{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-06-21_4_StR_187_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-06-21","aktenzeichen":"4 StR 187/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"iR, 187/56 2270 062\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mextilhändier Haas\n\ndort geboren am «RED 1907, on\n\nwegen Sirhlionkeitätenirgchenn. . 2,\n\nhat der 4; \"Stra enat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1956, 'an.der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\n‚Bundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr, Seikbert _\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. >\nals Vertreter der Bu esanwaltschaft,\n\nJustizangestellt : gm\n. als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,\n\nfür Rech erkannt s\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Februar 1956 wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragene\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n0\n\n1.) Wie die Strafkamner feststellt, hatte der Angeklagte,\nbevor er die ihm zur Last liegenden gewaltsamen unzüchtigen\nBerührungen an der 16-jährigen schwachsinnigen Helene Rn\nin seinem Kombi-Wagen ı vornahn, ihn auf einem einsamen, von\nmenschlichen Wohnungen abgelegenen Feldweg gewendet. Der Tag,\nan dem sich der Vorgang abspielte, war der 11, Dezember 1954.\nDie Stelle, welche die Strafkammer auf Grund der Bekundungen\ndes Määchens und eines Augenscheins während der Hauptverhandlung\nals Tatort ermittelt hat, bezeichnet sie in ihrem Urteil als\neine solche, \"wie. sie geeigneter für ein solches Vorhaben\nnicht t sein konnte\". Infolge eigener näherer Untersuchung bei\ndemselben gerichtlichen Augenschein gelangte das Lanägericht\naußerdem zu dem Ergebnis, daß der vom Angeklagten zum Wenden\nseines Fahrzeugs benutzte Feldweg \"mit einem Kraftfahrzeug\ndurchaus befahrbar ist und such zur Tatzeit befahrbar gewesen\n\nsein muß\", “ |\n\n' In seiner Revisionsbegründung macht der Angeklagte geltend,\ner habe mit seinem Lieferwagen an der fraglichen Stelle unmöglich wenden können; es sei \"ein Erfahrungsgrundsatz, daß\ndas Wenden auf einen- Acker mit einen Lieferwagen an sich schon\nnicht möglich ist\". Alles, was die Revision zur Begründung\ndieses vermeintlichen Erfahrungssatzes geltend macht, richtet\nsich gegen die der Lebenserfahrung keineswegs widersprechende\nAnnahme der Strafkammer und muß deshalb unbeachtlich bleiben»\n\nAußerden vermißt der Angeklagte nähere Ermittlungen über\näle Raäspuren, die nach seiner Meinung sein Wagen heim Wenden auf dem Acker hinterlassen haben würde, und über den Zustand des Ackerbodens, der durch einen Wetterbericht für den\n\n‚gen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Sie hat deshalb\neinen Pall des § 51 Abs 2 StGB angenommen. Bei der Straf-\n. zumessung hat sie diesen Zustand nicht erheblich mildernä berücksichtigt, weil der Angeklagte allgemei n dem\nAlkohol in so starkem Maß zuspreche, daß er als Alkoholiker zu bezeichnen sei. | |\n\n. Überzeugung des Landgerichts, daß, mochte auch eine Mit-\n\nKo‘ nicht nachzuweisen sein, jedenfalls der Angeklagte\n\nbetreffenden Tag hätte geklärt werden müssen. Mit diesem\nVorbringen will der Angeklagte offenbar rügen, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Dieser Vorwur? wäre nur dann begründet, wenn dem Landgericht im\nZeitpunkt der Hauptverhandlung Umstände bekannt waren oder\nhätten bekannt : sein müssen, die es zu weiteren Nachforschungen in.der vom Angeklagten gemeinten Richtung hätten drängen\nmüssen, Solche Umstände fükrt die Revision nicht an. Es\nfehlt deshalb für eine Prüfung der erhobenen Verfahrensrüge\nschon an dem Erfordernis des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\n2;} Bei Erörterung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ist die Strafkammer zu seinen Gunsten\nvon der nicht auszuschließe nden Möglichkeit ausgegangen,\ndaß er infolge Genusses von Alkohol in seinem Hemmungsvernö-\n\nAuch das, was der Angeklagte insoweit geltend macht,\nrichtet sich gegen die Feststellungen der Strafkammer, die\nfür das Revisionsgericht bindend sind: Das gilt auch für die\n\ntäterschaft seines Fahrtgenossen, des Mitangeklagten rgBB>\n\nsich der ihm vorgeworfenen Tat schuldig gemacht habe, indem\n\ner entweder selbst Gewalt gegen das Opfer anwendete oder |\ndieses zur Unzucht mißbrauchte, während rg das Mädchen |\nzu diesen Zweck festhielt. Die Strafkammer hält die Mittäterschaft Tg übrigens nicht schon deshalb für zweifelhaft, weil er betrunken war, sondern weil sie den Nachweis\nnicht Tür erbracht hielt, daß er sich während der Tatzeit\n\nim Wagen aufhielt.\n\n3.) Dieses Beweisergebnis bildete kein rechtliches\nHindernis für die Überzeugung der Strafkammer, daß jedenfalls der Angeklagte sich an Helene ru vergangen\nhabe. Rechtlich fehlerhaft wäre es nur gewesen, wenn sie,\nobwohl von der Möglichkeit einer Mitwirkung Ti»\nfür die Beurteilung des Schuld- und Unrechtsgehalts: der\nTat des Angeklagten zu seinen Gunsten auszugehen war, ihn mit\nder Begründung härter bestraft hätte, er habe die Tat allein\nbegangen (vgl BGH in NW 1953, 157). Von eolch fehlerhafter\nErwägung ist indes das Urteil Frei.\n\n4) Was die Revision im einzelnen gegen die Überzeugung des Tatrichters von der eingehend erörterten\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Helene RB anfürrt,\nist für den Senat unbeachtlich; denn die Beweiswürdigung\nes Landgerichte ist frei von Denkfehlern, Die Feststellungen, zu denen es auf Grund der Angaben der Zeugin gelangt ist, die übrigens wesentliche Stützen in den Bekundungen anderer Zeugen, zweier Sachverständiger und im\nErgebnis eines Augenscheins fanden, sind in verfahrensrechtlich zZulässiger Weise zustande gekommen. Der Senat\nmuß daher von ihrer Richtigkeit ausgehen.\n\nun\n\nee er ne\n\n5.) Auch im übrigen enthält das Urteil keine\n\n/\n\nchen Mängel.\n\nKrumme\n\nSeibert\n\nDr. Augustin Dr,\n\nLang-Hinrichsen\n\nrechtli-\n\nSauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/4-str-187-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/4-str-187-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.635093+00:00"}}