{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-05-15_4_StR_508_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-05-15","aktenzeichen":"4 StR 508/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2242 028\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Bergmann Josef > aus D\nE rree geboren am 1907 in D ;\n\nzur Zei n anderer Sache in Strafhaft.\n\nwegen schweren Diebstahls u.a,\n\nhas der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n24. Januar i957,an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt rer bei der Verklindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nyustizangesteiiter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n”\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 15. Mai 1956, soweit\nes ihn betrifft, im Fall II 28 mit den Feststellungen,\nferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\n. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDi}\n\nBl\n\n'»\n\n20\nApr\n\nBT yeicn\nFrag Da Tr)\nSe ER\n\nBER\n\ngro\nis\n“\n\ner\n\nDe;\nRN? 3\n\nvn\n.4\n\npl Sur ie\n. DR SE Ve\n\nBR\n\nSE\n\nen\nan ER\n\nKr\n\nTEE RE oral.\nn. FRE IR 63\n\nTe Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in fünfzehn Fällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls und\n\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl, wegen einfacher Heh-\n\nlerei in zwei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs\n\nFällen zu insgesamt vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus\n\nverurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit\nder Sachbeschwerde an und wendet sich in erster Linie gegen\nden Strafausspruch. Ihre insoweit erhobenen Einzelangriftfe\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Im übrigen gibt die allgemeine Sachrüge Anlaß zu\nfolgenden Bemerkungen:\n\na) Im Fall II 12 - Einbruch bei Pfarrer rw - zip:\ndas Urteil die Art der Tatbeteiligung des Angeklagten Sg»\nMin:icht an (Ss 16, 17 UA). Aus den einleitenden Feststel-\n\nlungen (8 9 UA) ergibt sich jedoch, daß der Angeklagte auch\nbei dieser Straftat durch Bewachung der abgestellten Motor-\n\nräder mitgewirkt hat.\n\nb) Zum. Fall II 1 (S 9/10 UA), der sich vor der späteren\nEinbruchsreihe ereignete (S 9 UA), ist festgestellt, daß die\n\nMitangeklagten WE und KM aus einer Metzgerei Würste\nund Speck im Gesamtwert von etwa 200 DM entwendeten. Nach\n\ndem Einbruch begaben sie sich in die Wohnung SB; ,\nwo sie sogleich einen Teil der Wurst verzehrten. Den Speck\n(darunter eine Speckseite von 10 Pfund) und einen Teilder\nWurstwaren gaben sie der Ehefrau SB. Diese versteckte die Lebensmittelieuf dem Dachboden, nachdem sie über deren Herkunft aufgeklärt worden war. Hierzu wird in den Ur-\n\nzeiisgründen Ysiier ausgeführt: \"Der Angeklagse\nerfunr von diesem Dienstahl und der mitgebrachten Beute,\ndie in seinem Haushalt mitverbraucht wurde, erst an anderen\nTage, Er ermannte VB una KW: in Zukunft vorsichtig\nvorzugeken, damit sie nicht gefaßt würden\", Das TLandgeri\n\nhat Sm in diesem Fall wegen Hehlerei nach § 259\nStGB verurteilt, mit der mshrere Sirafiaten umfassenden\nBegründung: Er have \"ron den übrigen Mitangekiagten Sachen\nangenommen, von denen er wußte, daß sie aus Diebstänlen\nherrührten\" (S 31 UA)»\n\nDiese rechtliche Darlegung ist mit dem zu II 1 festgestellten, vorstehend mitgeteilten Sachverhalt nicht ohne\nweiteres .vereinbar. Nach diesem hatte der Angeklagte die\n' gestohienen Lebensmittel nicht von den Dieben angenommen.\nVielmehr hatten sie die Beute seiner Ehefrau übergeben.\nDiese hatte die Lebensmittel, soweit sie nicht sogleich\nnach dem Einbruch verzehrt worden waren, auf dem Dachboden versteckt, also an sich gebracht und verhleimlicht,\n\nDer Angeklagte erfuhr, wie bereits erörtert, von dem Diebstahl und der von den Tätern mitgebrachten Beute erst am\nnächsten Tage. Für sein einroratänd!.ishen Zusaumenwirken\n\neh is Kr R u er\n\nTE\nrt\n\nan ausreichenden 1 Feststellungen. \"offenbar het aber die Straf- '\nkammer die Hehlertat, der Ehefrau im Verhältnis zum Ange- e\nklagten als Vortat angesehen. Das ist rechtlich vertretbar\n(BGH IM Nr 2 zu § 259 StGB). Ein Zusammenwirken zwischen\nden Eheleuten ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt,\naber bei der gegebenen Sachlage dem Urteilszusammenhang\nzu entnehmen. Die Urteilsgründe erwähnen weiter, die von.\nder Frau sichergestellten Beutestücke seien im Haushalt\ndes Angeklagten mitverbraucht worden. Aus alledem hat das\n\n2 Ä\nEN\n>\nK\n\nFa 3\n\nar AT\n\nware\n\nni EA ATS N\n\nBe\n\nor\n\nLandgericht ersichtlich geschlossen, daß auch er dis aus\ndem Diebstahl herrührenden Lebensmittel an si:iı gebracht\nhabe.\n\n-ı Hiergegen ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bloßes Mitverzehren auf Einladung und in\nGegenwart der Diebe wird allerdings nicht als Ansichbringen\nim Sinne des § 259 StGB angesehen (BGH NW 1952, 754 Nr 24;\nBGHST 9, 137, 138). So war der Sachverhalt hier indes nicht\ngestaltet. Daß der Angeklagte den Dieben einschärfte, in\nZukunft vorsichtiger zu sein, besagt nichts dafür, daß das\nMitverzehren. im Haushalt lediglich von deren Gunst oder Erlaubnis abhing. Es ist nach der gegebenen Sachlage vielmehr\noffenbar so, daß die Frau des Angeklagten diesem durch Annahme des — zur freien Verfügung überlassenen — Diebesgutes die Mitverfügungsgewalt verschafft hatte. Zumindest hat\nsie inm diese ‚Möglichkeit -- dadurch gegeben, daß sie die\nbereits im Hause befindlichen Eßwaren jeweils auf Gen Tisch\nbrachte. Der Angeklagte mag zwar. keinen Alleingewahrsam\nan der Beute gehabt haben (Art 3 Abs 2 GG; Jonas-Pohle,\n\n18- Aufl, II 3 zu § 808 ZPO). Er hat aber als der neben\nseiner Frau für den Haushalt Verantwortliche aas Diebesgut zumindest dadurch an sich gebracht, daß er es im Haushalt verbrauchen ließ und selbst an dem Verbrauch teilnahm. Als dieses Ansichbringen der Lebensmittel bei ihm\nbegann, wußte er bereits von ihrer strafbaren Herkunft.\n\nSo ist die oben bezeichnete Stelle des Urteils offensichtlich zu verstehen. Daß der Angeklagte. ferner seines Vorteils wegen, zwecks Frsparung entsprechender Aufwendungen\nfür den Haushalt gehandelt hat, bedurfte keiner weiteren Darlegung. Auch insoweit hat die Revision gegen den Schuldspruch keine besonderen Einwendungen erhoben,\n\nun\n\nwi\n\n-5-\n\nGC) Dagegen kann im Fali II 23 die Verurteilung -\nhier wegen gewerhsmäßiger Hehlcerei - rich: bestenen Beiden,\n{8 23, 25,26 UA). Die Sirafkammer sweilt ausdrücklich\nfest, daß Stachowiak \"aus diesem Einbruch nichts\" erhielv {S 26 oben UA}. Dieser Feststellung gegenüber ist\ndie summarische, auch den Fall II 28 umfassende spätere --\nDarlegung nicht entscheidend, der Angeklagte habe in\nallen diesen Fällen von den übrigen Mivangeklagten Sachen 3\nangenommen, von denen er wußte, daß sis aus Diebstählen\nherrührten, und es lägen in den zuletzt genannten Fällen (II ;5, 18, 25, 26, 28 und 29) auch die Voraussetzungen des § 260, § 74 StGB bei ihm vor (S 31, 32 UA).\n\nDas Urteil ist daher in diesem Fall, sowie im Ausspfuch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Ein Freispruch\nvon hier aus kommt bei der Kürze der Feststellungen nicht\nin Betracht. Es erscheint einstweilen nicht völlig ausgeschlossen, daß in diesem Fall —- II 28 - bsim Beschwerdeführer eine andere Begehungsform der Hehlsrei gegeben\nwar: Die Strafkammer wirä dieses Vorkommnis erneut zu\nerörtern haben.\n\nIm ühr;gen wiri die Verurieilung des Angeklagten dureh\n\ndie rechtlich einwandfreien Darliegungen des Tavri.hters3 ge-\n\ntragen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist daher als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nBundesrichter\nDr. Sauer ist er-Krumme krankt und dadurch Seineri\nan der Unterschriftleistung verhindert.\n\n. Krumme\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-15/4-str-508-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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