{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-05-07_4_StR_430_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-05-07","aktenzeichen":"4 StR 430/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 430/56\n\n2245 017\n\nImNemen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngsesen\n\nden kaufmännischen Angestellten Manfred Georg B WEB aus\n\nHo (WERE) , seboren cr 927 in VB:\n\neur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfell u. 8\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n22: November 1956, an der teilgenommen’ haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender |\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof, Dr. Iang-Hinrichsen\n-Bundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\n.- Obersteatsanwalt mp in der Verhandlung,\n' Oberstaatsanwalt GEBE ?e! der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 7. Mai 1956\n1.) mit den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte\nim Falle KB und wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist, und\n2.) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entrcheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklasten wird\n\nverworfen.\nVon Rechts wegen\n\n[1\n\n-2-\n\nGründe,\n\nDie Strafkamner hat den Angelilagten in zwei Fällen\nwegen vollendeten, in einem Fall wegen versuchten Betruges,\njeweils im Rückfall begangen, und wegen eines Vergehens nach\n8 170 db St@3B (Verletzung der Unterhaltspflioht) zu zwei Jahren\nsechs Monaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen verurteilt.\nör wendet sich aus sachlichrechtlichen Gründen gegen das Urteil;\n\n1.) Unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es sich\nin den Fällen BEE und ge gegen den Schuldepruch\nrichtet.\n\na) Im Falle Be beabsichtigte der Angeklagte - wie die\nStrafkammer feststellt -, als er mit der Geschäftsinhaberin\neinen Mietvertrag über eine ihm ausgehändigte Schreibmaschine\nabschloß, diese alsbald zu verkaufen. Der von ibm erstrebte\nund durch die unwahre Angabe, die Maschine nur mieten zu\nwollen, erlangte Vermögensvorteil und der diesem entsprechende\nVermögensnachteil von Frau Diaz üarin, daß der Angeklagte mit dem Besitz an der Maschine zugleich die Möglichkeit\nerlangte, wie ein Eigentümer über sie zu verfügen. Hit Recht\nhat die Strafkammer die der Vermieterin drohende und mit der\nBesitzübertragung eingetretene Vermögensgefährdung als einen\nVermögensschaden im Sinne des § 263 StGB gewertet. Daß es\nnicht zu dem vom Angeklagten beebsichtigten Verkauf der Maschine\nkam, lag an der Vorsicht des Altwarenhändlers JB dem er\nals angeblicher Eigentümer sie am nächsten Tag zum Kauf anbot.\n\nb) Im Fall SER vekänp?t die Revision den Schuläspruch mit Angriffen gegen die Feststellungen der Strafkammer.\nDiesen Vorbringen kann im Revisionsrechtszug keine Beachtung\ngeschenkt werden: | |\n\n2.) Dagegen kann die Verurteilung im Falle Kg ach den\nbisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Ihnen zufoige\n\nmietete der Angeklagte am 8. veptenver 1955 \"on Kg\n\neinen Volkswagen, versprach, ihn bis zum 9. September abends\nzurückzubringen und bezahlte die für diesen einen Tag geschuldete diete von 55.- DM. Erst nach einigen Tagen iieferte\ner den Wagen bei ko 7) ab. Die für die späteren Tage fällige\nMiete blieb er teilweise schuldig»\n\nZwar hatte er, wie die Strafkaumer feststellt, den\nVermieter vorgeschwindelt, er stehe in fester Arbeit, gab\nsich also als zahlungsfähig aus. Ungewiß aber bleibt nach\ndem bisherigen Sachverhalt, ob er sein Versprechen, das )\nFahrzeug noch am selben Tag abzuliefern, nicht ehrlich\nmeinte, Nur wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre\nder Schaden Ks auf einen Betrug des Angeklagten zurückzuführen. Die bisherigen Feststellungen - lassen die Möglichkeit offen, daß er sich erst nachträglich entschloß, den\nWagen länger zu behalten.\n\nBedenklich ist ferner die Erwägung der Strafkammer, die\n\nEinlassung des Angeklagten, er habe den Wagen für seinen Be-\n\nkannten CM gemietet und sich auf dessen Zahlungs-\n| versprechen verlassen, könne ihn weder rechtfertigen noch :\n„entschuldigen (UA S 12). Denn wenn er glaubte, Ci» )\\ r\nwerde die Wagenmiete bezahlen, würde es ihm am Vorsatz gefehlt\nhaben, dem Vermieter einen Vermögensnachteil zuzufügen. Allerdings hält die Strafkammer das erwähnte Vorbringen des Angeklagten für unglaubwürdig. Die Beantwortung dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage fällt in das Gebiet der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Sie ist aber bisher insofern\nrechtlich mangelhaft, als sich die Strafkammer mit mehreren’\nhierfür bedeutsamen Umständen nicht befaßt, üle sie erwähnt,\nnämlich einmel der Tatsache, daß Gedatis auf Vorschlag des\nAngeklagten einen Wechsel über die Restschuld ausstellte\nund als Zweitbezosener unterschrieb, ferner, Jaß er nachträglic:\n\nden Mietvertrag unterzeichnete (UA S 6) und schließlich, das\ner es war, der 50 DM von der Restschuld abzahlte (UA S 8).\n\n3.) Auch die Verurteilung wegen eines Vergehens nach\n§ 170 b 3tGB kann nicht bestehen bleiben: Wie die Strafkammer\nfür erwiesen hElt, zahlte der Angeklagte für den Unterhait\nseines in städtischer Heimpflege untergebrachten Kindes von\nWärz bis Oktober 1955 nur 70.- DM. Nach seinen Einkommen\nwäre er imstande gewesen, mindestens 40.- DM eis monatlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten, wozu er sich überdies\nim März 1955 gegenüber dem städtischen Sozialamt verpflichtet\nhatte. Weil er dieser Pflicht nicht nachkam, mußte äie öffentliche Fürsorge für den Unterhalt des Kindes aufkommen.\n\nZum inneren Tatbestand stellt das Landgericht ‘fest,\ndaß der Angeklagte sich der Pflicht bewußt war, zu seinem\nTeil zum Lebensbedarf seines Kindes beizutragen. Seinen Einwand, \"er habe sich zur Zahlung weiterer Unterhaltsbeiträge\nnicht mehr für: verpflichtet gehalten\", hält es für unbeachtlich,\n\"da er bei sehöriger Anstrengung seiner Geisteskräfte und seines\nGewissens das Unrecht seiner Hanälungsweise erkannt hätte\".\n\nDie Revision macht geltend, dem Angeklagten sei, nachdem\ner sich zu der Zahlung von zunächst 40.- und dann 80.- DM\nim Monat bereit erklärt hatte, mitgeteilt worden, er habe\ntäglich 4.20 DM für. sein Kind aufzubringen; er sei sich deshalb\nüber die Höhe der von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht\nim klaren gewesen und habe geglaubt, mit der Zahlung warten\nzu Gürfen, bis - erforderlichenfalls gerichtlich - die Höhe der\nvon ihm zu leistenden Zahlungen festgesetzt sei.\n\n‘ Wenn der Angeklagte - und das stellt die Strafkammer ausdrücklich fest - seine Unterhaltspflicht kannte, sie gleichwohl\nnır unzulänglich erfüllte. aber trotzdem glauhte. hierzu berechtigt zu sein, weil die genaue Höhe seiner Zehlungspflicht\nnicht feststand, so hatte er wenigstens insoweit vorsätziich\n\nseine Unterhaltspflicht verletzt, als er einen, wie er erkannte.\nvöllig unzureichenden Unterhaltsbeitrag leistete. Insoweit .\nist die Würdigung der Frage, ob er sich in einem Irrtum befunden hat, im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei.\n\nhuch der weitere Einwand der Revision, der Angeklagte\nhabe sein Kind in Ger sicheren Obhut eines städtischen\nHeimes gewußt und deshalb eine Gefährdung von dessen Lebensbedarf nicht angenommen, ist unbeachtlich. Denn wenn eine solche\nGefährdung des Unterhaltsberechtigten infolge anderweitiger ’\nEilfe abgewendet wird, braucht der säumige Unterhaltspflichtige\nnur zu wissen, daß ohne jene Hilfe der Unterhalt des Berechtigten\ngefährdet wäre. Daß der Angeklagte dies mußte, ergibt der Sachverhalt deutlich.\n\nDagegen setzt sich die Strafkammer nicht mit der weiteren,\nfür dic innere Tatseite ebenfalls bedeutsamen Einlassung des\nAngeklagten auseinander, er habe sich zur Zahlung weiterer\n. Unterhaltsbeiträge deshalb nicht für verpflichtet gehalten,\nweil die Stadt HB seiner Aufforderung, das Kind an. ihn\nherauszugeben, richt nechgekommen sei (UA S 7. unten, 8 oben).\nSie teilt zwar (UA S 8 unten) als Ergebnis der Beweisaufnahme\n\n. mit, der Angeklagte habe niemals einen Grund angegeben, warum Ar\n\ner seine Zahlungsverpflicohtungen gegenüber seinem Kinde nicht\neinhalte, Es ist aber angesichts ihrer späteren auf das Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums beschränkten Rechtseusführungen (UA S 12 unten) unklar, ob sie daraus schließen\nwill, der Angeklagte habe das Kind nicht herausverlangt.\nFalls die Strafkammer zu dieser Feststellung nicht gelangen\nkonnte, hätte sie prüfen müssen, ob sein Herausgabeverlangen,\nmöglicherweise auf Grund seines Rechts zur. gesetzlichen Vertretung des Kindes, berechtigt war. Dann durfte er nicht nur\nden Aufenthalt des Kindes, sondern auch die Art des ÜUnterhelts\nbestimmen (§ 1612 Abs 2 BGB). Aber auch dann. wenn er das\nKind nicht hätte herausverlangen dürfen, kütte es üoch der\n\nErörterung der Trage bedurft, ob er sich der Rechts-\n\nwidrigkeit seines Verlangers und demgemäß auch seiner Pflicht\nzur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bewußt war. Die allgemein\ngehaltene Bemerkung des Landgerichts, seine Einlassung, er habe\nsich zu weiteren Zahlungen nicht mehr für verpflichtet gehalten,\nsei unbeschtlich, da er bei gehöriger Anspannung seiner Geisteskräfte und seines Gewissens das Unrecht seiner Handlungsweise\nerkannt hätte, wird seinem Verteidigungsvorbringen insoweit\nnicht gerecht. Diese Bemerkung verkennt im übrigen, daß\nunrichtige Varstellungen des Unterhaltspflichtigen über Umfang\nund Fortbestand seiner Unterhaltspflicht im Rahmen des § 170 b\nStGB keinen — durch Anspannung der Geistes- und Gewissenskräfte ütersinäbaren - Verbotsirrtum darstellen, daß vielmehr\nder Bestand der Unterhaltspflicht, opwohl es sich dabei wesentlich auch um eine Rechtsfrage handeln mag, ein Merkmal des Tat--\nbestands ist, dessen irrige .?Zeurteilung durch den Täter, selbst\nwenn sie auf Fahrlässigkeit beruht, die Strafberkeit wegen\nUnterhaltsverletzung nach § 59 StGB auszuschließen vermag.\n\n4.) Im Falle KB; in dem die Verurteilung des Angeklagten\nin vollem Umfang nicht bestehen bleiben kann (siehe oben 2),\nhat die Strafkammer ihn wegen vollendeten Betruges im Rückfall\nzu einem Jahr sechs Honaten Zuchthaus verurteilt, Diese Strafe\nist die höchste unter den gegen ihn festgesetzten Einzelstrafen.\nFür alle Betrugsfälle hat das Landgericht mildernde Umstände\nversagt und dies u. a. mit der Erwägung begründet, er habe\nim Fall Kg \"aus reiner Vergnügunsssucht den Kietwagen\n\nen sich gebracht\", Wie diese Strafzumessungserwägung zeigt, ist\n\nes nicht auszuschließen, daß die Verurteilung im Falle Kg\nden Strafausspruch gegen den Angeklagten auch im übrigen zu\nseinen Ungunsten beeinflußt hat. Deshalb mußte der Strafausspruch in allen seinen Teilen aufgehoben werden.\n\n5.) Bei Festsetzung der neuen Einzelstrafe in dem im\nSchuldspruch rechtskräftigen Fall ’B wird die Strafkammer zu beachten haben, daß die Ersatzfreiheitsstrafe für\neine Geldstrafe, auf die neben Gefängnis erkannt worden ist\nauch dann auf Gefängnis lauten muß, wenn die in erster Lini:\nausgesprochene Gefängnisstrafe gemäß § 21 StGB in eine\nZuchthausstrafe umgewandelt unä in eine Gesamtzuchthausstrafe einbezogen wird (RG in JW 1938 3 2467).\n\nRotberg Dr. Sauer Seibert\n\nLang-Hinrichsen Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-07/4-str-430-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-07/4-str-430-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.857068+00:00"}}