{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-06-14_4_StR_159_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-06-14","aktenzeichen":"4 StR 159/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Gesetz;\nRechtssatz;:\n\nAktenzeichen:\n\n® yicht für die Amtliche Sammlung!\n\n5\nF „\n\n‚Urteil des BcH oh Juni. 1956\n\nFür aas Nachschlagewerk! :\n\n{ Bw\n\n| | 2230 005\nStPO §§ 358 Abs 1; StGB § 23\n\nIst ein Urteil zum Schuld- und Strafausspruch\nrechtskräftig und nur zur Aussetzungsirage aufgehoben, so kann der Tatrichter auch noch zusätzliche\nFeststellungen treffen, soweit dies zur sachgemäßen Entscheidung i S des § 23 StGB erforderiich\nist. Nur dürfen diese ergänzenden Feststellungen\n\n„denen zum n zechtekräfsigen. Schuld- und Strafaus-\n\nsprechen (im Anschluß an BGH 3\nFebruar 1951 und 3 StR 262/54\n\n4 StR 159,56 ..\n\n14: 4 StR 315/55\n\nrm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsachs\ngegen\n\nden Land- und Gastwirt Jcharr T gm :.:\nN, zeboren or > 927 :r Te\n\nwegen fahrlässiger Tötung U.8o\n\nhat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen.das\nrteil des Landgerichts in Trier vom 17\nanuar 1956 wird verworfen. Der Angeklagte\nhat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nU\nJ\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nen en nn tt ven te\n\nI. Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts\nvom 3. Mai 1955 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung und mit Vergehen gegen § 26\nNr 5 StVG zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, unter\nAblehnung von Strafaussetzung, verurteilt worden. Er führte\nim Fuhrgeschäft seines Vaters einen Lastkraftwagen mit Strassenbaumaterial. Auf der Bundesstraße 51 (Trier-Bitburg) fuhr\netwa 100 m vor ihm der Kraftfahrer 3 ] mit einem Lastzug..\nAls dieser bremste, versuchte der Beschwerdeführer dies ebenfalls. Da aber seine Fußbremse nur wenig Wirkung zeigte und\ner unterdessen schon auf etwa 10 m an den Lastzug herangekommen war, fuhr er auf die linke Straßenseite hinüber, um\nein Auffahren auf den Lastzug zu vermeiden, Ein entgegenkommender VW-Kombi-Wagen geriet bei dem Versuch, zu bremsen,\nins Schleudern, prallite daraufhin zunächst gegen den Motorwagen des Lastzuges und stieß dann mit dem Fahrzeug des Angeklagten zusammen. Der Fahrer des Kombiwagens wurde erhetlich verletzt, seine Begleiterin war auf der Stelle tot.\n\nNach den Feststellungen des Urteils war der mangelhafte\nBremszustand des vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeugs: ursächlich für die Unfallfolgen,. Von einer Maßnahme nach § 42 m\nStGB wurde abgesehen. .\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der erkennende\nSenat mit Urteil vom 6. Oktober 1955 - 4 StR 315/55 - die\nVorentscheidung mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nsoweit wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen,\ndie Revision aber im Übrigen verworfen. Die Teilmfhebung\nberuhte im wesentlichen darauf, daß der Tatrichter den gesetzlichen Zweck der Strafaussetzung und den Ausnahmecharakter\n\n!\n‘J\n}\n\ndes $ £3 Abs 3 Nr ? StGB nicht berücksichtigt oder nicht\ngend gewürdigt hatte.\n\nDie Strafkammer hat auf Grund der erneuten Verhandlung\nihr früheres Urteil \"in vollem Umfange aufrecht erhalten\",\nd.h. eine Strafaussetzung zur Bewährung - wegen entgegenstshenden öffentlichen Interasses - wiederum abgelehnt.\n\nIl. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nkann im Ergebnis keinen Erfolg haben,\n\nA) Die verfahrensrechtlichen Rügen der Verteidigung\ngeben zunächst allgemein zu folgenden Bemerkungen Anlaß:\nDurch die teilweise Verwerfung der ursprünglichen Revision\n\nwaren der Schuld- und Strafausspruch des ersten landgerichtlichen Urteils. allerdings rechtskräftig geworden. Zur Frage\nder Strafaussetzung war aber das frühere Urteil des Landgerichts. durch die bereits erwähnte Entscheidung des Senats,\n\nmr\n\nmit den F „Feststellungen hierzu, aufgehoben. In diesem Umfang\nwar die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die\nStrafkammer zurückverwiesen. Insoweit trat eine Sperrwirkung:\nwie sie mit der Rechtskraft verbunden ist, nicht ein, sondern allenfalls die Bindungswirkung des § 358 Abs 1 StPO.\nDas Landgericht hatte demnach bei der erneuten Entscheidung\nder Aussetzungsfrage die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebung des Urteils zugrundegelegt\nwar, auch zur Grundlage seiner erneuten Entscheidung zu machen. Innerhalb der so gezogenen Grenzen jedoch war dem Tatrichter durch die Teilaufhebung und Zurückverweisung die\nBewegungsfreiheit zurück gegeben a eich Rahmen\nauch zusätzliche Feststellungen treffen, vorausgesetzt, daß\ndies in verfahrensmäßig zulässiger Weise (vgl § 261 StPO)\ngeschah und erforderlich war, um über die Aussetzungsfrag®e\nsachgemäß entscheiden zu könfien. Nur durften diese etwaigen\n\nI= Zunge aharpa’ han ; Iinzaogat 1 mar 4 24\nPalsr sywas absıreichen noch hinzusstzsn, 12% zvar Im Aus-\n\ng spunktü ichtig. Der Umfang der Rechtskraft kann in der\nTat für den Angeklagten im Binzelfali günstig wie nachteilig\nsein. Die Revision berücksichtigt indes die hier gs gebene be-.\nsondere Verfahrenslage und zumal folgendss nicht: In den\nGründen seines Urteils vom 6b. Oktober 1955 hatte der Senat\nu.a. darauf hingewiesen: Der Tatrichter werde bsi. seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben, daß das. öffentliche\ninteresse an der Vollstreckung (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB) nicht\nlediglich auf dem Gedanken der Allgemeinabschreckung beruhen\nkönne.. Es müsse vielmehr durch schwerwiegende Gründe des\nEinzeifalles gerechtfertigt sein. \"Es kommt dabei auf die\nAusgestaltung der Tat mit ihren Begleitumständen, ihrem Unrechisgehals, ihren Folgen für üle Verlstzten und ihrs Wr-\n\nkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung an\". Ferner sei\n\nPas}\n\nauf die Persönlichkeit des Täters einzugehen.\n\nRie Strafkammer hatte damit freie Bahn, unter Beachtung\nder eingetretenen Teilrechtskraft und der Weisungen des Revisionsgerichts, im Rahmen der erneuten Aussetzungsenrtscheidung gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen,\ninsbesondere über die Ausgestaltung der Tat, ihre Begleiterscheinungen und ihren Unrechtsgehalt. Die im ersten Urteil\nfür erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen\nMerkmale der dem Angeklagten zur last. gelegten Straftaten\ngefunden wurden (§§ 264 Abs i, 267 Abs 1 Satz 1 StPO), durften\nallerdings richt angetastet werden. Es wäre also z.B. unzulässig gewesen, statt fahrlässiger Tötung jetzt Körperverletzung mit Todesfolge oder gar Totschlag für vorliegend\n\nB) Zu den verfahrensrechtlichen Einzelangriffen der\n\nRevision ist demnach zu sagen;\n\n1. Im neuen Urteil wird bemerkt, der Ängeklagts habs\n\"selten einen PKW. gesteuert\". Die frühere Entscheidung enthält keine gegenteiligen Darlegungen. Jens ergänzende Feststellung beruht offenbar auf der Einlassung des Beschweräsführers in der letzten Hauptverhandlung, wie dies die Ur-\n\nteilsgründe einleitend und allgemein angeben. Dem steht der\nProtokollvermerk, auf den sich die schriftliche Revisionsbegründung beruft, nicht entgegen. Die in der Niederschrift\nangeführte verneinsnde Antwort des Angeklagten bezog sich\n\n- wörtlich genommen - auf die Frage, ob er evtl. auf die\nBeschuldigung etwas erwidern wolle (Bi 193 R dA). Da die\n\n3 D.L% Dun atcatn- Sa x - Pe 4\niftig Zeststand, wäre es zwar nichv Schr\n\n3\n\nBY\n\nSchuldirags rechtskr\nsinnvoll gewesen; den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht\n\nsu befragen. Anderseits © kann damit bsabsichtigt gewesen\nsein, auch durch das Verhandlungsprotokoll klarzustellen,\ndaß die eingetretene Meilrechtskraft beachtet wurde. Jedenfalls ist der Sinn dieses Protokollvermerks nicht eindeutig.\nEr ist daher nicht geeignet, die negative Beweiskraft des\n\n§ 274 StPO auszulösen. Diese Lücke des Protokolls kann somit\nan Hand der Urteilsgründe in dem oben dargelegten Sinn ausgefüllt werden. Zudem hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO\ninsoweit fallen lassen und die Möglichkeit zugegeben, daß\ndie fragliche Feststellung auf Angaben des Beschwerdeführers zur Person beruhte,\n\n2, Daß der Angeklagte täglich mehrmals die Bundes-\n\nFE\n\n1\n[a3\n\n4\nBR\n\nsywreße 5. befuhr, widerspricht dem früher festgestellten\nSachverhsis nicht, ergibt sich vieımehr zus Giesem mittel-Iran“\nLi GE Een '\nz m name: Tan sı IQ y =: (ir\n5, Im neuen Urveil heißt es, schon ssit Wochen {vor\n\nhate der Beschwerdeführer jeden Samstag Brems-Ss\n\nsn . F 3} ei\nnazıaluLı\n\n1\n\nen, Nach den Gründen dsr\n\nen 1a\nEntscheidung h\n\nfrüheren atte sich der Angeklagte darauf terufen, daß er regelmäßig am Samstag einer jeden Woche durch\nden Zeugen vo» die Bremsflüssigkeit habe nachfüllen lassen.\nMD Hatte dies dahin bestätigt, daß er fast jeden Sonn-\n\nabend nachgefüllt habe, Hieraus hatte die Strafkammer damals\ngefolgert, daß die Bremsanlage des Fahrzeugs schon längere\nZeit undicht gewesen sei, denn sonst wäre es nicht nötig\ngewesen, so regelmäßig die Bremsflüssigkeit nachzufüllen.\n\nUm einen wesentlichen Unterschied — jeden oder fast jeden\npamstag -— handelt es sich keinesfalls. Ferner wurde schon im\nfrüheren Urteil davon ausgegangen, daß bereits einige Zeit\nvor dem Unfall dis Bremsflüssigkeit regelmäßig nachgefüllt\nrd\n\n[0\nr\n\n<D\n\nhg\n\nL\n\nn mußts, Ir dem Verlust an Bremsflüssigkeit hatte dss\n\nLandgericht schon damals ein sicheres Beweisanzeichen für A\neinen Fehler der Bremsanlags gesehen; der Angeklagte hätte “R\nsich nicht darsuf beschränken dürfen, jeweils nachzufüllen; 5\n\ndadurch daß er sich damit hegnügte, habe er seines Pflichten\n\nals Kraftfahrer, nur mit einem einwandfreien Fahrzeug am\nVerkehr teilzunehmen, verletzt,\n\nhabe in höchstem Maße leichtfertig gehandelt, wenn er mit\neinem Fahrzeug, das sine solch mangelhafte Bremse aufwies,\nals Berufsfahrer. am Verkehr überhaupt und erst recht auf der\nBundesstraße 51, die wegen ihrer Anlage ein häufiges Bren-\n\nIm jetzigen Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte\n\nsen notwendig mache, teilnahm. Sein Verhalten liege an\nder obersten Grenze der bewußten Fahrlässigkeit, zum be-\n\nen\n\ndingten Vorsatz hin.\n\nst es kein Widerspruch und keine Überschreitung der Grenzen\nder Rechtskraft, wenn das Landgericht jetzt der Meinung Ausdruck gibt, daß der Angeklagte ein Fahrer gewesen sei, der\nsich bedenkenlos mit einem völlig verkehrswidrigen Fahrzeug\nin den Straßenverkehr begeben habe (S 5, 6 UA - neu -). Eine\nFeststellung vorsätzlichen Handelns, wie es die Revision\nbehauptet, kann hierin nicht gefunden werden, |\n\n4, Daß das dortige Gelände \"ein häufiges Bremsen not-\n\nwendig machte\", stand, entgegen der Behauptung der Revisicn,\n\nschon im früheren Urteil (S 6 UA).\n\n5. Ebenso war hereits im ersten Urteil (S 10 UA) get, daß dsm Beschwerdeführer der mangelhafts Zustanä der\nsanlage bekannt war. Dieser abschließenden Feststellung\n\n4\n\nsvandsn allerdings Ausfürrungen gegerübsr, die mehr für,\n\n‚Br\n\n5\nem\n\nih\n\nschuldhafte Nichtkenntnis sprechen konnten (S 6, 7 UA - alt\nAuf Grund dessen hat der Senat in seiner früheren Entscheidung dargelegt, daß \"äie Kenntnis oder zumindest die schuldhafte Nichtkenntnis von der Unzuverlässigkeit der Bremsen\nfestgestellt\" sei (S 6 der Abschr des Revisionsurteils).\n\nIm jetzigen Urteil des Landgerichts heißt es, daß das völlig\nungenügende Arbeiten der Bremsanüage dem Angeklagten \"bekannt war\". Dies war nicht unzulässig. Dis Feststellungen\ndes früheren Urteils ließen allenfalls offen, ob dem Angeklagten der Zustand der Bremsen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, Diese Unklarheit hat der Tatrichter nunmehr beseitigt, indem er Kenntnis des Angeklagten annahm,\nvon der er schon an der entscheidenden Stelle der früheren\n\n-):\n\nine abwägends. die\nhandelt ez Sich somit\n\n.D__3: en. Tan Ti7 ..\nTrühsren. Jens Wen-\n\nkeins Rerhtrsaurführung,\n2 oo we\nes 9 355 Abs ı StPO\n3 EN L 2\na band daher dis Stral-\n\n&. Rechtiiche Bedenken ergeben sich allerdings zu\nfolgendem Punkt: Der Angeklagte hatte sich ausweislich der\nGründe des ersten Urteils u.a. dahin eingelassen: Er habe,\nals er: die unzureichende Bremswirkung wahrnahm, keinen\n\n; anderen Ausweg gesehen, als sein Fahrzeug auf die iinke Fahrbahnseite zu steuern. Diese KBinlassung ist, wie die übrigen\nUrteilsausführungen ergeben, unwiderlegt geblieben. Daraus\nerklärt sich, daß es im damaligen Urteilssachverhalt heißt,\ndas Herausfahren nach links sei erfolgt, um ein Auffahren\nauf den Lastzug zu vermeiden. Diese Fahrweise als_solche\nwurde dem Angeklagten damals nicht zur Last gelegt. Bei den\n2\n\nErörterungen zu § 42 m StGB wurds vielmehr ausgeführt, daß\n\ndie Fahrweise des Anseklagten im wesentlichen nicht zu\nbsanstand en ssl. Es wurde lediglich an anderer Stelle Asrt-\n\nvorgehoben, daß nicht ein plötzliches Ereignis - nämlich\ndas behauptete Anrhalten des Lastzuges - ihn habe falsch\na\n\nreagieren 1&ässen. Vielmehr sei der Unfall auf seines sigene\nNachlössigkeit in der Wartung, des Fahrzeuges zurückzuführen (S 12 UA).\n\nIm jetzigen Urteil wird dargelegt: Der Angeklagte\nhabe sich entschlossen, auf die linke Fahrbahnseite zu\nwechseln, obwohl er’ überhaupt keine Sicht in dieser Richtung\nhatte. Bei der ihm bekannten Tatsache der Verkehrsdichte\nund der hohen Geschwindigkeiten auf der Bundesstraße 51\nbedeute dieses Verhalten bereits ein sehr beachtiichss Ver-\n\nschulden. Er habe sich keineswegs plötzlich vor eine schwie-\n\ncr im Augenlagten\nahrbahn\n\na\nzu wechsein. Bei seiner zuletzt innegehabten Geschwindi\n\nER:\n\nSs ei\nren können. Pür den Ange\ne\n\nssung bestanden, di\n\nka}\n\nd\nvon etwa i0 km/st hätte er, ohne einen nenninswsrien Schad\n\nden zu verursachen oder sich selbst zu gefährden, auf den\n\nBi\n\nLKW von zn auffahren oder notfalls nach rechts au\neine in Straßsnhöhs liegende Wiese fahren können. Daß er\nden zu billigenden Grund in die andere Fahrbahn\n\nje\nD-\n\nber ohne ]\n\n{*%)\n\nwechselte, zeuge von einem verantwortungsiosen und rücksichtslosen Verhalten,\n\nDamit setzt sich die Strafkammer in Widerspruch zu\nder bisher zugrunde gelegten Sach- und Rechtslage. Daß der\nBeschwerdeführer nach seiner Einlassung keinen anderen Ausweg als das Linksausscheren sah, mag zwar nicht Gegenstand\neiner ausdrücklichen Feststellung gewesen sein (R@St 69, 369,\n377 oben). Es wird ihm jetzt aber zusätzlich ein Schuldvorwurf daraus gemacht, daß er nach links ausbog, anstatt den\nIKW zu rammen oder notfalls auf eine Wiese auszuweichen.\nDas verträgt sich nicht ohne weiteres mit der bereits erwähnten, früheren Darlegung, seine Fahrweise sei im wesentlichen nicht zu beanstanden.\n\nAußerdem behauptet die Revision, daß die Möglichkeit\ndes Ausweichens auf eine Wiese in der erneuten Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei. Der Verteidigung sei\ndadurch die Möglichkeit genommen gewesen, hierzu in der Verhandlung Stellung zu nehmen und darzutun, daß ein Ausweichen\nzwischen den Straßenbäumen hindurch, auf dis durch einen\nGraben abgstrennte Wiese nicht durchführbar gewesen sei.\nDieses Vorbringen wird bestätigt durch die von hier aus eingeholts dienstliche Äußerung von Richtern, die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, Danach ist es \"zutreffend, daß in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich fest-\n\ngestellt worden ist, daß sich rechts der Bitburgstraßc an\na 1\n\ne eins Wiese befindet. Die angezogane Darle-\n\nF 2m n - 47 Sat +9+raäinah7i ar PR ’ ;\ngung des jetzigsn Urteils „.. ist tatsächlich eins nachträgliche gerichtliche Schlußfolgerung .,...\". Demnach ver-\n\nistz# disse neus Darlegung den in § 26° StPO enthaltenen\n\nbarkeit, Ferner war es ein sschlich-\n\nrschtlicher Mangel, wenn das Landgericht jetzt gegen den\n1\n\nAngeklagten den Vorwurf unverantwortlichen und rücrksishtslosen Verhaltens erhob, ohne dazu Stellung zu nehmen, daß\ndas Ausweichen nach links jedenfalls aus Rücksichtnahme auf\n\nden vorausfahrenden Führer des Lastzuges erfolgt war. Zudem\n\n\"ist nicht dargetan, inwiefern der Angeklagte die Möglichkeit\n\neines Ausweichens auf die Wiese hätte erkennen können.\n\nAuf diesen Verstößen beruht das Urteil jedoch nicht\n(8 337 Abs 1 StPO). Auch wenn die Strafkammer diese zusätzlichen — an sich überflüssigen — Erwägungen nicht angestellt\n\nhätte, würde sie zu keinem anderen Ergebnis gelangt sein.\n\nDas ergeben die übrigen Urteilsdarlegungen eindeutig. Danach\n\nlag der Schwerpunkt des vorwerfharen Verhaltens dss Ange-\n\n.klagten darin, daß sr sich auf einer erheblich befahrenen,\n\ngsfährlichen Strecke mit einem Fahrzeug in den Verkehr begab,\ndas stark übserladen und dessen Bremseinrichtung in zweifscher Hinsicht fehlerhaft war. Hinzu kam seine auch im übrigen\nnachlässige und gleichgültige Einstellung gegenüber den\n\n_\n\nTerkehrsvorsshriften (Nichtbeachtung einer Vorstrafe; An-\n\nnängen eines schweren Wasserwagens ohne Bremsmögiichkeiv an\n\nbo\n\nMorgen des Unfalls). Dieses Gesamtverha!.ten - nicht das\nLinksausweichen, das unmittelbar zum Unfall führte - hat die\nStrafkemmer als derart schwerwiegend. angesehen, daß \"allein\naus diesen Gründen die Vollstreckung der Strafe im öffentlichen Interesse geboten\" erschien. Das Landgericht hat\naußerdem Gesichtspunkte der Einzel- und Allgemeinabschrekkung und den Sühnegedanken berücksichtigt. Es hat den Eindruck\n\ngewonnen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Fahrer\n\nhandelt, der sich bedenkenlos mit einem in völlig verkehrswidrigsm Zustand befindlichen Fahrzeug in den Straßenverkehr\nbegibt. Die Öffentlichkeit würde es angesichts der schweren\nUnfallfolgen nicht verstehen, wenn die Vollstreckung der\nStrafe unterbliebs,\n\nC) Diese Darlegungen, die nach Auffassung des Senats\ndurch jene bedenklichen Erwägungen (über andere Ausweichmöglichkeiten) nicht beeinflußt sind, tragen die Versagung\nder Strafaussetzung. Hätte die Strafkammer — was möglich\nwar — diese Ausführungen im früheren Urteil gemacht, so wäre\nes wohl schon damals in vollem Umfang bestätigt worden. Ihre\njetzigen Darlegungen zur Frage der Aussetzung halten sich\nim Rahmen der Richtlinien des Senats und seiner Rechtsprechung (vgl dazu neuerdingss BGH NJW 1956, 919, 920 Nr 20).\nWas die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch, Die\nschwerwiegenden Gründe, die nach Auffassung dss Tatrichters\nim hier gegebenen Fall die Vollstreckung der Strafe erfordern, hat er dargelegt. Die gebotene Abwägung zwischen den\nBelangen des Beschwerdeführers und denen der Allgemeinheit\nhat die Strafkammer vorgenommen. Mit der \"Öffentlichkeit\"\nhat das Landgericht ersichtlich nicht die gleichgültige oder\nmöglicherweise falsch unterrichtete Menge, sondern die verständige Rechtsüberzeugung der Allgemeinheit vor Augen gehabt, deren Auffassung der Senat in seinem früheren Urteil\nausdrücklich mit als wesentlich bezeichnet hatte (vgl auch\nBGH NJW 1956, 920; Kohlrausch-Lange, 41.Aufl, Anm III zu\n\n§ 23 StGB). Daß ein bestimmter, größerer Kreis von Personen\nsich mit dem vorliegenden Ereignis befaßt habe, brauchte .\ndas Landgericht hier nicht darzulegen. Die gegenteilige\nAnsicht der Revision würde darauf hinauslaufen, daß aus\nStrafurteilen auf Grund von schuldhaft herbeigeführten Unfällen in besonders gefährdeten Verkehrsgebieten fast niemals\n\n]\n-\nNM\n\n]\n\nnitunter schnall in Vergessenheit geraten mag. Eine d\n2)\n\nNach alledem ist die Revision als unbegründet zu\n\nverwerfen.\n\nRotberg Dr. Augustin Dr, Sauer\n\n Seibert Tang-Hinrichsen\n\n3\n&\n}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-14/4-str-159-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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