{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-05-17_4_StR_36_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-05-17","aktenzeichen":"4 StR 36/56","doktyp":null,"leitsatz":"Bildet in einem ‚Strafverfahren, das einen\n\nbesonders schweren strafrechtlichen Vorwurf\nzum Gegenstand hat, die\n\nAussage eines Zeugen\n‚alleinige Beneiamittel, so ist diesen\n\n“ \"uktenzeic\n9 Urteil des BEH\n\n17. Mai 1956\n\n4_StR_36/56\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Kriminalsekretär und jetzigen Textilkaufmann\nWilheln M m zu: VE, Kreis: 1;\ngeboren am ED 1309 irn zw.\n\nwegen Aussageerpressung\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBenatapräsident Dr. Rotberg\n\\ als Vorsitzender,\nBundesrichter ‘© Krumme\n\"Bundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt > | .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n‚Justizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n\n14, November 1955 mit den F Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nin’ der Hauptverhandlung verlesen, nachdem nach Anhörung\n\nDer Angeklagte war in den letzten Kriegsjahren als\nBeamter der Geheimen Staatspolizei auf der Staatspolizeistelle in Dortmund - Hörde tätig. Das Landgericht hat ihn\nwegen Aussageerpressung zu Zuchthausstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\ndes Tatrichters © und bemängelt die sachlich- rechtlichen\nAusführungen des ‚eils.\n\n. Das Rechtsmit ei muß s Brfolg haben.\n\nVerfahrensrügen.\n\n1) Die in Toronto (Kanada) wohnhafte Angestellte\nBrigitte sw: die bis 1954 in Dortmund gelebt hatte,\nist auf Ersuchen des Landgerichts vom Konsul der deutschen\nBundesrepublik in Toronto als Zeugin eidlich vernommen\nworden. Die Niederschrift über diese Vernehmung wurde\n\nder Prozeßbeteiligten. das. Gericht die Verlesung beschlossen hatte, weil der Zeugin das} Erscheinen. in der\nHauptverhandlung w","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\nFür die Amtliche Sammlung .\n\nu m ——\n\nGesetz: StPO 8 251 Abs IN r5\n\nRechtssatz:\n\nBildet in einem ‚Strafverfahren, das einen\n\nbesonders schweren strafrechtlichen Vorwurf\nzum Gegenstand hat, die\n\nAussage eines Zeugen\n‚alleinige Beneiamittel, so ist diesen\n\n“ \"uktenzeic\n9 Urteil des BEH\n\n17. Mai 1956\n\n4_StR_36/56\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Kriminalsekretär und jetzigen Textilkaufmann\nWilheln M m zu: VE, Kreis: 1;\ngeboren am ED 1309 irn zw.\n\nwegen Aussageerpressung\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBenatapräsident Dr. Rotberg\n\\ als Vorsitzender,\nBundesrichter ‘© Krumme\n\"Bundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt > | .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n‚Justizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n\n14, November 1955 mit den F Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nin’ der Hauptverhandlung verlesen, nachdem nach Anhörung\n\nDer Angeklagte war in den letzten Kriegsjahren als\nBeamter der Geheimen Staatspolizei auf der Staatspolizeistelle in Dortmund - Hörde tätig. Das Landgericht hat ihn\nwegen Aussageerpressung zu Zuchthausstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\ndes Tatrichters © und bemängelt die sachlich- rechtlichen\nAusführungen des ‚eils.\n\n. Das Rechtsmit ei muß s Brfolg haben.\n\nVerfahrensrügen.\n\n1) Die in Toronto (Kanada) wohnhafte Angestellte\nBrigitte sw: die bis 1954 in Dortmund gelebt hatte,\nist auf Ersuchen des Landgerichts vom Konsul der deutschen\nBundesrepublik in Toronto als Zeugin eidlich vernommen\nworden. Die Niederschrift über diese Vernehmung wurde\n\nder Prozeßbeteiligten. das. Gericht die Verlesung beschlossen hatte, weil der Zeugin das} Erscheinen. in der\nHauptverhandlung wegen der weiten Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer ' Aussage nicht zugemutet\nwerden ‚könne. u\n\nDarin sieht die Revision einen Verstoß gegen 8 223.\nStPO: Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Reise nach\nDortmund hätte das Landgericht die besondere Bedeutung\nder Aussage nicht aus dem Auge lassen dürfen. Dieser\nGesichtspunkt spreche unbedingt für das Erscheinen der\nZeugin in der Hauptverhandlung. Das Gericht hätte daher\ndie Vorladung der Zeugin zur Hauptverhandlung anordnen\n\nmüssen,\n\n0b eine Verletzung des § 223 StPO vorliegt, kanu dahj;\n\nstehen. Denn das Urteil beruht nicht auf den Beschlus\nder die konsularische Vernehmung anordnete, sondern auf\nder Verlesung der Tiederschrift in der Hauptverhardlung\n\n(§ 337 StPO).\n\n. Ersichtlich macht die Revision aber auch geltend, die\nVerlesung der Niederschrift widerspreche der Prozeßordnung.\nInsoweit ist die Verfahrensrüge begründet ünd muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils‘ führen: 0;\n\nDas geltenöe Strafverfahrensrecht wird von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme !beherrscht.\nNur in Ausnahmefällen darf von dieser allgemeinen Regel\nabgewichen werden. So bestimmt § 251 Abs ı Nr 3 StFoO, auf\nden sich der Tatrichter erkennbar beruft, daß Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen eines\nZeugen verlesen werden dürfen, wenn diesem das Erscheinen\nin der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter\nBerücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht ZU-\ngemutet werden kann. Will der Tatrichter von dieser Vorschrift Gebrauch machen, so wird er unter Beachtung ihres\nAusnahmecharakters alle im einzelnen Falle in Betracht\nkommenden Gesichtspunkte in umfassender Würdigung sorgfältig abwägen und in dem Beschlusse, der die Verlesung\nanorädnet, darlegen müssen, von welchen Erwägungen er\n‚sich dabei hat leiten lassen.\n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\nlediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt. Hierzu\nist zu bemerken: Due\n\na) Die weite Entfernung des derzeitigen Wohnortes\nder Zeugin Sp von Sitz der erkennenden Strafkammer\n1äßt sich mit den heutigen schnellen Verkehrsmitteln in\nverhältnismäßig kurzer Zeit zurücklegen. Die in den Nach-\n\nkriegsjahren erzielten technischen Fortschritte haben auch\ndie Sicherheit des Reiseverkehrs, namentlich des Flugverkehrs, erheblich gefördert. Das gilt auch für den Flugverkehr über Meer. Das Erscheinen der Zeugin vor der\nStrafkammer brauchte daher für die 30 Jahre alte Brigitte\nsa» nicht schon wegen der großen Entfernung, die sie\nhinter sich bringen mußte, ein unzumutbares Verlangen darzustellen. Daß sie etwa aus persönlichen Gründen reiseunfähig oder unabkömmlich. war, kann dem Akteninhalt nicht\nentnommen werden. RER EE\n\nb) Ihre Aussage war für den Ausgang. ‚des. Strafverfahrens\nentscheidender Bedeutung. Der Angeklägts hatte den ihm\ngehachten Vorwurf der Aussageerpressung, in Abrede gestellt.\n‚einige Tatzeugin ist Brigitte Ssw- Ihre Angaben u\n‚liegen der Sachschilderung des angefochtenen Urteils zu-.\n\n- grunde. In Erkenntnis der besonderen Bedeutung dieser Bekundungen hat der Tatrichter dem Nachweis ihrer Glaubwürdig-\n‚keit den größeren Teil der Urteilsbegründung gewidmet. Zur\nTatzeit war die Zeugin 18 1/2 Jahre alt; sie wurde damals\nerstmalig als Dolmetscherin zu einer Vernehmung. eines, ‚Freüdarbeiters ! hinzugezogen. Seitdem sind viele Jahre vergangen;\n.. sie können das Erinnerungsbild der Zeugin nicht unwesentlich beeinflußt haben. Den Angeklagten bezeichnet das 'Land-\n\"gericht als einen Beamten, der sich. bei Vernehmungen den\n\"Häftlingen gegenüber im allgemeinen tadelfrei benahm. Ausschreitungen im Amte, wie sie bei vielen seiner Berufskameraden vorgekommen sind, werden ihm sonst nicht zur\nLast ‚gelest. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.\n\nDiese Besonderheiten drängten im vorliegenden Falle\nmit: Rücksicht auf die Schwere des dem Angeklagten gemachten\nVorwurfes der Aussageerpressung (Mindeststrafe ein Jahr a\nZuchthaus) dazu, der Zeugin SB 3as Erscheinen vor der\nStrafkammer zuzumuten. Dann hätten der Angeklagte und sein\n\nFi\n\n-5 -\n\nVerteidiger selbst Fragen an die Feugin richten, dic Strafkammer auf Grund eigener Beobachtung die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin beurteilen können. Brigitte sD war zwar\n\nim Jahre 1952 vor dem Schwurgericht in diesem Verfahren\nals Zeugin aufgetreten, keiner der damaligen Richter nanm\naber an der jetzigen Hauptverhandliung teil.\n\nBei einem Sachverhalt, wis er hier gegeben ist, schließt\ndie rein formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswort lautes als\nBegründung für die Anordnung der Verlesung die Annahme\nnicht aus, daß sich unter ihr ein Rechtsirrtum des Tatrichters verbirgt, inden er an den Rechtsbegriff der Zumutbarkeit im Sinne des § 251 StPO einen zu engen, nicht\nden Maßstab des Gesetzes angelegt hat. \"Die Anordnung der\n. Verlesung erscheint nach alledem nicht gerechtfertigt.\n\nAuf dem, ‚Verfahrensmangel kann das Urteil auch beruhen.\nWäre die Zeugin in der F Hauptverhandlung gehört worden, hätte\n. das Landgericht möglicherweise andere Feststellungen ge-\n\n: troffen., Das gilt vornehmlich für die Frage, ob es sich\nbei der in Betracht kommenden Vernehmung ‚des Fremdarbeiters\num eine Untersuchung im Sinne des 3 343 StGB gehandeli hat.\n\n2) war aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten und\nseines Verteidigers allerdings zu entnehmen, daß beide mit\nder Verlesung der Niederschrift in der} Hauptverhandiung\neinverstanden waren, so käme es nicht mehr darauf an, ob\ndie Voraussetzungen des § 251 Abs 1 Nr 3 StPO gegeben waren..\nDer Beschluß des Gerichts, der die Verlesung anordnete,\nkönnte dann auf die Vorschrift des § 251 Abs 1 ir 4 StPO\n‚gestützt werden. Für .eine dahin \"gehende Annahme spricht\nvieles: Schon in der Hauptverhandlung vom 10. März 1955\nwar mit den Verfahrensbeteiligten. besprochen worden, daß\nder sog, Pistolenfall abgetrennt und vertagt werden solle;\ninzwischen sollte Brigitte sw in Toronto durch den\ndeutschen Konsul kommissarisch vernommen werden. Dagegen\nerhob sich damals kein Widerspruch. Von der Anordnung der\n\n-& -\n\nkonsularischen Vernehmung und von deren Ergebnis erhielten\nder Angeklagte und sein Verteidiger Bescheid. In der Hauptverhandlung vom 14. November 1955 hatten beide Gelegenheit,\nsich zur Frage der Verlesung zu äußern. Die Revision behauptet selbst nicht, daß ihr widersprochen wurde. Dann\naber liegt es nahe, aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten und der Verteidigung den Schluß zu ziehen, daß\n\nsie mit der Verlesung einverstanden waren (ScH 3 StR\n\n629/53 vom 24. ‚Juni 1954, 4 StR 145/55 ° vom 12. Mai 1955).\nIndes bedarf es hierzu keiner abschl ießenden Entscheidung.\nDas Einverständnis der Progeßbeteiligten hätte nämlich\n\ndas Gericht nicht von der Prüfung der 'weiteren Frage entbinden können, ob es zur Sachaufklärung. geboten war, die\nZeugin an Gerichtsstelle zu hören (§ 244 Abs 2 StPO).\n\nDaß sich diese Notwendigkeit dem Gerichte aufdrängen\n\nmußte, ist: bereits hervorgehoben worden.\n\n3) Auf die übrigen Verfahrensrügen der Revision kommt -\n\nes nicht mehr an. Sie sind zudem unbegründet. immerhin wird.\n\ndas Landgericht in der neuen Verhandlung den insoweit geäußert en Bedenken Ges Beschwerdeführers Rechnung tragen\nkönnen, um die Wiederholung dieser Verfahrensrügen zu vermeiden. | a\n\nBechrugs. u |\nDie Sachrüge ist nicht begründet. Das Urteil enthält\nkeine Widersprüche. Was die Revision in diesen Zusammenhang\n\nvorträgt, beruht auf einer Verkennung des Sinns der einzelnen Urteilsstellens |\n\n‚Der festgestellte Sachverhalt trägt die Annahme einer\nAussageerpressung: Die Tatbestandsmerkmale dieser Strafvorschrift sind ausreichend dargetan.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei noch bemerkt:\n\nEEE Eee\n\nee\n\ni\n\nSollte die Zeugin SB sich weigern, vor Gericht zu\nerscheinen, so wird es sich empfehlen, die konsularische Vernehmung dahin ergänzen zu lassen, daß die Zeugin auf ihr\nZeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO noch hingewiesen\nwird.\n\nwiederholt die Verteidigung das Beweisangebot, wonach\nBrigitte SW zur Tatzeit ein sensibles und sehr phantasiebegabtes Mädchen war, so wird darauf hinzwwirken sein, daß\ndie Beobachtungen des Zeugen MP auf ihren tatsächlichen\nInhalt vom Antragsteller näher beschrieben werden.\n\nRotberg Krumme.. BE . Dr. Augustin\n\nDr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-17/4-str-36-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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