{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-06-07_4_StR_77_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-06-07","aktenzeichen":"4 StR 77/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I\nun\nch\n173\n\nI-J\n\n1-3\nSL\nun\no\\\n\nu 2.0 0592\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt W «u aus HB vei vo.\ngeboren am «> 1910 in DEE .xreis sg:\n\nwegen Betrugs, Hehlerei, Verstrickungsbruchs und Unterschlagung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr: > in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt le >=ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Reeht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n‘des Landgerichts in Münster vom 16. Dezember\n1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-— {| —- 1... oo.\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nBetrugs in 13 Fällen sowie wegen Hehlerei, Verstrickungsbruchs und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von 10 Nonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts. BE .\n\nt hat. zu den Fällen 'l, 2 und 5 bis 10\n. der Angeklagte habe den Inhabern\n\noder Bevollmächtigten der betreffenden Firmen, sowie der\nZeugin Oo 3 ] (Fall 10) bei Abschluß der Lieferungsverträge vorgetäuscht, ‚er sei zur Leistung des Kaufpreises\n\nin der Lage, obwohl er, wie er wußte, spätestens seit\n\nApril 1953 zahlungsunfähig und, 'vermögenslos war. Die Geschädigten hätten diesen Zusicherungen Glauben geschenkt\n\nund auf Grund dieses Irrtums, die Bestellungen entgegengenommen. ' Durch Abschluß der 'Lieferungsverträge hätten\nsie einen Vernögensschaden erlitten, weil sie Verpflichtunn übernommen hätten, ohne in der Kaufpreisforderung einen\ntsprechenden Gegenwert zu erlangen. Der Angeklagte\n\nKabe’ dabei die Absicht verfolgt, sich 'einen rechtswidrigen —\nYögensvorteil zu verschaffen, da er. wußte; daß er auf.\nc Ausführung seiner Bestellungen keinen Anspruch hatte,\nweil er selbst nicht in der Tage. war, ‚seinen'Gegenverpflichtungen nachzukommen. \" u\n\n‚Das. ‚Landger:\ngemeinsam ausgefüh ar\n\nTrotz ihrer Kürze und des Fehlens der Darlegung\nnäherer Einzelheiten, wie. ‚sie insbesondere hinsichtlich\nder Täuschungshandlungen angebracht gewesen wären, sind\ndie Ausführungen unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts\ndes Urteils als ausreichend anzusehen und tragen die Ver-\n\nurteilung wegen Betrugs.\n\nTanz\n\nBe Wege (vgl u.a. RGSt 24, 405; 41, 27, 31; BGE 1 StR 526/55\n\n= scheidungen' deskG). Dies entsprach nach den } Feststellun-\n‚gen nicht der Wahrheit, wie der Angeklagte wußte,\n\nVertrages noch vor dem genannten Zeitpunkt Waren abrief.\n‚Denn bei Abschluß jenes Vertrages war der Angeklagte noch\n\n. Geschäftsbeziehungen die Pflicht, der Lieferfirma vor dem\n\nlichen Verhältnisse hinzuweisen. Dies entspricht allgemein\n\n“welchen der Angeklagte noch von April 1953 ab sowöhl auf\n\n- 35 -\n\nWer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gswillt, sie zu erfüllen, !lierin liegt gleichzeitig die\nErklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners\nständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht\n\n= IM Ür 33 a zu § 263 StGB Anm 1 und die dort angeführten Ert-\n\nIm Fall 2 (Firma ) liegt ein Eingehungsbetrag\nallerdings nur insoweit vor, als der Angeklagte, von_ April\n\nals er. auf Grund des im Jahre 1952 abgeschloäsenen Dauer-\n\nnicht zahlungsunfähig. Wohl .aber hatte er nach Treu und\nGlauben auf Grund der durch den Dauervertrag begründeten\n\nÄbruf weitere Waren auf die inzwischen (seit April 1955)\neingetretenen wesentlichen Änderungen seiner wirtschaft-\n\nanerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl R6St 70, 155; IW 1934,\n1052 Nr 11; BEHSt 6, 198, IM Nr 53 a § 263 Anm 2). Insoweit hat er eine Täuschungshandlung durch Unterlassung\nvorgenommen,\n\nDie Ausführungen der Revision, es sei nicht erwiesen,\ndaß der Angeklagte nach April 1953 noch Warenbestellungen\nbzw. -abrufe vorgenommen habe, wenden sich gegen die ausdrücklichen gegenteiligen Feststellungen des Urteils, nach\n\nGrund des Dauervertrages weitere Waren abrief als auch\ndaneben noch weitere Waren bestellte. Sie sind mithin ::\nunbeachtlich,\n\nsat\nBr.\n\nwenn das Landgericht im Falle 10 (RB) angenommen\nhat, der Angeklagte habe den Erös aus dem Weiterverkauf\nder von der Zeugin ru bezogenen Bettfedern nicht zur\nBegleichung seiner Kaufpreisschuld, sondern für den\nUnterhalt seiner Familie verwenden wollen, so bewegt\nes sich auf dem Boden der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung. Daß es hierbei die Denkgesetze unä, allgemeinen Erfahrungssätze verletzt habe, ist nicht erkennbar. Entscheidend ist, daß dieser Schluß möglich ist.\nZwingend brauchte er nicht zu sein.\n\nI Im Falle 3 |] sind die Tatbestanäserknale des\n\n\\ Betrugs ebenfalls erfüllt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für: die Frage, ob ein Vermögensschaden\n\n- entstanden ist, nicht darauf an, ob die Geige, die dem\n\nZeugen DB nachträglich zur Sicherung überlassen worden\n\noo ist, dem Wert der Forderung entsprach oder nicht. Selbst\n\n| wenn dies der Fall gewesen sein sollte,- wofür das Urteil.\ndas das Instrument als \"nicht wertvoll\" bezeichnet, keinen\nAnhalt bietet, - würde es sich nur wm eine nachträgliche ‘\nWiedergutmachung des durch die Darlehenshingade entstandenen Schadens handeln, die der Verurteilung. wegen voll-\n\nendeten Betruges nicht entgegensteht.\n\nIm Falle 13 (Scheckbetrug) hat der Angeklagte die\neinzelnen Betrugsakte teils als Alleintäter, teils in\nMittäterschaft mit seinem Sohn vorgenomien, teils hat er\nseinen Sohn zu diesen angestiftet. In diesen letzten\nFällen ergeben sich rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung mit den in Alleinoder Mittäterschaft begangenen Verfehlungen (vgl RGSt. 67,\n139 £; BGHSt 4 StR 485/51 = IM Nr 2 zu § 331 StPO „Äblehnung einer fortgesetzten Hanälung bei Täterschaft und\n\nhilfe/),Eines Eingehens auf diese Frage bedarf es je-\n\nu)\n[4]\n\ni\ndoch nicht, weil der Angeklagte hierdurch nicht beschwer+\nist\n\nIn übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsirrtun er-\n\nkennen,\nDie Revision war daher zu verwerfen..\n\nKrumme 02000 Dr. Augustin . Dr. Sauer\nSeibert “. Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-07/4-str-77-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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