{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-06-14_4_StR_168_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-06-14","aktenzeichen":"4 StR 168/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 168/56\n\nIn Namen anes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Koch Heinz HE ‚„‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 1920 in rm. zur Zeit in\n\nStrafhaft,\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juni 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\n. Bundesrichter Dr. Seibert |\nBundesrichter Professor Dr. Tang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. I\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nin als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: BE\n\n. Auf die Revision des Angeklagten Heim virc\ndas Urteil ‚des Landgerichts in Kassel von\n5. Jahuar 1956, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, mit den zu Grunde liegenden Fesistellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\net ”,\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfalle in\nTateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und wegen schweren Diebstahls im Rückfetle unter .Binbeziehung\nbereits rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtgefänenisstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision muß Erfolg’ haben.\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPo ist allerdings nicht begründet. Nach der Sitzungsniederschrift ist\nder Angeklagte auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß\ner auch wegen eines tateinheitlich zusammentreffsnden Ver-\n\ngehens gegen § 24 Abs 1 Nr 1 stve verurteilt werden könne\n\n2, Dagegen greift die Rüge durch, däs Gericht sei nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr 1 StPO), Insoweit handelt es sich nicht um eine Protokollrüge, etwa des\n. Inhaltes, aus der Sitzungsniederschrift ergebe sich nicht,\n. daß der Schöffe Ro ) vereidigt worden sei. Der Be- |\nschwerdeführer trägt vielmehr mit der erforder \\.ichen Bestimmtheit vor, der Schöffe sei nicht vereidigt geneseh\n(vgl BeHst 7, 162 ff). Die nachträglichen Ermittlungen,\nhaben die Richtigkeit dieser Revisionsbehauptung. bestätigt.\nDer Schöffe hat selbst erklärt, daß er letztmals im Jahre 1953.\nvereidigt worden ist. :' Somit war die Strafkammer in, der |\nSitzung. vom 5. Januar 1956 nicht vorschriftsmäßig. ‘besetzt,\nweil ein Schöffe mitwirkte, der für das Ges chäftsjahr 1956\nnicht vereidigt war (§ 51 VG). Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO ist somit gegeben. .\n\n3. Die Sachrügen könnten das Urteil nicht zu Fall- Bu 4\nbringen. Die Urteilsgründe enthalten auch bei der Bemeis- i\nwürdigung keinen Verstoß gegen die Denkgesetze. Der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ;\n\nist. ist nicht verletzt. Das Landgericht wird aber, da das\nUrteil auf die Prozeßrüge hin aufgehoben werden muß, die\nEinwendungen der Revision in der neuen Verhandlung beachten\nund gegebenenfalls ihnen Rechnung tragen können:\n\nDie Bildung einer Gesamtstrafe mit den bereits rechtskräftig erkannten Strafen begegnet nach den bisherigen Feststellungen keinen Bedenken, da alle hierbei in Betracht\nkommenden Straftaten vor dem 28. September 1954, dem Tage\nder ersten Verurteilung, verübt waren (§ 79 StGB).\n\nRotberg Dr. Augustin . . Dr. Sauer\nSeibert | . Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-14/4-str-168-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-14/4-str-168-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.143809+00:00"}}