{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-05-24_4_StR_192_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-05-24","aktenzeichen":"4 StR 192/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2230 05C\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Rudoit G — | aus il gehore en am. nn\nm. 1906 in e”\n\nhat der de Strafsenat, ‚ des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Mai 1956, an teilgenommen habens\n\nSena ‚tspräsident Dr. Rotberg\n© als Vorsitzender, BEE\nBundesrichter Krumme =\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bun esannaltschaft,\n\nJustizangestellter:\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 20. Januar 1956 im Straf-.\nausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache in !diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nren run MT er\n\nUnter Freisprechung im übrigen ist der Angeklagte als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht zwischen\n\nMännern in zwe i Fälle zu einer Gesamtstrafe von \"zweiein-\n\nhalb\" Jahren Zücht: aus verurteilt worden. Außerdem, wurde die\nSicherungsverwahrung ingeoränet. Der Angeklagte \"bekämpft\n\nmit der Revision die Anwendung des § 20,2. StGB. Das Rechtsmittel ist, ‚somit in . zulässiger Weise auf ‚den Strafaus spruch\n\nRRERET NEE\n\näiesen Umfangs, uch ‚Erfolg haben:\n\n: .cht. führt aus, die Gesamtwärdigung aller\nTaten ergebe, daß der Angeklagte die wiederholten Straftaten aus einem ihm innewohnenden verbrecherischen Hang be-\n\ngangen habe; ‚Der Beschwerdeführer sei durch Strafen nicht\n\nmehr abzuschreckenz; er werde auch in Zukunft durch weitere\n\n. Straftaten äen Rechtsfrieden stören. In diesem Zusammenhang\n\n| hätte das Landgericht sich außer, nit den Taten des Ange-\n‚Klagten auch mit dessen Persönlichkeit, seinen Charakter und\neinen Anlagen näher ‚befassen müssen. (BCH NIW 1953, 673 Nr 16).\n\nDavon abgesehen, weist die Urteilsbegründung Mängel auf, die\n\nzur Aufhebung des Strafausspruches führen müssen.\n\nDas Landgericht führt aus, der Angeklagte. sei nach\nseiner ersten Verurteilung, \"in schneller Folge\" rückfällig\ngeworden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes; daß hinsichtlich der alsdann folgenden drei Verurteilungen Zwischenräume von einen, drei und Tast fünf ‚Jahren zwischen der ver-.\nbüßung einer Strafe und der nachfolgenden Straftat liegen. |\nDamit 188t ‚sich die Annahme des Tatrichters, der \"igeklagte\nsei in schneller Folge rückfällig geworden, nicht ohne\nweiteres vereinbaren.\n\nAre m\n\nStraftaten nicht, Nun ist zwar für die- Annahme des § 20 a\n\nselben Gattung angehören oder üleselbe Richtung aufweisen,\n\nbesondere Aktivität dabei entfaltet habe, döch streng ver-\n\n„Pegangen habe.\n\nals Vergehen gegen § 175 StEB gewürdigt hat, mußten aber\n\nFR\nara\n\nEN\n\nDaß auch die jetzt zur Aburteilung kommenden Strafta_\nten wie die früheren Verfehlungen des Angeklagten eine\ngleichgeart tete innere Beziehung zum Wesen des Beschwerdefühuf, ;\nhaben, also als Ausfluß ein und desselben Wesenszuges, nän- : 2%\nlich seines verbrecherischen Hanges, anzusehen sind, hat das\nLandgericht lediglich mit den wiedergegebenen einleitenden\nSätzen ausgesprochen. In allen rechtskräftig abgeurteilten za:\nist der Angeklagt e wegen Verbrechens der. Unzucht mit Kindem |\n(§ 176 Nr 3 steB), teilweise auch damit in: Tateinheit stehen\nwegen: Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen.\nUnzucht (§ 175 a Abs 1 Nr 3 StGB) ‚bestraft worden. Deshalb\nspricht das Landgericht auch an einer anderen Stelle des\nUrteils von \"eifiem Hang zur Begehung von! Sittlichkeitsverbre-\n\nchen an Jugendlichen. Bo geartet sind 'die jetzt abzuurteilend\n\nStGB nicht erforderlich, deß alle in Betracht kommenden Straf\ntaten: gleicher Art sind, ihrem inneren Ursprunge nach der-\n\nBig den Hang zu Verbrechen en Kindern una Jugendlichen \\\nöntien auch die vorliegenden Straftaten unter Umständen zurück\nzüführen sein. Döch’hätte dies das Landgericht wegen der Verschiedenheit des äußeren Erscheinungsbildes dieser Straftaten näher dartun müssen. Es genügt hierfür nicht, wenn es ausführt, diese Taten blieben, auch wein der Angeklagte keine\n\nWwerflich, zumal ‚er: sie ‚gegen einen jugendlichen Wenschen.\n\nDie Verfehlungen des Angeklagten, die das Landgericht\n\nauch kennzeichnende Bedeutung für die Gefährlichkeit des\nAngeklagten haben; sie mußten einen Rückschluß darauf zu-\n\nEde ze. 3,\n\n- A -\n\nlassen, daß er sich auch künftig ein weiteres Mal an\nKindern oder Jugenälichen vergehen werde. Das Besondere\n\n‚dieser Straftaten war aber, daß der 16jährige Junge an\n\nden Angeklagten herantrat, um sich auf diese Weise Geld\n\nzu verdienen. Während der Beschwerdeführer in den früheren\nFällen die Kinder und Jugendlichen zur Unzucht verleitet\nund verführt hat, ist er jetzt einer an ihn herangetragenen\nVersuchung erlegen. Unter diesen Umständen drängte sich die\nPrüfung der ‚Frage auf, ob es sich hier nicht doch um Gele-Voraussage für die\nt sich. die\n\nrt, die bei den\n\ngenheitstaten handelt, die eine sichere\nZukunft noch, nicht gestatten. ‚Auch dam:\nStrafkammer nicht befaßt. Wenn sie aus! |\nStraftaten hervorgetretene Willensschnäche und leichte Beeinflußbarkeit des Angeklagten schließe d ie ‚Eigenschaft als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht zus, so trifft\n\ndas ‚zwar\n\nmu, besagt aber noch nicht, daß die neuen Strafals Gelegenheitstaten angeachen werden können,\n\nBEN]\nHa\na\n\ner\n\nr\n\nDie Revision muß daher zum Strafausspruch Erfolg\nhaben. Damit entfällt auch die Anoränung der Sicherungsverwahrung.\n\n&\n\nar\n\nBr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-24/4-str-192-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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