{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-05-17_4_StR_167_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-05-17","aktenzeichen":"4 StR 167/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"tR 401/55) | - 2224 043\n\nnn\n\nIm Naı en des Velkes\n\nu u In der Strafsache\n\nden Invaliden Richard ad aus Mg (Kreis >\n@. sehoren am. = 8inK YOstpreußen,\nZeit in dieser 5a e ın Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen Udo\n\nhat der rkeesenet des nundesnenichtehote in der Sitzung\nvom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nBun als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer \\\nBundesrichter Dr. Seibert ii\nals beisitzende Richter, oh\n\nBundesanwalt uuzgt |\n| als Vertre er der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der \"Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: j\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 24, Januar 1956\nwird der Ausspruch über die Anrechnung der Uniersuchungshaft aufgehoben. Die Sache wird in diesem Um-\n... fang zur neuen ‚Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht in Detmoid zurückverwiesen, das auch. 5\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. . . =\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n&ründe:\n\nDer Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts\nvom 8, Juni 1955 wegen eines fortgesetzten Verbrechens der\nUnzusht mis Abhängigen in Tate inheit mit einem Vergehen der\nBlutschande, wegen falscher Anschuldigung,. falscher vwneid-\n„icher Aussage, Abtreibung sowie wegen Anstiftung zu einer\nfalschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die bis dahin\nerlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet.\n\nkur die Revision des Beschwerdeführers wurde dieses\nUrteil durch den erkennenden Senat - 4 StR 401/55 vom 170\nNovember 1955 - mit den Feststellungen bezüglich der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 153 StGB, der Bekanntmachungsbefugnis und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wurde verworfen.\n\n_ Nunmehr hat die Strafkammer durch Urteil vom 24. Ja- SE:\nnuar 1956 den Beschwerdeführer -— unter Neufassung des Ur- u\nteilsspruchs -— wie früher verurteilt und die Bekanntmachungsbefugnis erneut ausgesprochen. Es heißt dort weiters \"Es ver- E\nbleibt bei ... der Anrechnung der Untersuchungshaft\". Die Ko- h\nsten des Verfahrens, soweit es ihn betrifft, einschließlich B.\nder Revisionskosten, sind dem N Angeklagten auferiegt.\n\nHiergegen richtet sich die erneute Revision des Beschwerdeführers, mit der die Verletzung des ‚sachlichen Straf- |\nrechts gerügt wird. Zwar hat der Verteidiger das Urteil \"im\ngesamten Umfsnge angefochten und dessen Aufhebung beantragt\".\nErsichtlich sollte es jedoch nur angegriffen werden, soweit\n\nBe A ne in\n\nnicht bereits Teilrechtskraft eingetreten war. Dem Rechtsmittel ist der Erfoig teilweise nicht zu versagen..\n\nDer Sena; hatte dis Verurteilung des Angeklsgien we.\ngen falscher uneidlicher Aussageaufgehoben, weil durch die\njan eer richtliche Entscheidung nicht hinreichend geklärt war,\n\nbereits eine vollendete va Solaussage. vorgezegen N hatte,\n\na Tem\n\n[©]\n5\n\ngenbekundung einen , Obnmechtseufeil erlitten.\n\nwie die jetzigen Festgtel liungen des Tatrichters ergeben, wurde dem ‚Angeklagten - als damaligen Zeugen - nach\nseinem Schwächeanfall Gelegenheit gegeben, sich zu erholen,\nAls er wieder in der Lage war, der Verhandlung zu folgen,\n. wurde seine Vernehmung fortgesetzt. Er beantwortete weitere\nFragen des. Vorsitzenden sachgemäß, Dann. beschloß das Gericht,\nihn gemäß : 61 Nr 2 StPO unbeeidigt zu lassen.\n\nDie konahile der Strafkammer, daß eine vollendete und\ndamit nach § 155 StGB strafbare Falschaussage vorliege, ist\ndemnach rechtlich bedenkenfrei. Die Revi sionsengriffe hier\n\ni Eu | gegen sind offensichtlich unbegründet,\n\nDas Landgericht hat bei diesem Vergehen weiter die\nun aussetzungen des Eidesnotstandes (§ 157 Abs 1 StGB) geprüft:\nu Es hält zwar, unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen\nSenats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (BEHSt 8, 301,\n318, 3197), die Anwendbarkeit des § 157 StB im vorliegenden Fall grundsätzlich für zı wlässig (vgl auch BCHSt 7; 332,\n\nDer Tatrichter hat indes von der Möglichkeit einer\nStrafmilderung keinen Gebrauch gemacht. Er legt dars Bei der\nPersönlichkeit des Angeklagven, wie sie sich aus der Tat-\n\nsache seirer Verurveilung wegen fortgesetzter Unzucht und\nlutschande mit seiner Stieftochter und dana\n\nch\ngengener Abtreibung ergebe, sei — auch unter Ber ücksichti-\n\ngung des Beweggrundes. und des Verhältnisses zwischen Talschaussage und zu verdeckender Straftat — die Zubilligung der\nWohiivat des § 157 StGB hier nicht em Platze.\n\nEin Ermessensmißbrauch ist diesen Ausführungen richt\nzu entnehmen. Der Tavrichter hat de en Beweggrund der Falschaussage und das Verhältnis zwischen dieser und den zu verdeckenden. Straftaten ausdrücklich berücksichtigt. Er hat also\nnicht verkannt,. daß de r Aussagenotstand umso größer zu sein\npflegt, Je. schwerer die zu verbergenden Verfehlungen s sind.\nZudem hat die Strafkammer, wie sie eingangs der Erörterungen zu § 157, SteB darlegt, das Verhalten: des Angeklagten |\ndeshalb als verwerflich gekennzeichnet, weil er durch seine Falschaussage unschuldige Menschen einer Bestrafung zU-\ngeführt hatt @o Auch dieser Gesichtspunkt hat, wie der Zusammenhang ergibt, das Landgericht mit dazu veranlaßt, von\neiner St trafmilderung abzusehen, Hiergegen 15ßt sich rechtlich nichts einwenden., i\n2. Das Landgericht hat nun - was. aus ‚den Urteilsspruch\nnicht eindeutig hervorgeht — keinen Anlaß gesehen, die Untersuchungshaft über das im früheren Urteil aus gesprochene\nMaß hinaus anzurechnen. \"Die Schwere der Schuld und das Verhalten des bis zuletzt vneinsichtigen und jeder Reue unzugänglichen Angeklagten ließen diese Milde wnangebracht erscheinen\", 2 — Er\n\nDiese Darlegungen- sind rechtlich bedenklie ch. Wie der\nSenat in seinem Urteil 4 StR 66/56 vom 15, März 1956 - NW.\n1956, 879 Nr 19 - ausgeführt. hat, ist die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) kein Gnadenerweis, ihre Versagung darf keine zusätzliche Strafe sein. Die Schwere der\nschuld des Beschwerdeführers kommt bereits im Strafmaß zum\nAusdruck (vgl auch Dreher-Maassen 2. Aufl, Anm 4 zu § 60\nStGB). Im übrigen läßt es sich nicht ohne weiteres miteinan-\n\nder vereinbären, wenn dieselbe Tatschuld. die sich seit dem\nfrüheren Urteil nicht erhöht haben kann, jetzt zum Anlaß genommen wird, die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft\nabzulehnen, während der Tatrichter bei seiner ersten EInischeidung keine Bedenken gehabt hatte, die bis dahin erlit;-\ntene Preiheitsentziehung nach § 60 StGB aus Billigkeitsgründen anzurechnen (S 19 der Abschr des Urteils vom 8. Juni\n1955). Die fernere, sehr knappe Begründung, der Beschwerdeführer sei bis zuletzt: uneinsichtig und jeder Reue unzugäng\nlich gewesen, ist angesichts der gegebenen Sachlage und bei\neinem erheblich sehbehinderten, kriegsversehrten und. Sriebhaften Mann, wie dem’Angeklagten, nicht \"ausreichend, Es ist,\n\nl\n\ninsbesondere nicht zu ersehen, inwiefern der Beschwerdeführer gegenüber den Schulävorwürfen, bezüglich deren das frühere Urteil bereits rechtskräftig geworden war, in der neuen\nHauptverhandlung noch mangelnde Einsicht und fehlende Reue\ngezeigt haben sollte. Hinsichtlich des ihm weiter zur last\ngelegten Vergehens einer falschen uneidlichen Aussage hatte\nsein damaliges Rechtsmittel indes Erfolg gehabt. Das Landgericht hat ni cht dazu Stellung genommen, ob die weitere\n\nEinlassung des Beschwerdeführers gegenüber diesem, noch\nnicht rechtskräftigen, Schuldvorwurf möglicherweise nor\nein rechtliches Bestreiten und nicht der Ausdruck einer\nrechtsfeindlichen Einstellung war. Hierauf hat die Verteidigun 18 zutreffend ‚hingewiesen.\n\nDer Angeklagte hatte zwar, en ntgegen der Auffassung\nder Revision, keinen unbedingten Anspruch darauf, die von\nihm nach dem ersten Urteil erlittene weitere Untersuchungshaft angerechnet zu erhalten (BGH 1 StR 229/55 v 12. Juli\n1955 8 4, insoweit in IM Nr 1 zu § 450 StPO nicht mit zum\nAbdruck gelangt; vgl auch RG JW 1930, 69 mit Anm v Beling\nzur Frage der erneuten Strafbemessung). Die Verlängerung\nder Untersucshungshaft heruhte jedoch ietzten Endes darauf;\n\ndaß das frühere Urteil des Landgerichts teilweise rechilich\nnicht einwandfrei begründet war, Die Versagung der weiteren\n£rrechnung könnve daher darauf hinauslaufen, den Beschwerdeführer dafür zusätzlich zu bestrafen, daß er, damals nicht\n\nohne Erfolg, von der Möglichkeit eines Rechtsmittels Gebrauch\ngemacht hatte, Ein solches Ergebnis wäre rechtlich nicht zu\nbilligen (vgl auch BCH in IMNr 5 zu s so SteB; Ben 4 Sir\n66/56 v 15. März 1956). 8 — |\n\nDas Urteil ist demnach im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufzuheben, Deren weitere Anrechnung von hier aus, wie sie der Oberbundesanwalt in erster\nLinie beantragt hatte, würde in das Ermessen des Tatrichters\neingreifen (BGH 4 StR 104/55 v 21. April 1955). Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft bis zu\nseinem Urteil steht ihm zu (§ 60 StGB). Nur über eine etwaige weitere Freiheitsentziehung nach dem tatrichterlichen ÜUrteil (sogen, Revisionshaft) pflegt das Revisionsgericht im\nZusammenhang mit der Verwerfung des Rechtsmittels zu verfügen (entsprechende Anwendung des § 60 StGB; BGH in IM Nr\n\n1.zu § 60). Um eine unbedingt bestimmte oder die gesetzlich\nniedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe i.S. ‚des 5\n354 Abs 1 StPO ‚handelt es sich vorliegend nicht,\n\nDurch die Aufhebung erledigt sich der weitere Revisionsangriff gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts.\nDiese war übrigens an sich nicht zu beanstanden, weil das\nRechtsmittel, vom Standpunkt der Strafkamner aus, im Endergebnis erfolglos geblieben war. |\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen,\n\nEs erschien angezeigt, die Sache im Umfang der Aufhebung an ein benachbartes Landgericht zurückzuver-\n\n\\H\n\\31\nES\nB>\nje}\nu\nN\nN\nie\ncr\nON\nID\n>)\nad\nlas)\n[@)\nm\n\nx\n\nweisen [$\n\nRotberg Krumme \" Dr, Augustin\nDr. Sauer ‚Seibert -,\n\nPR\nvo.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-17/4-str-167-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-17/4-str-167-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.630401+00:00"}}