{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-05-29_4_StR_399_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-05-29","aktenzeichen":"4 StR 399/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 30956 | 2240 060\n\nTr Namnmexr des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Max SEEN au: VE. 5:\ngeboren am GERD 1.927 in SOME EHER , zur Zeit in =\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall Ude\n\nPZN\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshote in der Sitzung :\nvom 9, Mai 1957, am der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Retberg n ne\n' als Vorsitzender, ner\n\n_ Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang. Hinriehsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt er\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt; FE rn . N\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmund vom\n29. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des \"Angeklagten gegen das genannte\nUrteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVor Rechts wegen\n\n. 2 ..\n\nGründez\n\nEn En ar m u En rn fe an nn Dr rn\n\nI. Nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen\nin der Hauptverhandlung ist die Strafkammer in Übereinstimmung mit ihm zu der Überzeugung gekommen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung des ihm zur Last\ngelegten, mit zwei Mittätern begangenen Einbruchsdiebstahls\nerheblich vermindert war; er sei infolge Schwachsinns besonders dann, wenn er — wie bei dem verübten Diebstahl — unter\nAlkoholwirkung stehe, leicht beeinflußbar. Deshalb habe er,\nunbeschadet seiner Einsichtsfähigkeit, der von den beiden\nMittätern ausgehenden Verführung nicht die Hemmungen eines\nVellverantwortlichen entgegensetzen können; seine Zurechnungsfähigkeit sei deshalb im Sinne des § 51 Abs 2 StGB vermindert gewesen.\n\nII. Trotz der nicht unerheblichen, überwiegend ebenfalls\nwegen Diebstahls gegen ihn erkannten Vorstrafen, deren höchste ein Jahr zwei Monate Gesamtgefängnis betrug, hat die\nStrafkammer es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft\nabgelehnt, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 » StGB anzuordnen. Daran sieht sie sich\ngehindert, weil es zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich\nsei, daß er nach Verbüßung der nunmehr gegen ihn erkannten\nzweijährigen Gefängnisstrafe sich abermals durch andere zu\nStraftaten werde verleiten lassen, Die ihm in der Hauptverhandlung vermittelte Erkenntnis, daß bei erneuter Straffälligreit seine Unterbringung drohe, habe ihn sichtlich beeindruckt. Er werde daher während der Strafverbüßung ausreichende Hemmungen entwickeln, die ihn von weiteren Straftaten\nabhalten werden, Diese zu erwartende innere Festigung könne\ndurch eine mögliche Nachreife noch gefördert werden.\n\nIIIlo 1. In der Hauptverhandlung beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, das Gericht möge \"gemäß § 81\n\n“\n\nStPO\" beschließen, daß der Angeklagte in einer Heil-- oder\nPflegeanstalt zur Klärung der Frage untersucht’ werde, ob\nmit Rücksicht auf den ihm angeborenen Schwachsinn die Gefahr der Wiederholung strafbarer Handlungen bejaht werden _\nmüsse. Die -Strafkammer hat den Antrag mit der bereits er--\nwähnten, in daUrteilsgründen näher dargelegten Erwägung\nabgelehnt, daß für die Zeit nach der Strafverbüßung eine\nWiederholungsgefahr nicht mit bestimmter Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne. j\n\n2. Die Staatsanwaltschaft bekämpft diese Urteilsausführungen mit der Rüge, .die Strafkammer habe durch die Ablehnung des Antrags ihre Aufklärungspflicht verletzt, zumal\nder in der Hauptverhandlung über die Zyrechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten vernommene Sachverständige die von der Straf\nkammer verneinte Wiederholungsgefahr bejaht habe.\n\n5. Dem Kechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Dem Urteil 1äßt sich nicht ent- fnehmen, ob und wie sich der Sachverständige in der Hauptverhandlung über die von der Strafkammer verneinte Frage\nnach einer etwaigen Wiederholungsgefahr geäussert hat. Es\ngibt seine Auffassung lediglich insoweit wieder, als sie\nsich auf die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Ange- :\nklagten bezog. Eine richtige Entscheidung auch der ersterwähnten Frage (nach der Fiederholungsgefahr) hing für\ndie Strafkammer indes im wesentlichen von einer zutreffenden Beurteilung derselben Umstände ab, insbesondere der\nPersönlichkeit des Angeklagten, also der Frage, ob er etwa\n.gerade wegen seines angeborenen Schwachsinns und seiner\nleichten Beeinflußbarkeit auch nach Verbüßung seiner\nStrafe wahrscheinlich weitere Straftaten begehen werde\nSeine abnorme geistige Verfassung bildete demnach in einer\ndoppelten Hinsicht die Grundlage für eine Prüfung der Straf\n\nN] at\n\nkammer, nämlich sowohl für die Frage nach seiner Zurechnungs-\n\nfähigkeit wie für die Frage nach einer etwaigen Wiederholungsgefahr. In Erfüllung ihrer Pflicht zu umfassender\nSechaufklärung hat die Strafkammer davon abgesehen, sich\nüber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus eigener\nSachkunde ein Urteil zu bilden, sondern sich insoweit der\nHilfe eines Sachverständigen bedient, Ebenso aber wäre sie\naus dem gleichen Grund gehalten gewesen, einen Sachverständigen, sei es denselben oder einen anderen, über die zweite\nFrage-die nach der Wiederholungsgefahr-anzuhören, bevor sie\ninsoweit entschied. “\n\nOb allerdings, wie die Staatsanwaltschaft meint, die\nFrage der Wiederholungsgefahr erst dann sachgerecht hätte\nentschieden werden können, wenn der Angeklagte zuvor in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt bobachtet worden wäre, wird\ndie Strafkammer nicht ohne Anhörung des Sachverständigen\nbeurteilen können,\n\nIV. Die Revision des Angeklagten muß dagegen erfolglos\nbleiben.\n\n1. Er sieht einen Verfahrensverstoß darin, daß die\nStrafkammer richt einen weiteren Sachverständigen über seine\nZurechnvungsfähigkeit vernommen und es insbesondere abgelehnt\nhat, ihn zum Zwecke der Beobachtung auf seinen Geisteszustand in eine Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 81 StPO einzuweisen. Zu keiner der beiden von der Revision vermißten\nMaßnahmen bestand jedoch eire verfahrensrechtliche Fflicht.\nDie Strafkammer hat sich nach Anhörung des medizinischen\nSachverständigen, dessen Sachkunde auch die Revision nicht\nzu bezweifeln vermag, ein eigenes mit dem des Sachverständigen übereinstimnendes Urteil über das Maß der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gebildet. Es kann deshalb dahin-\n\ngestellt bleiben, ob der Strafkammer die für dıe Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit erforderliche Sachkunde gefehlt hätte, wenn sie gar keinen Sachverständigen hierzu\ngehört hätte, Dafür jedenfalls, daß eine der in 8 244 Abs 4\nHalbsatz 2 StPO aufgezählten Voraussetzungen vorlag, die\n\nes geboten hätten, ein Obergutachten einzuholen, fehlt es\nan jedem Anhalt. Deshalb war auch- eine Anordnung gemäß § 81\n\n+Pn nicht erforderlich (vgl BGHSt 8, 76)o\n\n2. Hierzu bestand auch nicht etwa deshalb Anlaß, weil,\nwie das Urteil ergibt, in einem früheren Strafverfahren gega\nden Angeklagten wegen vorsätzlicher Falschaussage der damals\nvernomnmene Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt war, der\nAngeklagte sei \"auf körperlichem und neurologischem Gebiet\nals gesund zu bezeichnen, psychisch bestehe bei ihm eine\nunteräurchschnittliche Begabung, aber kein deutlich angeborener Schwachsinn\", Allerdings wich hiervon die Meinung\ndes nunmehr gehörten Sachverständigen ab. Er bejahte einen\nangeborenen Schwacheinn des Angeklagten, den er als krankhafte Störung der Geistestätigkeit bewertete. Mit Rücksicht\nhierauf und auf die starke Beeinflußbarkeit des Angeklagten\nnahm der Sachverständige eine erhebliche Verminderung seiner\nSurechnungs?fähigkeit für die zu beurteilende Straftat an.\nDer Unterschied in dem Beurteilungsergebnis beider Sachverständigen brauchte für die Strafkammer um so weniger Anlaß\nzu sein, ein Obergutachten einzuholen oder gar den Angeklagte\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt beobachten zu lassen, als\nes sich bei der ihm nunmehr zur Iast liegenden Straftat um\neinen Einbruchsdiebstahl handelte. Für eine solche Straftat kann auch ein Schwachsinniger über das Mindestmaß von\nEinsicht in das Unrecht seines Verhaltens verfügen, wie\nder Sachverständige in diesem Verfahren angenommen und deahalb die Voraussetzungen für einen völligen Ausschluß der\nZurechnungsfähigkeit beı ihm verneint hat.\n\n3, Die Strafkammer, die dem Angeklagten unter Berücksichtigung seiner beschränkten Zurechnungsfähigkeit trotz\nzahlreicher Vorstrafen mildernde Umstände gemäß § 244 Abs 2\nStGB zugebilligt hat, war nicht verpflichtet, die Strafe im\nherabgesetzten Strafrahmen weiter zu mildern (§ 51 Abs 2\nStGB). Sie hat die Möglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen nicht übersehen, davon aber bewußt deshalb\nkeinen Gebrauch gemacht, weil sie durch eine empfindliche\nFreiheitsstrafe die Entwicklung stärkerer Hemmungen beim\nAngeklagten fördern wollte, Der Vorwurf der Revision, die\nStrafkammer habe die ihr eingeräumte Strafmilderungsmöglichkeit nicht pflichtgemäß erwogen, entbehrt also der Berech-\n\ntigung.\n\nRotberg Krunmme Sauer\n\nSeibert JLang-Hinrichsen\n\nGy","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-29/4-str-399-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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