{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-06-21_4_StR_189_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-06-21","aktenzeichen":"4 StR 189/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 189/56\n\nmn mn. un me en zen nn ar men er\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nen Kesselschmied Michael Josef Wilhelm J «BE\n\naus DB: dort geboren ar > 1921,\nwegen Meineids =\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen habenz\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende ‚Richter\n\n0\nOberstaa tsanwalt Dr.Dr.; 2\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJu ‚st: \\zangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 31. Januar\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwissen.\n\nIm übrigen wird die Revisiom verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründeszs\n\naut rer mn nme tn min rn nn bt aa be\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids im Eidesnotstand\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.\n\nSeine Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat teilweise Erf'oig.\n\nDer - später verstorbene - Bergmann Bernhard vw:\n\nder Ostvertriebener war, benötigte für seine im Feststellungs-\n\nverfahren zur Erlangung einer Entschädigung gemachten Anga-\n\n. ben die Bestätigung durch Zeugen. Die im‘ jetzigen Strafver-\n\"fahren. mitangeklagte, jedoch Freigesprochene Arbeiterin\n\nHilde Sch wohnte mit den Eheleuten vo.» im selben Haus.\n\nSie erbot sich, ‚den: Angeklagten,: ihren damaligen Untermie-\n\nter, mit dem sie ein Verhältnis hatte, zu veranlassen, die\n\n\"von VB renötiste Zeugenerklärung abzugeben. Der Angeklagte war Gazu bereit, obwohl er vB erst 1953 kennengelernt\nhatte. Er gab dann eine für das Ausgleichsamt bestimmte,\n\nB wahrheitswidrige eidesstattliche, Versicherung ab und: ließ\n\nseine Unterschrift von einem Notar beglaubigen. vv legte\n\ndiese Erklärung der Behörde vor, ‚worauf er die erste Rate\nder beantragten Hausratshilfe erhielt. Bu\n\n‚Inzwischen hatte, sich Hi 1de schgg mit w und dem\n\n Andeklagten verfeindet. Sie beziehtigte die beiden gegen-\n\nüber dem Ausgleichsamt, die Hausratshilfe erschwindelt zu\nhaben. Der Angeklagte wurde daraufhin zur Herbeiführung\neiner wahrheitsgemäßen Aussage vor. das Amtsgericht geladen.\nVor dem Termin führte Hilde Sch» mit dem Angeklagten eine\n“ Unterredung darüber herbei, wie er sich künftig verhalten\nwolle. Hierzu hatte sie sich zwei Frauen bestellt, die,\nhinter einem Vorhang verborgen, zuhörten. Der Beschwerde:.:-\n\nführer gab auf die Fragen ausweichende Antworten und riet\nFrau sch: ihre Beschuldigung zurückzuziehen. Anderseits\nbat ihn diese mehrmals, vor Gericht die Wahrheit zu sagen.\n\nVor dem Amtsgericht bestätigte dann der Angeklagte seines\nfrühere Erklärung und wurde auf seine Aussage vereidigt. Er\nhatte, wie ihm nicht zu widerlegen war, die falsche eidesstattliche Versicherung für strafbar gehalten, währenä die\nFeststellungsbehörde in Wirklichkeit zur Entgegennahme eidesstattlicher Erklärungen nicht zuständig war {§ 330 Abs 2\nLAG, § 34 Abs 1 Feststt i.d.F. vom 14. August 1952, BGBl I,\n535). . |\n\nWenn das Landgericht für den vom Angeklagten - unter\nden Voraussetzungen des Eidesnotstandes (§ 157 Abs 1 StGB) -\ngeleisteten Meineid eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten\nfür angemessen erachtet hat, so kann darin ein Ermessens-\n\n.. fehler nicht gefunden werden. Der Tatrichter hat dabei mil-\n\n. .dernd berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, nicht seines Vorteils wegen gehandelt und daß er\noffensichtlich \"nicht über das sich aus § 55 Abs i StPO erge-.\nbende Zeugnisverweigerungsrecht\" belehrt worden war. Der\n\n§ 55 Abs ‚1 und der von der Revision weiter angeführte § 60\n\nNr 3 StPO kamen hier allerdings nicht in Betracht. Das Verfahren vor:dem Amtsgericht richtete sich gemäß § 330 Abs 3\nLAG bzw. § 34 Abs 2, 3 FeststG nach den Vorschriften der\nZivilprozeßordnung. Eine ausdrückliche Beilehrungspflicht\nüber ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht aus § 384 Nr 2\nZPO bestand für den vernehmenden Richter nicht. Der Angeklagte ist Jedenfalls durch jene strafmildernde Erwägung\n\ndes Landgerichts nicht beschwert. Anderseits hätte die Strafkammer zwar noch zugunsten des Angeklagten erwägen können,\ndaß er sich nicht aus einem eigenen Antrieb in die Angelegenheit eingemischt hatte, sondern daß er von seiner damaligen\n\nFreundin. die ihn später verriet, in die Sache hineingezogen worden war: Das Landgericht war indes nicht verpflichtet,\ndies zu berücksichtigen. Die Revisionsbegründung wendet\n\nsich auch ausdrücklich nur gegen die Versagung der Strafaussetzung,\n\nDiese kann allerdings nicht bestehen bleiben. Das\nLandgericht hat hierzu lediglich ausgeführt\n\n\"Obwohl der Angeklagte IB „ich: vorbestraft ist,\nkonnte eine Strafaussetzung zur. Bewährung nicht angeordnä werden. Sein Verhalten war derart leichtfertig, daß seine Persönlichkeit .nicht.ohne weiteres\nerwarten läßt, daß er in Zukunft ein geordnetes und\n\ngesetzmäßiges Leben führen wird. -\n\nAuch verlangt hier das öffentliche Interesse eine\nVollstreckung der Strafe, da geräde in den Angelegenheiten des Lastenausgleichs die Beweisschwierigkeiten oftmals so groß sind, daß aus Abschreckungsgründen Taten wie die des Angeklagten fühlbar gesühnt\n“ werden müssen. Aussetzung der Strafe, auch unter\n: \"Auferlegung einer Buße, würde nicht ausreichen.\"\n\nDas Landgericht hat zwär, entgegen der Annahme der\nRevision, nieht die Leistung des Heineids als solchen als\n‚besonders leichtfertig angesehen; diese Wertung wäre allerdings nicht mit dem Eidesnotstand vereinbar, ‚den der Tatrichter dem Angeklagten zugutegehalten hat. Die Strafkammer\nbezeichnet indes \"sein Verhalten\", also sein gesamtes Tun\nals erheblich leichtfertig. Dagegen läßt sich rechtlich\nnichts einwenden, denn der Angeklagte hatte sich in einer\nfür ihn fremden Angelegenheit zur Abgabe einer unwahren\nErklärung überreden lassen, die er später beschwor.\n\nDie bisherige Begründung des Tatrichters reicht jedoch aus anderen Gründen nicht aus. Die Entscheidung über\ndie Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung erfordert\n\neine gründliche Persönlichkeitsprüfung. Diese 183% das Tirteil vermissen, Über die’ Persönlichkeit des Beschwerde führers,\nsein Vorleben und seine Lebensführung enthält es, abgesehen\nvon der Erwähnung der Unbestraftheit, keine Angaben. Das\nLandgericht hätte auch in diesem Zusammenhang würdigen müssen, daß der offenbar gutmütige Angeklagte dem Einfluß seiner damaligen Freundin und Vermieterin erlegen war und daß\ner an die Berechtigung der Ansprüche des Antragstellers\nVieze glaubte, Ferner hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Tat nach der gesamten Sachlage etwa nur eine\neinmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung war.\n\nRechtlich bedenklich ist auch die Erwägung des Landgerichts, die Persönlichkeit des Angeklagten lasse ein künftig geordnetes.und gesetzmäßiges Leben \"nicht ohne weiteres\"\nerwarten, Der Gesetzgeber will erreichen, daß der Täter\nunter dem Druck der Strafaussetzung zur Bewährung künftig\nein gesetzmäßiges, straffreies Leben führt. Der § 23 Abs 2\nStGB macht die Bewilligung der Strafaussetzung nicht davon\nabhängig, ob eine sichere Gewähr für künftiges Wohlverhalten gegeben ist. Vielmehr genügt die begründete Erwartung,\nohne daß jeder Zweifel ausgeschlossen sein müßte (BGHSt 7,\n\n8 - 11 = NJW 1955, 112. Nr 22). Die angeführte Wendung der\nUrteilsgründe läßt nicht klar erkennen, ob das Landgericht\n‚diese Grundsätze. ‚berücksichtigt hat.\n\nDas öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung\n($:23 Abs 3 Satz 1 StGB), das der Tatrichter ebenfalls bejaht, darf nicht ausschließlich auf Gesichtspunkte der allgemeinen Abschreckung gestützt werden. Zur Vermeidung von\nWiederholungen wird auf BGHSt 6, 298 f und die Ent scheidungen des Senats vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996 Nr 15) und\n19. Januar 1956 - 4 StR 487/55 = 27 p Kils 1/55, StA Essen -\nverwiesen,\n\nDas Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben.\nsoweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung versagt ist.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nKrumme | Dr, Augustin Dr. Sauer\n\nSeibert | \" Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/4-str-189-56","cited_norms":[{"jurabk":"LAG","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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