{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-05-24_4_StR_336_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-05-24","aktenzeichen":"4 StR 336/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2245 040\n\nIm Namen des Yolikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nJen Gelegenheitsarbeiter Franz Liborius 2 BER zu:\n\nDB. zeboren au EM 1932 in Fo, zur 7=it\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes u.2.\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4, Oktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nöundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter En\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Dortmund vom 24. Mai 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 25. Mai 1956\nin dieser Sache erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie ärei klonate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nnn u es nn u nn an Su aut vs mm mu\n\nDer Angeklaste ist wegen schweren Raubes in acht Fällen,\nwegen versuchten schweren Raubes in einem Falle und wegen\neines Diebstahis im strafschärfenden Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nDie bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt. Die Unterbringung in einer Heilcder Pflegeanstalt ist angeordnet worden, weil das Gericht\nverminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen hat,\n\nMit der Revision ficht er das Urteil insoweit an, als\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, und rügt Verletzung verfahrens- und\nsachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDiese Beschränkung der Revision ist zulässig (RGSt 69,\n12; BEHSt 5, 267 MrBGH 4 StR 184/52 vom 2. Oktober 1952).\nDas so beschränkte Rechtsmittel erfordert jedoch auch die\n\"Nachprüfung der verminderten Zurechnungsfähigkeit als Voraussetzung der Unterbringungsanordnung.\n\n1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gericht habe\nseinen Hilfsbeweisamtrag, ein weiteres Sachverständigengutachten nach erfolgter Anstaltsbeobachtung darüber einzuholen, daß er nicht vermindert zurechnungsfähig sei, zu\nUnrecht abgelehnt, geht fehl.\n\nDer Angeklagte wurde, wie das Urteil ergibt, nach\nachtjährigem Hilfsschulbesuch aus der untersten Klasse\nentlassen und kann weder lesen noch rechnen noch schreiben.\n\nDas Gericht führt aus, daß der Sachverständige, Anstaltsarzt der Untersuchungshaftanstalt Di und Facharzt für Psychiatrie Dr. Sm den Angeklagten nicht etwa\n\n- 3 _\n\nnur einmal flüchtig untersucht und darauf sein Urteil gestützt, vielmehr etwa vier Monate lang in der Untersuchungshaftanstalt laufend beobachtet und untersucht habe. Der\nAngeklagte sei ihm von Anfang an durch sein Verhalten in\n\nder Anstalt aufgefallen, besonders hätten ihm sein Vorleben als Landstreicher, seine lleigung zum Schlucken von\nFremdkörpern und sein häufiger Wechsel in der Gemütsstimmung\nAnlaß zu besonders eingehender ständiger Beobachtung gegeben. Auf diese mehrmonatigen Beobachtungen habe er sein\nUrteil gestützt, daß der Angeklagte schwachsinnig im Sinne\ndes § 51 Abs 2 StGB sei und, daß Wiederholungsgefahr in\nstärksten Maße vorliege und”daher die Voraussetzungen des\n\n§ 42 b StGB gegeben seien. Die Kammer habe in Anbetracht\ndieser Umstände keinen Anlaß gehabt, dem von dem Verteidiger\ngestellten Nilfsamtrag auf Einholung eines OÜbergutachtens\nfür den Fall der Bejahung der Voraussetzungen des § 42 b\nStGB stattzugeben. Es käme hinzu, daß der Sachverständige\ndem Gericht als besonders gründlich und zuverlässig bekennt und die Kammer auch aus eigener Anschauung im Hauptverhandlungstermin zu der Überzeugung gekommen sei, daß das\nGutachten richtig, das Gegenteil der von dem Angeklagten\nbehaupteten Tatsache, er sei nicht schwachsinnig, die Voraussetzungen der §§ 51 Abs 2 und 42 » StGB lägen nicht vor, bereits erwiesen sei (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO).\n\nDer Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden.\n\nWenn der Gesetzgeber in § 244 Abs 4 StPO die Zuziehung\neines weiteren. Sachverständigen auch von überlegenen Forschungsmitteln abhängig macht, kann damit die Anstaltsbeobachtung allein nicht gemeint sein, wie der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 8, 76 ?£ ausgesprochen hat, Sonst müßte\n\nger TYatrichter in jedem Verfahren, in dem ein psychiatrisches\nGutachten ohne Anstaltsbeobachtung erstsitet ist, dem Antrag\nauf Kinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens\nnach Anstaltsbeobachtung stattgeben. Einen solchen Willen\nnätte der Gesetzgeber deutlicher ausgedrückt. Die Frage\neiner Anstaltsbeobachtung ist in § § 1 StPO besonders gereselt und dort dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts\nüberlassen. Diese Vorschrift gilt auch für das erkennende\nGericht. Sie ist nur verletzt, wenn das Gericht von dem\ndarin eingeräunten Ermessen fehlerhaft Gebrauch macht.\n\nBei psychiatrischen Gutachten ist mithin der bloße Hinweis euf die Möglichkeit einer Anstaltsbeobachtung kein\nGeltendmachen eines überlegenen Forschungsuittels. Allerdings kann in Einzelfällen eine Klinik. ‚kberlegene Forschungsmittel besitzen. Dies muß jedoch jeweils” dargelegt werden.\nDaran fehlt es hier. Die allgemeinen Ausführungen der Revision. daß in einer Klinik ein Enzephalogramm hätte gefertigt werden können und ein solches diagnostisch unerläßlich\nsei, genügen nicht. Das Gericht konnte davon ausgehen, daß\nder ihm als besonders gründlich und zuverlässig bekannte\nPsychiater die von ibm für erforderlich erachteten Untersuchungen veranlaßt habe, oder, daß.er, soweit diese ohne\nÜberführung in eine Klinik nicht stattfinden konnten, eine\nsolche angeregt haben würde. Ebensowenig genügt es, wenn\ndie Revision ausführt, daß der Arzt die für ein sachgemäßes Gutachten erforderliche Zeit nicht habe aufbringen\nkönnen. Dem steht es auch entgegen, daß der Sachverständige\nden Angeklagten etwa vier Jonate lang laufend beobachtet\nund das Gutachten nicht nur, wie die Revision meint, auf\neine eirmalige flüchtige Untersuchung, sondern auf eine\nlangdauernde Beobachtung gegründet hat, nachdem der Angeklagte ihm von Anfang an durch sein Verhalten aufgefallen\n\n-5-\n\nwar. Ein Rechtsfehler bei Ausübung des Ermessens nach § § 1 StPO ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Zuden\nnat sich das Gericht auch aus eigener Anschauung in der\nHauptverhandlung ein selbständiges Urteil über die Persön- |\niäichkeit des Angeklagten gebildet.\n\nAuch die weiteren Darlegungen, daß das Gutachten auf\nunzureichenden tatsächlichen Voraussetzungen beruhe, weil\nder Sechverständige sich nicht durch Rücksprache mit Familienangehörigen über den Lebenslauf und die Persönlichkeit\ndes Angeklagten unterrichtet habe, greifen nicht durch. Es\nlag in seinem sachkundigen Ermessen zu entscheiden, ob die\nAnhörung der Familienangehörigen erforderlich war. Einen\nGrundsatz, daß diese immer erfolgen müsse, gibt es nicht.\nFerner hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung der\nVernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache beigewohnt. Die Meinung der Revision, daß Dr. SB sich kein\ngenügendes Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten habe\nmachen können, ist daher unbegründet.\n\nDas Gutachten beruht auch nicht auf unzutreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen. Es ist zwar richtig, daß\nes im schriftlichen Gutachten (Bl 92 der Hauptakten) heißt,\nder Angeklagte sei bereits im Alter von 14 Jahren wegen\nDiebstahls in Fürsorgeerziehung gebracht worden, während\nnach den Urteilsfeststellungen die erstmalige Anordnung\nder Fürsorgeerziehung wegen Umhertreibens, Rauchens in\nder Öffentlichkeit und Besuches von nichtjugendfreien Filmen\nangeordnet worden war. Entscheidend ist aber nicht das\nschriftliche, sondern das mündliche Gutachten in der Hauptverhandlung. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß der\nSachverständige in dieser, nachdem er die Vernehmung des\nAngeklagten angehört hatte, weiter von dieser unrichtigen\nAnnahme ausgegangen sei. Abgesehen hiervon ist nicht er-\n\nsichtlich, weichen Einfluß jenes Versehen auf die Beurteilung gehabt haben kann, da der Angeklagte nach den Ur-Sseilsfeststellungen bereits vorher fortgesetzt Diebstähle\nbegangen hatte. Entsprechendes gilt für die Ausführungen\nim schriftlichen Gutachten, daß der Angeklagte anscheinend wegen Raubes nicht vorbestraft sei, während er nach\nden Urteilsinhalt eine Bestrafung wegen räuberischer Erpressung erlitten hatte. Auch hier erlangte der Sachverständige von dem wahren Sachverhalt durch die Vernehmung\ndes Angeklagten Kenntnis. Überdies könnte diese Vorstrafe\nnoch in erhöhtem Maße für die Gefährlichkeit des Angeklagten,\nnicht gegen eine solche, sprechen. Die unrichtige Annahme\n‚des schriftlichen Gutachtens kann also das Ergebnis nicht\nbeeinflußt haben.\n\nUnter diesen Umständen hat das Gericht auch nicht die\nAufklärungspflicht verletzt. Da dem Tatrichter das Gutachten auf Grund der gesamten Tatumstände und des persönlichen Eindrucks des Angeklagten überzeugend erschien, '\n\"brauchte sich ihm nicht die Notwendigkeit aufzudrängen,\nneben dem besonders gründlichen und zuverlässigen Psychiater\nnoch einen anderen Sachverständigen nach Anstaltsbeobachtung\nzu vernehmen.\n\nAuch der Umstand, daß der Angeklagte in früheren Strafverfahren vom Gericht und in dem vorliegenden vom Haftrichter\nZür zurechnungsfähig gehalten worden ist, brauchte entgegen\nder Ansicht der Revision den Tatrichter, dem dies bekannt\nwar, nicht zur Annahme zu veranlassen, daß der im Vergleich\n\nm\n\narzt die Beweisfragen unrichtig beantwortet haben könnte.\n\n- 17 -\n\nDesgleichen geht die Rüge, daß das Gericht die Adlehnung des Beweisamtrages in Urteil nicht ausreichend\nbegründet habe, fehl. Die in eingehender Darlegung gegebene Begründung, daß das Gegenteil der vom Angeklagten\nbehaupteten Tatsache erwiesen sei, entsprach den gesetzlichen Anforderungen. Daß die Sachkunde des Dr. Sg\nnicht zweifelhaft sei, hat das Gericht ausdrücklich ausgesprochen. Daß das Gericht in einer Anstaltsbeobachtung\nkein überlegenes Forschungsmittel sah, hat es dadurch\ntum Ausdruck gebracht, daß es auf die lange und ständige\nBeobachtung in dem Untersuchungsgefängnis hinwies. Wenn\nes Widersprüche und unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen im Gutachten nicht erblickte, brauchte es sich\nhierüber ausdrücklich nicht auszusprechen, zumal der\nschriftliche Beweisamtrag hierauf nicht gegründet war.\n\nDem Urteil ist auch die Überzeugung des Tatrichters\nzu entnehmen, daß bei dem eindeutigen und ständigen Bild\neiner asozialen Persönlichkeit, wie es auf Grund einer\neingehenden Würdigung festgestellt ist, seine .Gefährlichkeit auch nach der Strafverbüßung in solchem Maße gegeben\nsein wird, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung\ndes Angeklagten erfordert.\n\nDas Gericht hat nicht verkannt, daß die Anordnung der\nUnterbringung nur dann stattfinden darf, wenn die Gefahren\ndurch ein anderes weniger einschneidendes und zumutbares\nMittel nicht abgewendet werden können. In den Urteilsgründen\nwird eingehend dargelegt, daß bisher weder behöräliche Erziehungsmaßnahmen (Fürsorgeerziehung) noch die Aufsicht\nvon Erwachsenen (Onkel, Eltern) in der Lage waren, den Angeklagten an der Begehung schwerer Straftaten zu hindern.\nDeshalb war das Gericht erkennbar der Auffassung, daß nunmehr als einzige noch Erfolg versprechende Naßnahme die Anordnung nach § 42 b StGB zu treffen sei.\n\n8 -\n\nInwiefern die Veruängung von Polizeisufsicht, deren\n“irkungen nach § 39 StGB darin bestehen, daß dem Verurteilten der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten untersagt werden kann und Haussuchungen keiner Beschränkung hin--\nsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen, unterliegen, den Schutz der Öffentlichkeit anstelle einer Unterbringung im gegebenen Falle gewährleisten könnte, ist nicht\nersichtlich.\n\nAuch im übrigen sind die Voraussetzungen der Unterbringung rechtsirrtumsfrei festgestellt.\n\nRotbere Krumme Dr. Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-24/4-str-336-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-24/4-str-336-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.760105+00:00"}}