{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-05-04_4_StR_345_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-05-04","aktenzeichen":"4 StR 345/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei der Strafaussetzung zur Bewährung ist eins\nAuflage an den Verurteilten, die Kosten des\nVerfahrens zu zahlen, nicht zuiässig.","text_plain":"2245 098\n\nFür üas Nachschiagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz \"StGB § 24 Abs i, StPO § 305 a\n\nRechtssatz: Bei der Strafaussetzung zur Bewährung ist eins\nAuflage an den Verurteilten, die Kosten des\nVerfahrens zu zahlen, nicht zuiässig.\n\nAktenzeichen: 4 StR 345/56\nBeschluß des BGH vom 3. Oktober. i956 IG Paderborn\n\n4 StR 345/56\n\ndie Büroangestellts Marlies V EB =: Dei\nEB, zetoren am En 1952 in run\n\nwegen uneidlicher Falschaussage\n\nhat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 3: Oktober 1956\nbeschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts in Paderborn vom\n4. Mai 1956 wird insoweit aufgehoben, als der\nAngeklagten unter Nr 4 die Auflage gemacht worden ist, die Kosten des Verfahrens in monatlichen\nRaten von 30.- IM an die Gerichtskasse zu zahlen:\n\nGründe:\n\nSn\n\nDurch Urteil vom 4. Mai 1956 hat das Landgericht in\nPaderborn die gegen die Angeklagte verhängte Gefängnissira-\n“ fe zur Bewährung ausgesetzt und durch Beschluß vom gleichen\nTage der Verurteilten unter Nr 4 äie Auflage gemacht, die\nKosten des Verfahrens in monatlichen Raten von 30.- DM an\ndie Gerichtskasse zu zahlen.\n\nMit der Beschwerde begehrt die Staatsanwaltschaft, den\nBeschluß insoweit als gesetzwidrig aufzuheben (§ 305 a StPO).\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n- 2 - 1;\n\nIn § 24 Abs i S!GB hat das Gesetz die zulässigen !\nrungsauflagen zur beispielhaft engeführt. Angesi>hts de\nasbledezar\"ieksis er Falle Sind eniere Anomimunger zrläreis.\nSie haben sich jedach im AKahmen des Sirnes unG Zweckes Scr\nStrafaussetzung zur Bewährung zu halten. Anoränungen, die nicht\nZnnerhalb dieses Rahmens liegen, sind als gesetzwidrig im Sinxze\n\ndes § 397 a StPO anzusehen.\n\nDas Ziel der Strafaussetzung ergibt sich aus § 23 Abs 2\nStGB. Danach der? eie nur angeordne; werden. wenn die in Gesetz\nnäher bezeichneten Umstände erwarten lassen, da? der Täter unter\nder Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmöäßiges und\ngeoränetes Leben führen wird. Mithin soll durch sie ie Wiedereingiiederung des Verurteiiten in die menschliche Gemeirnschart\ngefördert werden. Dies scii durch eine Steigerung der positiven\nPersönlickhkeiiskräfte erreicht werden. Ihr dient u.a. die Erfüizung regelmäßig snzuordnender Auflagen, durch die der Verurteilse zu guter Führung angehalten werden soll. Nur solche Auflagen\nkönnen daher sis gesetziich zulässig angesehen werden, die in\ndiesem Sinne einer. erzieherischen Wert haben. Warn dies der Fall\nist, ist durch sorgfältige Einfühlung ir die Artung und dis TIm-\n\nL\n\nweit des jeweiligen Täters festzustellen. Unser diesem Ieeichtspunkt ist bestimmten Maßnahmen aligemein die Eignung anzuspnrechen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn ein erzieherischer\nZweck nicht vorhanden oder allgemein für den Täter nickt erkenn- |\nbar ist oder noch andere erziehungsfremde Ziele mit der Anordnung\nverfolgt werdencder zumindest ein solcher erfahrungsgemäß für\n\ndie erziehliche Wirkung nachteiliger Eindruck bei ihm zu entste-\n\nhen drck#5,\n\nDer Ersatz des Schadens ar den Verletzten, die Erfüllung\nvon Unterhaltspfiichren, die Zahiung von Geldbußen ar. eine\ngemeinnützige Einrichving sind z. B. Leistungen, deren innerer\nWers eirdeutig und für jeden einsichtig ist. Auflagen, die sie\nzum Gegenstand haben, sind daher geeignet, soziales Verantwortungsbewußtsein und gute Vorsätze !nm Täter zu wecken, Sie sind\nalso ein brauchbares Mitte, den Wert der Persönlichkeit des\nYerarteilten zu errröben vwrä zu Zörderr-\n\nHi\n\nAnders liegt es jegoch bei-der Auflage, äle Kosten des\nVerfahrens zu zahlen. Zwar handelt es sich hierbei im weitesten Sinne auch um einen Beitrag zur Wiedergüsmachung des\ndurch die Straftat der staatlichen Gemeinschaft: mitselbar\nzugefügten materieilen Nachteils. Doch }iegt das Empfinden\nhierfür den Verurteilten regeimäßig ziemlick fern. Daher\nwird dis sitsliche Bedeutung, die auch !n der Zahlung Fer\nVerfahrenskosten iiegt, häufig nicht erkann; werden. In Verurteilten wird sich vieimehr leicht der Gedanke in den Yardergrunä drängen, da der Staat hier seine eigenen riskalischen Interessen wahrnehmen wolle. Dabei wird nicht selten\nbei dem Verurteilten aus seiner Sicht heraus, die für die |\nsrzieherische Wirkung entscheidend ist, /äer #indruck entstehen, daß hier zwei nicht in innerem Zusammenhang stehende\nund nicht vergleichbare Größen, Kostenzahlung und Vollstreckung\nder Sirafe, vom Staat aus eigensüchtigen Beweggirründen in Verbindung gebracht und so die Nichtzahlung von Verfahrenskosten\nmit sacklichrechtiichen Nachteilen bedroht wird, die scnst im\nStrafrecht nicht mit blcßer Kostensäumnis verbunden zu sein\npflegen. Dies alles kann dem Erziekungszweck einer Strafaussetzung zur Bewährung erheblich schaden. Eine Kostenauflage\n‘ trägt somit einen wesentlich anderen Charakter als diejenigen;\ndie in § 24 StGB aufgezählt sind.\n\nAuf ähnlichen Erwägungen beruht es auch, daß die in § 24 des\nEntwurfes des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes von’9. Nal 952\nenthaltene Fassung, die auch Geldauflagen zugunsten der\n+astskanse zulassen wollte, vom Gesetzgeber in das »räter\nbeschiassene Gesetz nicht überncmmen wurde {vgl Drickeasce\nNr. 3713 des i. Bundestages, S 6 u. 60 f; im Ergebnis ebensc Bruns, GA 1956, S. 210).\n\n“ Die Kostenauflage unter Nr 4 wußte daher aufgehoben\nwerden.\n\nDem Lardgerich+ tie!tt ez unbenomnen, sie dürsiı eir\nsndere zu ersetzen,\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme äüss\nChberbundesanwarts.\n\n‚Rotberg. Kramme: '. Dr. Saver\n\nDr. Seibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-04/4-str-345-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-04/4-str-345-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.718241+00:00"}}