{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-05-03_4_StR_471_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-05-03","aktenzeichen":"4 StR 471/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Tm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1909 i\n2, den Vertreter Johann L aus JR (Ikrs.\nTe) ; zehoren an au .\n\nM\n3, den Bergmann Alfred K aus Cum,\ngeboren zn nu 1975 ;\nA. den Kaufyann Reif Carl Freiherr yon 4\naus MR ,‚ dort geboren am 4 y\n\nwegen Bet\n\n1. den Schauspieler\n;s geboren am\n\nhat der ke Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Mai 1956, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr „Augustin\nBundesrichter Dr,Sauer\n\nur Bundesrichter Dr,Seibert\nals beisitzende ‚Richter,\n\n Oberstaatsanwalt Dr. u\nsis Vertreter der Bundesannaltschaft,\n\nJustizangestellter |\n. BER Vrkunasbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht eaniei\n\nle Die Revisionen. der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 4. Juni 1954\nwerden verworfen, Jeder Beschwerdeführer hat\ndie Kosten seines Recht smittels zu tragen.\n\n2, Die von dem Angeklagten sn seit dem\n5. Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft\nwird. soweit sie drei Monate übersteigt: .\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nwur en rn mr mr en ern Bier m en\n\nI- 1.) Der Angeklagte SD veanstandet in seiner\nRevisions been ründung die Anwendung des sachlichen Rech\nin vollem Umfange seiner Verurteilung. Das Rechtsmittel\nist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die\nVerurtei ung \\ unter Ib b und e des landgerichtlichen Urveils-\n\n2) Dasselbe gilt, abgesehen von’ einem Einzelfall\n(Nr 14), auch für die Verurteilung wegen fortgesetzien\nBetrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung\n(Ta ‚den Urtei Issatzes der Strafkammer) ,\n\n30 ) Im Falle Ne 14 der vom Landgericht für eine Fort-\n\n‚se tzungstat gehalt tenen Betrugsreihe des Angeklagten zeigte,\nwie die. Strafkammer feststellt, dieser gemeinschaftlich\nmit dem Mi tangeklagten > dem Angestell ven vom»:\nden er kurz zuvor um ein Darlehen von 700 DM betrogen hat-\n‚te, mehrere zu Täuschungszwecken hergestellte, mit einer\n\"Plombe und der Aufschri ft \"U 235 Canada\" versehene Blei.\nwürfel von 7 cm Kant ;enlänge. Er schwindelte. ihm vor, ia.\njedem dieser Würfel sei ein ‚sehr wertvol: ler. Urankern ent--\n‚halten. Da sich I 7) von dem Besitz eines solchen |\nverme intlich außerordentlich wertvollen Würfels eins ausreichende Sicherung für seine Darlehensrückforderun v\n, sprach, überließen ihm auf sein, Drängen m .- 1\neinen Würfel. | En\n\nEine durch di ese Täuschung. erreichte ‚schädigende Vermögensverfügung DD sieht die Strafkammer darin,\ndaß er vorläufig auf die Rückforderung seines Geldes verzichtete (VA S 206, 253) und \"zunächst alle Schri vte unterließ, um wieder zu seinem Geld zu kommen\",\n\nDiese Feststellungen reichen für die Annahme, >\n« sei über den bereits durch den vorausgegangensn Ben\ntrug eriittenen Schaden hinaus geschädigt worden, nicht\naus, Zwar stellte seine Forderung auf Rückzahlung der .\n\n700 DM einen Vermögenswert dar. Dadurch, daß er vorläufig\n‚davon Abstand nahm, sie geltend zu machen, hätte er aber\nnur dann eine Vermögenseinbuße erleiden können, wenn er\nbei .s ;sfortiger Geltendmachung eine Erfüllung seiner Por.\nderung an sEED erl angı haben würde (vel BGHSt 1, 264\nDies war, wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben,\nbei der völl gen \"ermögenslosigkeit BE ausgeschlo;\nsen, u | |\n\nu. ) Die Strafkammer hätte demach diesen Einzelfall,\n‚in dem sich sganE> nicht strafbar gemacht hat, aus dem\nFortsetzungszusammenhang ausscheiden müssen. Trot izdem\n‚kann die Verurteilung sum» in vollem Umfang bestehen\n‚bleiben, denn im Schuldspruch ändert sich bei ihm durch\n‚ den Wegfall dieses einen Teilaktes seiner Forbaetmungsbai\nnichts, Auf das Strafmaß aber hatte dieser an Bedeutun\nvöllig untergeordnete Einzelfall gegenüber den zahlreichen\nunä schweren übrigen Einzelakten oFfensi.chtlisn\nkeinen nachteiligen Einfluß, |\n\nTIo Auch die Revision der Angeklagten zB und X y\n\n‚ die die Sachrüge ohrie nähere Rechtfertigung erheben,\nind unbegründet. Daß beide wenigstens mit bedingt em Vorsatz der Vermögensschädigung dem Angeklagten sm : ei\nseinen Bet trügereien behil flich waren, ergeben die Feststel\n\nu\n\nlungen der Strafkammer in ausreichenden Maß.\n\nnn\n\nmit seiner Revision gegen s seine © Verurteilung aus Vergehen\nrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen, Auch\nsein Rechtsmittel muß erfolglos bleiben.\n\n1.) Offensichtlich unbegründet ist der Vorwurf, der\nVersitzende der Sirafkammer habe dadurch einen Verfahrens--\nverstoß begangen, daß er nach dem Ausschluß der Öffent-.\nlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit dem am Verfahren\nunbeteiligten Bruder des Angeklagten, dem Rechtsanwalt\nFreiherr von EL die Anwesenheit im ‚ Sitzungssaal nicht\ngest jattete, : u.\n\n“\n.\n\n. ob, wie. die Revision geltend macht, der Verkehr zwischen dem Angeklagten und seinem ‘Prüheren Verteidiger im\nErmittlungsverfahren unzulässigerweise beschränkt wurde,\nkann auf sich beruhen. Selbst wenn ‚dies zuträfe, läge\ndarin keine Beschränkung der Verteidigung durch einen\nBeschluß des Gerichts (§ 338 Nr 8 StPO). \"Außerdem fehlt\nes an jedem Anhalt dafür, daß jener etwaige Verfahrensverstoß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte, Er wer in der Haupt verhandlung von\neinem Rechtsanwalt verteidigt . Dieser hätte, wenn er in\n“der Vorbereitung seiner Verteidigung beschränkt gewesen\nsein sollte, Gelegenheit gehabt, schon vor der Hauptver-Handlung und noch in ihr‘ darauf hinzuweisen und erforderlichenfails einen Aussetzungsamtrag zu stellen. \"Daß er\ndies nicht tat, zeigt, daß er in der Vorbereitung seiner “\nVerteidigung und in der Wahrnehmung. der Rechte des Angeklagten nicht behindert Ware, \\\n\nwit der Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung |\ndes Zollrats @ trotz der Wichtigkeit seiner Aussage entgegen dem Antrag der Verteidigung abgelehnt, behauptet die\nRevision noch keine Tatsache, in der ein Verfahrensverstoß liegen könnte, Denn das Gesetz kennt verschiedene\n. Gründe, aus denen ein Beweisamtrag abgelehnt werden dert,\n\nIn keinem der von der Revision geltend gemachten Punkse hat äle Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt.\n\nSelbst wenn der Mietzins von 25 IM pro Tag, den der Ar...\ngeklagie von den, wie er wußte, aus der Strafhaft eniw:..\nchenen Schäffier erhielt, nicht übermäßig hoch gewesen\nsein sollte, blieb davon die Feststellung bunderühri,\n\ndaß der Angeklagte sich aus der Vermietung an Schäffler\neinen Vorteil versprach, alsc eigennützig im Sinne des\n\n§ 257 StGB handelte, Überdies aber durfte die Strafkammer\nunter den gegebenen Umständen, ohne gegen die Lebenserfahrung zu verstoßen, den Tagessatz von 25 DM für unangenessen hoch halten; denn das an SEP vernietete Zimmer\nwar nur notdürftig eingerichtet, Demnach hatte die Straf.\nkammer keine Veranlassung, über die Frage der Angemessenheit des Zinmerpreises von Amts wegen weitere Ermittlungen\n\nanzustellen.\n\n- Da sie. zulässigerweise den auf Vernehmung des Zollrats\nER Oo) gerichteten Beweisamtrag mit der Begründun 8 ablehnte,\n‚die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen würden\n..80 behandelt, als ob sie wahr wären, bestand für sie auch\nunter dem ‚Gesichtspunkt der Aufklärungsp! licht keir Anlaß\n' mehr, diesen Zeugen von Amts wegen über jene Tatsachen\nzu vernehmen, Es fehlte für die Strafkammer auch an jeden\nAnhalt dafür, daß sich aus der Vernehmung des Beamten wei\ntere für die Wahrheitsfindung bedeutsame Umstände ergeben\nkönnten. Solche Umstände vermag auch die Revision nicht u\nzu bezeichnen. .\n\n20) Was sie zur Begründung ihrer sachlichrecht! lichen\n. Angriffe vorbringt, richtet sich gegen die von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetzte freie tatrichterliche\nBeweiswürdigung. An den Denkverstößen, die die Revision in\n\nUrteil erkennen zu können meint, leidet es nicht. Insbesondere ist es denkgesetizlich möglich, daß der Angeklagt®;\n\nwie die Strafkammer annahm, sich aus dem gegenüber § 6 -\npegangenen Erpressungsversuch 5 000 DM versprach. Allerdings\nwäre dieser Gewinn dann sicher in Frage gestellt gewesen,\nwenn der Polizei der Zugriff auf die vermeintlichen Goldbestände SHE» gelungen wäre. Daß es aber dazu kam,\n\nhing nach der Darstellung des Angeklagten von seinem Be-\n\nlieben ab.\n\nRötherg Krumme \\ . Dr.Augustin\n\n27%\n\nash,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-03/4-str-471-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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