{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-05-24_4_StR_146_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-05-24","aktenzeichen":"4 StR 146/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"«2224 041\n\nIm Namen des Vcikes\nIn der Stra Tsache\ngegen\nGen Bergmann Paul K ; ohne\n\nsitz, geboren cn 1929 ın CB. z.:\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Auckfellbeiruges A\n\nhat der k. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\n\n- vom 24. Mai 1956, an der t beilgenomuen haben:\n\ngenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr,Augustin\nBumdesrichter Dr,Sauer\n\nu Bundesrichter Dr,Seibert\n„als beisitzende Richter,\n\n‚Obers taatsanwalt Dr.Dr n uunerre\nals Vertreter der Undesanwalbschaft,\n\nWustizangestellter\n\nesten Wehr\nZeit in\n\nder Sitzung\n\n‚Als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht, erkannt:\n\nAuf die Revision des An ngeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts an Ess nı vom 3. Januar\nmit den Feststellungen hierzu,aufgehoben,\n\n1956,\nsoweit\n\nder Beschwerdeführer wegen Unterschlagung in vier\nFällen und wegen Rückfallbetruges (Fall H )\nverurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wirä die Revisicn verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n& rün de 2\n\nam zer dm rer du mer mer Der Auer Ana rer Dre nme\n\nTe Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in sechs\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälsehung, wegen Unterschlagung in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden,\n\nSeine Revision, mit der die allgemeine Saahbeschwerde\n\n‚erhoben wird, hat teilweise Erfolge\n\n1m) a ersten rain hat der Angeklagte im Juli 1954,\nunter falschen Angaben über, seine Beschäftigung, von der\n| Firma u RE: 7) einen Kohle-Elektro-Herä zum\nPreise von 446,—— DM erworben, der ihm unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde. Zahlungen hat er nicht geleistet.\nAls der Herd bereits sehr stark beschädigt und schon fast\nwertlos war, hat. der Angeklagte ihn der Firma DD ] ZUr\nSicherheit übereignet, um dadurch zu erreichen, daß diese\n@läubigerin ihm ein Motorrad (Fali 2) weiter beließ. Die\n\nFirma nd & end hat den Herd nicht zurückerkalten.\n\nDie Annahme eines Betruges zum Nachteil der Herdfirma\nist rechtlich bedenkenfreis, Auch die Rückfallvoraussetzungen\nsind dargetan.\n\nDagegen kann die Verurteilung wegen Unterschlagung\ndes Herdes. nicht bestehen bleiben, Das Landgericht legt\ndar, der Angeklagte habe sich den Herd, der noeh im Vor-\n\nbehaltseigentum der Lieferfirma stand, durch dessen sicherungs-...\n\nhalber erfolgte Übereignung an die Motorrad-Firma DD recht\nwidrig zugeeignet. Eine straflose Nachtat liege hier nicht\nvor: denn durch den Betrug habe sich der Beschwerdeführer\n\nnn ne\n\neignung an die Tirma Du habe er aber die Binentunsreohte\n\n lzeferien Herd weder zurücke: chal ten noch den Kaufpreis. von\ndem mittellosen Augekl agt en erlangen kann\",\n\nlos gewordenen Herdes lag eine Weiterführung des gegenüber f\n\nSn a 1 il\n\n\\\n\nder Herdfirma verietzi. Eine solche Annahme ist zwar dann.\ngerechtfertigt, wenn der Entschluß zur Verfügung und Ver.\nwertung erst später gefaßt wurde (BGH A StR 458/55 vom\n15. Dezember 1955 S 4, 55 Nagler im IK, 6./7. Aufl Anm vz\n1, VIII zu § 265 StGB, S 445, 446, A458). Sie ist jedoch\nin Fällen der vorliegenden Art sehr. fernliegend (RESt 15,\n426 £, 429), Jedenfalls hat der Tatrichter die nach dem\nGesamt verhalten des Angeklagten naheliegende Mögl Liichkeit\nnicht erwogen, .daß er sich schon durch seine Vorspiege-.\nlungen, die zur Lieferung des Herdes führten, die volle\nVerfügungsgewalt an diesem verschaffen wollte. Das weitere !\nUnrecht, das er gegenüber der Lieferantin und Figentünerin :\ndurch die spätere Sicherungsübereignung beging, würde in\nsolchem Fall durch die Verurveilung wegen Betruges nit\nabgegalten (BGHSt 3, 370 MIETE vgl auch BGH in IM Nr 3\nund A zu § 350 StGB, sowie BGEHSt 6, 67 ‚68/7 für das Verhäli-;\nis zwischen Betrug. und Untreud. Den Betrugsschaden nat die\nStrafksmmer gerade darin gesehen, daß die Herd firma \"den g6-\n\n2) Im Fall des Motorrades NSU-Fox ist die Annahme eines\nBetruges, zum Nacht eil der Firma DB; gleichfalls unbe- |\ndenklich, In der Sicherungsübereignung des noch im Vorbe- .\nhaltseigentum der Lieferfirma (Fall 1) stehenden, rast wert-.\n\nder Motorrad- ‚Firma bereits begangene n, aber noch nicht beendeten Betruges, Einen weiteren Betrug zum Nachteil der\nFirma Do |] hat die Strafkommer nicht angenommen oder für\nnicht nachweisbar erachtet, wie sich insbesondere aus den\nBrörterungen bei KB vrä sw durch Gegenschluß ergibt»\n\n) im November 1954 kaufte der dsmals arbeitslose Bedeführer von einer Firme. I eine ı Paokosppavat zu\nPreise von 123,50 DM unter Eigentumsvorb\n\ngeringen Anzahlung leistete er nichts. Statt dessen var\näußerte er den Apparat wenige Tage nach dem Kauf für AU gen\nDM an einen anderen und verbrauchte den Erlös. Auch hier\nist die Verurteilung wegen eines zum Nachteil der Firma\nfd | begangenen Betruges rechtlich unbedenklich,\n\nPr\n\nDagegen ist äie Annahme einer -- dureh Veräußerun 8 des\nPhotogeräts begangenen- — Unterschlagung aus den bareits\nvorstehend (zu 1) dargelegten Gründen rechtlich bedenkli ch;\ndas Urteil ist much insoweit aufzuheben,\n\nFür das Vorliegen eines Betruges gegenüber dan, im =:\nUrteil nicht genannten, Erwerber des Apparats besteht bei u;\nder gegebenen Sachlage und den bisherigen, allerdings sehr\nknappen, Feststellungen kein Anhalt. Es liegv sogar die\nAnnahme nahe, daß sich der Abnehmer der Hehlerei schuldig\ngemacht hat (Erwerb eines neuen Äpparats weit unter Preis):\n\n4) Im Dezember 1954 bestellte der Angeklagte bei der\nFirma HD eine Armbanduhr zum Preise von 94,—-- IM für\nacht Tage kostenlos zur Ansicht, Nachdem er sie am 20.\n\nDezember, unter nen hmsyorbehelt, zugesandt erhalten hatte,\nteilte er der Lieferfirma mit, die Uhr gefalle ihm nicht,\ner wolle sie umtauschen, Die Firma Hs forderte ihn daraufhin auf, äle Uhr zurückzusenden Dies tat der Beschwerde-- |\nführer jedoch nicht, Er gab sie vielmehr zu Sylvester 1954,\ndem ‚Bergmann. X 3 als Sicherheit für eine Bierschuld von .\n54, 50 IM, wobei er diesem ‚zusicherte, die Uhr sei sein E\nEigentum. Da er seine Schulden. nicht bezahlte, veräußerte.\n> die Uhr und befriedigt be sich aus dem Er löse. |\n\nDie Verurteilung wegen Bötrugen eüin Kachteil der Uhren -\nfirma hat das Landgericht nicht einwandfrei begründet. Die\nStrafkammer legt dars Der weder zahlungsfähige noch zah..\nlungswillige Angeklagte habe dadurch, daß er die zur Ansicht bestellte Uhr auf Aufforderung nicht zurücksandte,\n\n\\51\n\nder Lieferantin vorgesplegeit, daß er die Uhr behalven ı\nbezahlen wolle, Durch diese Täuschung sei die Firma in de\nIrrtum versetzt worden, der Angeklagie sei ein zahlungsfähiger und zahlungsbereiter Käufer, dadurch sei sie zur\nweiteren Überl assung der Uhr veranlaßt worden.\n\nEs ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei der Firma ) durch sein Schweigen sinen\niS des § 263 StGB beachtlichen Irrtum erregt, insbesonder.\ndiese zum weiteren Belassen der Uhr veranlaßt haben sollt:\nDer ‚Angeklagte hatte ja, wie erörtert, der Firma zuletzt\nmitgeteilt, die Uhr gefalle ihn nicht, er wolle sie untavschen, d.h, statt dieser eine andere geliefert erhalten,\nund die Lieferantin hatte daraufhin die Uhr zurückgefor-\n\nert. Diese Tatsachen hat das Landgericht nicht genügend\nmedien zudem ist den Urteilsdarlegungen nicht eindeutig zu entnehmen, wie sich der Beschwerdeführer in dieser\n\n. Hinsicht eingelassen hat. Das Urteil erwähnt lediglich, de\n\nAngeklagte bestreite \"in allen Fällen, die Abzahlungsvertr.\n\nee in. Betrugsahsicht geschlossen zu haben\" (S 5 VA). In de\n\n11 mit der Uhr war aber, soweit ersichtlich, kein Abzah-Tunasvertvan zustandegekonmen. Anderseits wird bei der Str:\n\nzumessung \"das Geständnis des Angeklagten\" strafnildernd\n\nberücksichtigt 8 ı1 U).\n\n‚Die Verurteilung kann dahe sr insoweit keinen Bestand\nhaben. Das Landgericht hat den Sachverhalt erneut zu wür-\n\ndigen, gegebenen ıfalls nach Anhörung des maßgebenden Ange-\n\nstellten oder Vertreters der Uhrenfirma. Nach der Sachlage\nund dem Gesamtverhalten des Angeklagten liegt übrigens die\nAnnahme nicht fern, daß .er schon in der Absicht, sich die\nUhr und die Verfügungsgewalt über diese kostenlos zu verschaffen, sie zur Ansicht bestellt und dadurch der Firma\n\nvorgetäuscht hat, daß er entweder die Uhr bei Nichtgefallen\nristgerecht zurücksenden oder sie behalten und bezahlen\nwerde. Seine spätere Mitteilung, die zugesandte Uhr gefalle ihm nicht, war möglicherweise nur eine weitere — als\nsciche erfolglos gebliebene - Yäuschungshandiung im Rahnen\nseines Gnmantpiahen. 1.\n\nSollte sich ein Bet Grug zum Nachteil der ı Uhr nfima\nnicht nachwe isen. lassen, käme allerdings eine Würdigung\nder Verptändung en OO } als Unterschlagung 1 ı Beirachte\nDa &er nicht auszuschließen ist, ce doch Betrug gegenüber\nder ‚Firma- iO 5 vorliegt; ‚kann auch. ale: Verurteilung\nwegen Unterschlagung, aus den. bereits: bei den anderen Vorkommni.ssen erörterten Gründen, auf Grund der bisherigen Fesi-\n‚ stellungen . nicht. „aufrechterhalten werde: BE\n\nEinen Betrug zum Nachteil rn hat die Strafkommer\n vernei nt, \"weil dessen Forderung zur Zeit der Stundung bereits: wertlos war (BEHSt 1, 262, 264). Daß sich der Be-.\n schwerdeführer schon das Bier’ durch betiigerisches Verhalten verschafft habe, hat das Landgericht offen ıbar nicht\n. ‚angenoimen od er nicht für nachwe: isbar ' gehalten. BE 2\n\n5) Am 15 . März 1955, \"sis der . Beschwerdeführer in Arbeit ”\n\"stand, aber zehl reiche und beträchtliche Abzahlungsverpflich-.\ntungen. hatte, erwarb er von der Firma DO |) ein Moped .:\nzum Preise von 507 ,—- - DM auf Abzahlung unter Ei gentunsvor..\nbehalt. Außer einer Anzahlung leistete er an die Verkäuferin nichts, er hatte dies auch gar nicht vors\n\nAm 23, April 1955. tauschte ‘er das Moped gegen ein\n\ngebrau ichtes Motorraä des Maschinisten Anton Ss: Er versicherte dem Erwerber sg das:-Moped sei bar gekauft und\nsein Eigentum und legte dabei den Teilzahlungsvertrag vor,\nden er in eine Barzahlungsbescheinigung verfälscht katteo\n\nI\nJ\n\nUn das nicht zugelassene Motorraüä benutzen zu können, vo\nı\n\nsah er das Kennzeichenschiid mit einer ungültigen Stempe}\nPlakette, die er gefunden haben will (Fälle 5, 5 und 7\n\n. In diesen Fall ist die Verurteilung wegen Betruges\nzum Nachteil der Firma a. wegen eines weiteren\nBetruges gegenüber SD i. Tateinheit mit Urkundenfälschung (Verfälschung einer echten Urkunde) und wegen eine\nweiteren Urkundenfälschung durch Anbringen der Stempelplakette (Herstellen einer unechten. Urkunde) rechtlich einwsi\nfrei. Die Hilfsvorschrift des § 25 Abs 1 Nr 1 StVG kam mii\nRücl sicht auf das Eingreifen des § 267 Abs 1 StGB nicht ı\n\n>\n\nnwendun N8o Wegen Fahrens. ohne Führerschein ist das Verfah:\neingesteilt worden Br 62 dA)o\n\nDie weitere Verurteilung wegen Unterschlagung kann au\nden bereits genannten Gründen nicht bestehen bleiben, ‚Wenn\nübrigens. U; aberschlagung gegeben wäre, würde sie, entgegen\nder. Annahme des Landgeri chts, mit dem Betrug und der Urkun\ndenfälschung im Fall I | in Tateinheit stehen. '\n\n\"III, Es ist daher die Verurteilung wegen Unter -schlagung des Heröes, des Photoapparats, des: ;Mopeds und der Uhr,\nsowie wegen Rückfallbetruges im Fall ru mit den\nFests tellungen hierzu, aufzuheben. Damit entfallen auch die\nhierfür jeweils ausgeworfenen Einzelstrafen. 'Aufzuheben ist\n\nferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nSoweit das Landgeri cht jeweils nur Betrug annehmen\nsollte, käme eine Freisprechung im übrigen nicht in Betrack\n\ndenn die Verwertungshandlungen entbehrten nicht der stralrechtlichen Bedeutung. bs hätte lediglich insoweit eine V®\nurteilung - wegen Unterschlagung - zu unterhleiben. Mit Ried\nsicht auf § 358 Abs 2 Satz 1 StPO darf die neu festzuset3®\n\nNE\n\nGesamtstrafie die früher ausgespruchene nicht übersteigen\n2): g des\n\n1\n\nÜ\n\n{vgl auch BGHSt I, 252), Durch die teilweise Aufhehbun\nteils erhält das Landgericht Gelegenheit, auch über da:\nVorlieben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\nAusführungen zu machen (vgl schon AV d PrjMin v 8, März\n1925, JMBl 1926, 89; RG HRR 1942 Nr 879; BGH A StR 244/54\n v12 August 19545 4 StR 383/55 Y 24. November. 1955).\n\nIm übrigen ist die Revision. als unbegründet zu verwer-\n\nfen.\n\nRotberg | Krumne DroAugustin\n\nDruSauer Beibert ..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-24/4-str-146-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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