{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-05-03_4_StR_104_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-05-03","aktenzeichen":"4 StR 104/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| | 2224 051\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Karl Arnold K | ‚„ _zuletzt\nwohnhaft in Hgg vei 5 ‚ geboren am [ ]\n\n1930 in KW;\n2. den Metzger Viktor @ zuletzt wohnhaft in E , geboren 1925 in Bi\n“ (staatenloös\n\n3, den Melker Gerhard D , zuletzt ohne feste\nWohnüng,. geboren am 1932 in H\n\n4.. den Bauhilfsarbeiter Franz Stephan. um aus\nBw: dort geboren am 1959,\n\nsämtlich in dieser Sache in Untersuchungshafti,\n\nFi\n\nwegen Gefangenenmeuterei u. Pr\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung\nvom 3. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n- als Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme,\nBundesriehter Dr. ‚Augustin;\nBundesrichter Dr. Sauer,\nBundesrichter Dr.. Seibert\nals beisitzende Richter,\nin der Verhandlung,\nbei der Verkündung\ner \"Bundesanwaltschaft,\n\n. Bundesanwalt:\nOberstaatsanwa Dr.\nals Vertreter.\nJustizangestellter\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Münster vom.4. Oktober 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 226\nStGB) verurteilt worden ‚sind, ferner im Gesamtstrafausspruch gegen DD: |\n\nIm Umfang der kufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez3\n\nrn mr mn wenn Mr er mn reine\n\nI. Den Angeklagten war zur Last gelegt, in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei den Justizoberwachtmeister\nvg ermordet zu haben; außerdem war der Angeklagte\nTE des Rückfalldiebstahls beschuldigt.\n\nDas Schwurgericht hat sie wegen Gefangenenmeuterei\nin Tateinheit mit gemeinschaftlicher. Körperverletzung mit\nTodesfolge 3 1 außerdem wegen Rückfalläiebstahls -\nverurteilt, und zwar iD |] und Cu :v je zehn\nJahren, n 53 zu dreizehn Jahren und sechs Monaten\nsowie m ZU acht Jahren. Zuchthaus. | |\n\nDie Revision der Stastsanwaltschaft rügt die Ver-\n\n. letzung, des sachlichen Strafrechts, insbesondere die Nicht-\n- anwendung des $ a1 StOB. Sie ist im Ergebnis begründet:\n\nDie schon mehrfach vorbestraften Angeklagten waren im Dezenber. 1954 die einzigen Häftlinge im Gerichtsgefängnis ZU Borken. Ihre Beaufsichtigung und Betreuung\n.oblag in erster. ‚den 60. Jahre, alten Strafanstaltsbeamten Karl V wu |\n\n= | | p genossen. als Kalfaktoren\nverhältnismäßig viel \"Bewegungsfreiheit: Bei Dumm: der :\nden drei andern. geistig überlegen und der Führer des gan-\n\n\" zen Unternehmens. war, entstand zuerst der Gedanke an einen\ngewaltsamen Ausbruch. Er verstand 885 seine WHithäftlinge\nfür den Plan zu gewinnen. vw söllte mit einem heimlich angefertigten. Aschensack,. ‚der prall gefüllt \"und fest\nwie ein Rnüppel war, niedergeschlagen, betäubt, sodann gefesselt und geknebelt werden. Bei den Vorbesprechungen lehnte KB jeäoch entschieden ab, den Schlag auszuführen,\nweil er vg zugetan war und zudem befürchtete, ein\n\n„ten aber eine. Entdeckung befürchtete\n\nsolcher Schlag könne den Tod des zu Überfallenden zur Foige haben. Dagegen erklärte sich a] dazu bereit. Dabei\näußerten wiederum a — ] und auch | die Befürchtung, der vorgesehene Schlag auf den Kopf vi» könne\nzu dessen Tode führen. Dazu bemerkte jedoch u.a. ao}\ndas sei ganz egal. Im übrigen versuchte N 3 die anderen\nzu beruhigen, durch den Schlag werde der Beamte, ohne weitere Folgen, nur betäubt. Die drei anderen waren aber trotzdem von der Gefahr rlosigkeit des Schlages nicht überzeugt.\n| und eo u die auch untereinander Bedenken äußer ben\nder Beamte Ü |) könne von dem Schlag sterben, unternahmen daraufhin am Morgen. des für das Gesamtunternehmen\nvorgesehenen Tages allein einen Ausbruchsversuch, der jedoch mißlang, ohne entdeckt. zu werden Da die vier Angeklagntschlossen sie sich,\n\nden geplanten gemeinsamen. Ausbruch. doch noch durchzuführen.\n\nAls sie, unter dem Vorwand 3. Btichertauschs, init\nvB allein in der Aufnahmezelle ‚waren, ‚schlug im zB»\nauf ein Zeichen | mit dem heimlich mitgeführten\nAschensack auf den Kopf. Der Schlag \"zeigte jedoch keinerlei\nWirkung, vielmehr sprang V\nerbitterten Handgemenge mi;\n\na\nun nie erg\nED :: Ce nie:\n\nEEE er. Fügen una Untersche _\nwart dem Überfallenen eine Jacke über und.preßte sie auf\n. dessen ‚Gesicht. u 7 schlug sodann auf.ihn;weiter mit dem\nSack ein, bis dieser. platzte. Dr 3 umfasst anschliessend mit der linken Hand. die ‚Gurgel V > und würgte\nim während er mit einem ‚Schuh zu und dann mit einem\nvon U \\ herbeigeholten Hanäfeger dem Überfallenen\nSchläge auf den Kopf und ins Gesicht versetzte. Vom\nhatte unterdessen schon seit einiger Zeit ohne jede Bewegung dagelegen. wi war schon vor dem Schlagen\nDEE it dem Schuh aufgefallen, daß die Augen des\n\nEs kam nun zu einem\nsein leben ringenden Be-\n\na\n\n|\n\nOpfers steif und glänzend wurden, und er hatte vergeblich\ndessen Puls zu fühlen versucht. vg legte dem Überfallenen noch einen Knebel an, was keinerlei Schwierigkeiten bot, weil er mit geöffnetem Mund dalag. Anschliessend nahm D. die Geldbörse VB an sich.\n\nDen Angeklagten gelang es sodann,aus dem Gefängnis\nzu fliehen. Der Tod des Beamten war duren Ersticken eingetreten, verursacht durch die Würgegriffe DE .\n\nDie Angeklagten haben zugegeben, sich Zusammengetan zu haben, um mit vereinten Kräften den Aufsichtsbeamten\n\ntätlich anzugreifen und zu entfliehen. Als der erste Schlag\n\nmit dem Äschensack‘ wider. Erwarten keinerlei Wirkung gezeigt habe, seien sie sich - wie sie außer BD ] weiter\nzugaben - darüber klar gewesen,- daß es ihnen nur unter\n\nAufbietung all ihrer Kräfte und nach hardem Kampf gelingen\n\nkönne, den sehr kräftigen Beamten ZU überwältigen; am\nSchreien zu hindern, zu fesseln und zu knebeln. Sie haben\njedoch bestritten, jemals, sowohl bei der Planung als auch\nnachher, die Tötung. Do gewollt zu haben. Ferner\n\n' haben sie in Abrede gestellt, bei der ‚Planung den als möglich vorausgesehenen Tod des zu Überfallenden gebilligt\n\nzu haben; sie wollen vieimehr bis zuletzt gehofft haben,\ndaß oo ) nicht sterben werde. Während des Überfalls\nwollen sei in der Erregung überhaupt Nicht mehr an die\n\nmöglichen Folgen des Kanpfes ı und der Mißhandlungen ‚gedacht | w\n\nhaben.\n\nDas Schwargericht ht zunächst als unwiderlegbar.\nangesehen, ‘daß die Angeklagten nicht den bestimmten Vorsatz\n\nhatten, > VE - zu töten. =\n\nAuch ein bedinater \"okungsvorsete sei ihnen nicht\nnachzuweisen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme erlaube nicht\ndie Feststellung, daß sie bei der Planung den als möglich\n\nN En\n\nEee\n\nvorgestellten Tod des Beamten auch gebilligt hätten: Daß\n\ndie bei der Tatausführung vor eine neue Situation gestellten\nAngeklagten sich dabei den Tod VW als nög:iche Folge\nder Mißhandlung vorgestellt und daß sie diese Folge gebilligt hätten, habe die Hauptverhandlung gleichfalls nicht\n\nzur Überzeugung des Schwurgerichts ergeben. In der Erregung\ndes Kampfes seien ihre Gedanken durch das Nächstliegende\n\n- die Überwältigung üÜ 5 um dadurch die Freiheit zu\nerlangen - in Anspruch genommen gewesen. .Biner Tötung des\nWachtmeisters habe es zur Erreichung ihres Ziels nicht bedurft. Unter den gegebenen Umständen darüber hinaus Überlegungen anzustellen, welche Folgen ihre Tat für den Überfallenen haben könnte, würde eine Kaltblütigkeit und geistige\nVerfassung voraussetzen, die das Gericht den Angeklagten\nnicht zutraue. Das Würgen. als das wirksamste Mittel, um ein\nSchreien zu verhindern, habe. 4War nicht außerhalb ihres Plans\ngelegen. Sie hätten aber darauf vertraut, VW “serie\nihren massiven Angriff überleben. Bei Anstellung nur geringfügiger uberlegungen. hätten sie jedoch erkennen können und\nmüssen, daß U _X die brutale Behandlung nicht überleben\nwerdes darin liege ihre. Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge (§§ 226, 56 step). u |\n\nII. a) Soweit. das Schwurgericht bei den Angeklagten unbedingten Tötungsvorsatz verneint hat, ist. ‚das Urteil recht-\n\nlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich auch\nnicht hiergegen.. . ne N\n\n») Zur . Frage des Handelns mit: bedingten Tötungsvorsatz hat das ‚Schwurgericht (vgl S 50 UA) an sich zutreffend\nerkannt, daß diese Vorsatzform das Voraussehen der möglichen\nFolgen einer Handlungsweise und deren Billigung voraussetzt\n(BGCHSt 7, 363 /368 £7. Wie der Urteilszusammenhang (S 45,\n46, 50, 51 UA) ergibt, hat der Matrichter für den Zeitpunkt\nder Tat beide Voraussetzungen als nicht nachweisbar ange-\n\nsehen, wenn er auch bei der rechtlichen Würdigung (S 50\nunten UA) nur noch davon spricht, die Angeklagten seien\nnicht überführt, die Todesfolge ihres Handelns zu irgendeiner Zeit gebilligt zu haben. Dieses maßgebende Werkmal\ndes bedingten Vorsatzes hat das Schwurgericht also auf\njeden Fall verneint. \\\n\nEs 1äßt sich jedoch nicht von der Hand weisen,\ndaß der Tatrichter an den Begriff der Billigung zu hohe\nAnforderungen gestellt und ihn verkannt hat. In BEHSt T;\n363 /3697 (nIw 1955, 1688 Nr 16) wird zum Ausdruck gebracht, daß der Täter auch einen solchen Erfolg - im\nRechtssinne - billigen kann, der ihm an sich unerwünscht\nist. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Schwurgericht,\ndem diese Entscheidung. noch nicht bekannt sein konnte,\nden Sachverhalt nicht. geprüft, jedenfalls nicht erörtert.\n\nEs lest zwar dar, für die \"Angeklagten hätte es zur Erreichung\n\nihres Ziels der Tötung des Wachtmeisters. nicht bedurft (S 48\nUA). Die Bejahung des bedingten Mötungsvorsatzes hängt jedoch nicht notwendig davon ab, ob dem Täter der Tod des\nOpfers zur Erreichung seiner Wünsche erfor rderlich erscheint. Der Tod kann auch eine in Kauf genommene Nebenfolge sein. :\n\nur jeden Fall entbehrt - bei der gegebenen Sachlage - die Annahme des Schwargerichts, die Angeklagten\ngrift una die brutale Behandlung überleben (8 51 un), einer\ngenügenden Begründung. j\n\nDas Schwurgericht erwähnt in den entscheidenden\nAbschnitt seiner Ausführungen selbst, daß sich für die\nAngeklagten angesichts der neu entstandenen lage - also\nihnen erkennbar - äie Notwendigkeit ergab, alle ihre\nKräfte zur Überwältigung des \" um sein Leben \" ringenden\nWachtmeisters einzusetzen. Schon diese Ausführung mußte\n\ner, EL\n\nden Tatrichter zu einer eingehenderen Erörterung veranlassen, warum sie bei diesem Kampf um Tod und Leben\nnicht den Tod des Überfallenen als mögliche - wenn auch\nvielleicht unerwünschte - Folge ihres Handelns, trotz\nihrer Erregung, erkannten und billigten:s Das Schwurgericht\nhebt zwar weiter hervor, die Gedanken der Angeklagten\nseien durch \"das Nächstliegende\" (Kampf um die Freiheit)\nin Anspruch genommen gewesen. Die Urteilsgründe lassen\naber eine Stellungnahme. dazu vermissen, ob denn nicht\n\nder von ihnen überfallene, ihrem gefährlichen Zugriff\nausgesetzte Beamte für sie sozusagen der Nächstliegen-\n\nde war, bei dessen Überwältigung sie, wie der Tatrichter\nan anderer. Stelle des Urteils ausführt, \"eine seltene\nBrutalität und. Heimtücke an den: Tag legten. \" Wie der\nOberbundesanwalt überzeugend ausführt, hätte es auch\nbesonderer. ‚Darlegungen dazu bedurft, warum die Angeklagten die bei der Planung schon den vorgesehenen einen\nSchlag mit dem Aschensack als möglicherweise tödlich wirkend voraussahen, beim Überfall trotz der dem Opfer zugefügten massiven und viel schwereren Mißhandlungen noch\nbis zuletzt darauf vertrauen konnten, es werde am Leben\nbleiben. Dabei wurden die brutalen körperlichen Einwirkungen, noch fortgesetzt, obwohl G - der: sich\nvorzeitig entfernte - die’ \"Augen er — hatte brechen\nsehen und vergeblich seinen Puls zu fühlen versucht hatte,\nund auch nachdem der Niedergeschlagene \"schon seit. einiger Zeit ohne jede Bewegung. dalag\" (S 26 UA). Von diesem\nZeitpunkt ‚des Geschehens ab hätten die Angeklagten also\ngeradezu an ein Wunder ‚glauben müssen, wenn sie - wie das\nSchwurgericht. annimmt — auch. jetzt noch darauf vertrauten, ihr Opfer werde am. Leben. bleiben. \"Auch könnten die\nweiteren Darlegungen des Schwurgerichts dahin verstanden werden, daß ein vorsätzliches Tötungsdelikt nur bei\nentsprechender Kaltblütigkeit des Täters denkbar sei\n\nund seine bei der Tatausführung vorhandene Erregung,\ntrotz voller Verantwortlichkeit, den Vorsatz praktisch\nausschließe. Eine solche Auffassung wäre rechtsirrig.:\n\n‘Jedenfalls ist die Verneinung des Tötungs-\n\nvorsatzes bisher nicht von ausreichenden Gründen getragen. Dies gilt besonders für den Angeklagten DW»: ic::\nUrheber des Geschehens und geistigen Führer der anderen,\nder vB» zu Tode gewürgt hat und den das Schwurgericht bei der Strafzumessung als gemütsarm, gefühlskalt\nohne Gewissensregungen und gesellschaftsfeindlich kennzeichnet. Bei ihm erscheint die Verneinung des Tötungsvorsatzes mit der Lebenserfahrung kaum vereinbar.\n\nIII. Das angefochtene Urteil ist daher mit den\nFeststellungen aufzuheben, soweit die Angeklagten nur\n\nwegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 226 StEB) verurteilt sind, bei vum auch\nim Gesamtstrafausspruch. Seine. Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls ist, wie die Auslegung der Revisionsbeeründung ergibt, nicht angefochten.\n\n” Der Tatricnter hat den Sachverhalt erneut zu\nwürdigen. Er erhält zugleich durch die Urteilsaufhebung\nGelegenheit, ihn, soweit möglich, zu ergänzen. Es ist\nz.B. ‚bisher nicht festgestellt, wie lange der Überfall\nDEE gedauert und welchen Inhalt ‚die abfällig Bemerkung\n\n| \\ m 1] (S 26 Un) gehabt hat. Weiter wird die nach-\n= trägliche Darstellung DO EB vor dem Untersuchungs-\n\nrichter (Ss 46, 47-UA) daraufhin zu prüfen sein, ob es\n\nsich. hierbei nicht zumindest teilweise doch um mehr als\n\nee\n\nhandelt hat.\n\nIm übrigen sei noch darauf hingewiesen, daß\ndie Rechtsgrundsätze über Mittäterschaft nicht zur notwendigen Folge haben, alle an einer Tat Beteiligten nach\ndeniselben Strafgesetz zu verurteilen (RGSt 77, 286 /2887.\n\nEs erschien angebracht, die Sache an ein,\nmit dem Fall noch nicht befaßtes, benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO).\nund zwar an das Schwurgericht in Essen, bei dem bereits\nein anderes Strafverfahren gegen GEB snhäneie\nist (S 7 UA).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n Oberbundesanwalts.\n\nRotberg 2 Krumme Bu Dr. Augustin\n\nDr. Sauer | | . 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