefängnisstrafe nieht.\nvor: Auch die weitere Voraussetzung, daß diese anstelle\neiner Zuchthausstrafe wegen Annahme mildernder Umstände\n\ngetreten ist, liegt. nicht vor. Vielmehr ist in der ge-\n\n. nannten Vorschrift die Gefängnisstrafe wahlweise neben\nder Zuchthausstrafe | angedroht, va RESt. 70, 218, 222).\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme\ndes Oberbundesanwalts,\n\nWegen der Kostenentscheidung wird auf RGSt 31,\n' 21 verwiesen.\n\nKrumme . Dr. Augustin Dr. Sauer\n\n2. .8eibert. Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/4-str-210-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/4-str-210-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.679276+00:00"}}