{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-06-21_4_StR_149_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-06-21","aktenzeichen":"4 StR 149/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\n. In der Strafsache\n\n8 egen\n\nden Kraftfahrer Ralf 3 «un aus SD: dort\n\ngeboren am BD 931;\n\nwegen fahrlädgiger Pöting\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 21. Juni 1956, an d der ‚teilgenommen haben:\n\nBündösrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesricht er Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr: Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter, Da\n\nBundesanwalt m in: der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. > bei der Verkündung,\nals Vertreter der Pr esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n‚als. Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 9. November 1955 wird\n\nverworfen. Fr hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen» ’ '\n\naa nt wage\n\nGründe:\n\nAnni BemmmnriiEBR.ETEn. wäh. Bir HUNMIaST“ AUr- ter wma Dun een\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu zwei Monaten Gefängnis auf Gr rund folgender Feststellungen verurteiltz\n\nAm. 6: , April 1955 gegen 4.30 Uhr bei noch Werrschender\nDunkelheit, aber xlarem und trockenen Wetter überholte der\nAngeklagte. mit ‚seinen Lkw. bei einer Stundengeschwindigkeit\nvon etwä 53 km auf der 8,70 m breiten Jülicherstraße in\nBirkesdor? den auf einem Rad in gleicher Richtung fahrenden 60-jähri gen Kaspar KB: Dieser war zunächst in einem Abstand von etwa 2 m vom rechten Borästein einem Schienenpaar. ‚der Straßenbahn entlanggefahren, das rechts neben ihm verlief, kis der hinter ihn folgende Angeklagte, der ihn auf u\netwa 40 m bemerkt hatie, Lichtsignale gab, wich KB weiter\nnach rechts zwischen die Straßenbahnschienen aus und fuhr\ndann geradlinig in einem Abstand von etwa 1,35 m vom\nStr aßenrand weiter. Obwohl die Straße von sonstigen Ver-\n\n, kehrsteilnehmern, insbesondere, aus entgegengesetzter Rich-Hung, völlig frei war und der Angeklagte beim Überholen des\nRadfahrers einen genügend weiten Abstand hätte halten können, fuhr er so dicht an xD vorbei, daß er ihn mit\n\nseinen Wagen streifte und nach rechts zum Bordstein hin\nvom Rad stieß. Beim Sturz erlitt Keller einen Schädelbruch\nund. eine Gehirnblutung, woran er bald darauf starb.\n\nDer Angeklagte wendet sich in seiner Revisionsbe- - .\n gründung gegen seine Verurteilung aus verfahrensrechtlichen\nund aus sachlichrechtlichen Gründen. Das Rechtsmittel kann |\nkeinen Erfolg haben. |\n\n1.) Für die Urteilsfindung hat die Strafkamer u.a,\ndie Bekundungen siner Tatzeugin, das Ergebnis eines Augsnscheins und die Gutachten von drei in der Hauptverhanälung\nvernommenen Sachverstänüigen, darunter eines medizinischen\nund eines technischen, verwertet. Unter: Berücksichtigung\nferner der Beschädigungen am. Fahrrad, der ‘Spuren am Ikw,\nund der Verletzungen, die 0 schon vor seinem Sturz unmittelbar bein Überholvorgang 8 erlitten hatte, hat der Tat-.\nrichter die Überzeugung gewonnen, daß zo als ihn die\n\"Spitze des ikw. erreichte, parallel zu diresem und geradlinig fuhr, aber von hinten so angestößen wuräs, daß die\nauf ihn wirkende Gewalt sich an der. linken Seite des Fahrrades- und des Körpers FD entlang \"nach vorne schob\",\nDiesen Vorgang bezeichnet die Strafkammer als eine \"von\nhinten angreifend:, tangential wirkende Gewalt\". Sie hält\nes deshalb für ausgeschlossen, daß >: nachdem er\nnach rechts zwischen die “traßenbahnschienen ausgewichen\nwar, wiederum nach links atbog. Aus dicsen Grunde am es\n\"euch, wie sie anschließend an dieses Ergebnis ihrer Be-\n\nj weiswürdigung Zum Ausdruck bringt, \"auf den Eventualantrag\ndar Verteidigung co.» nicht mehr anf. Aus der Lage des Yerunglückten auf der Straße nach seinem Sturz glaubt das\nLandgericht nichtsfür den Hergang des Zusammenstoßes entnehmen zu können, \"da der Verletzte nach dem Unfall noch gelebt hat und nach den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachversti ändigen noch in der Lage war, sieh zu\nbewegen\", 2 | u .\n\nDie Revision beruft sich besonders darauf, daß in\nder Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Hilfsamtrags\nein Verfahrensverstoß liege: der Antrag sei dahin gegangen, ein Gutachten der Technischen Hochschule in AD\ndarüber einzuholen, daß, wie sich aus den Beschädigungen\ndes Fahrrades und aus den durch den Lkw. dem Verunglückten\n\n; _ Gutachten der bereits vernommenen Sachverständigen für wider-\n\nunmittelbar zugefügten Verletzungen ergebe, \"der Körper\n\ndes Getöteten in wesentlicher Veränderung. der kis dahin beobachteten ‚Fahrtrichtung nach rechts vorn geschleudert\nworden sein muß\"; dem Sinn der diesem Antrag zugrunde\nliegenden Behauptungen sei die Strafkammer in ihrer Ürteilsbegründung . nicht gerecht geworden.\n\nmit aller Dextlichkeit zu entnehmen ist, war. es sich über\nHilfsamtrags und die Bedeutung der ihm zu-\n\nenden Behauptungen. im- klaren. Durch: das Gut-\n\nden Sinn de\n\nachten eines weiteren Sachverständigen. söllte nämlich\nbewiesen werden, daß a 7 kurz bevor er überholt wurde,.\naus ‚der geraden Richtung nach links abgebogen. und des-\n\nhalb schräg, nach rechts vorn geschleudert worden sei.\nGerade mit dieser für das Verschulden des. Angeklagten\nwesentlichen Frage setzt sich die Strafkammer in ihrem\n\n‚ Urteil eingehend auseinander: Sie. kommt dabei. zu dem bereits. erwähnten E Ergebnis, daß x von seiner geraden,\nparallel zu der des Ikw. verlaufenden Fahrtrichtung n nicht\nnach links abgebogen: war und der Angeklagte deshalb von\nAlan keinen Abstand eingehalten haben konnte, da er Ihn sonst id\nnicht hätte streifen können. Sie hat demnach das; was durch\nein weiteres Sachverständigengutachten im Sinne der Behauptung des Beweisamtrags bewiesen werden sollte, auf Grund der.\n\nlegt erachtet. Das ist der Sinn der Ausführungen des Urteils;\ndie sich auf den Hilfsamtrag der. Verteidigung beziehen.\n- Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer ihn ablehnen\n.(§ 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz I StPO). |\n\nre\n\nu.\n\n2,)Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision,\n\ndas Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt,\nDie Strafkammer hatte sich eine von eigenen Zweifeln\nfreie eindeutige Überzeugung vom Hergeng des Unfalls\ngebildet. Deshalb hatie sie keine Veranlassung; noch der\nFrage nachzugehen, ob etwa aus der Lage: des Verletzten\nnach dem Sturz Schlüsse auf cinen anders: gearteten Unfallverlauf hätten gezogen werden müssen, um so weniger,\n\nals. nach ihrer durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen ‚gestützten Überzeugung die: lage des Verunglückten auf der Straße keine einwandfreie Grundlage\n\nfür. die Wahrheitsfindung bildete. |\n“5yarem die Korietonsbegrbirtung sonst noch in verfahrens-\n\nrechtlicher Hins sicht vorträgt, richtet sich gegen die Ur-\n\nteilsfeststellungen, von deren Richtigkeit der Senat bei\n\n‚seiner Beurteilung ausgehen muß.\n\n2: 4 ) Die nicht näher ausgeführte Sachrüge,. zu deren\n\n\"Begriindung sich der Beschwerdeführer auf den Vorwurf\n\nbeschränkt, das angefochtene Urteil sei widerspruchsvoll,\ngeht offensichtlich fehl:\n\nKrumme Dr. Augustin Dr. Sauer\n\nSeibert L,ung-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/4-str-149-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-21/4-str-149-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.617935+00:00"}}