{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-04-26_4_StR_91_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-26","aktenzeichen":"4 StR 91/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2230 052\n\nım Mamen des Volkes\n\nIn der Strafsacke\ngegen\n\nden Fleischermeister Oskar 2 (mmiEn>\naus BGE. sort geboren am PB 310;\n\nwegen Kuppelei u.a,\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident : Dr. Rotbere\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nels beisitzende Lichter,\n\nüberstaatsanwalt Dr.Dr. (ED in der\nVerhandlung,\n\nOkerstaatsanwalt RED bei der\n\nVerkündung\n\nals Vertreter Ger Bundesanwaltschaft,\n Justiza 'ngesteliter >\n\n. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkannts\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n13. Dezember 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten ein\nVergehen nach § 180 Abs 1 in Tateinheit mit\neinem Vergehen nach § 302 e StGB zur last gelegt wird,\nIn diesem Umfang wird die Sache zur nauen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründes\n\nIm Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten\nzur last gelegt, mehreren der Gewerbsunzucht\nnachgehenden Frauen, an üle er einzelne Zimmer\nseiner Wohnung vermietet hatte, bei Ausübung\nihres unzüchtigen Treibens in einer ihre Not-\n‚lage und ihren Leichtsinn ausbeutenden Weise\nVorschub geleistet und dadurch sich nach\n§§ 180 Abs 1, 302 e, 73. StGB strafbar gemacht\nzu “babe? . u . i\n\nDas landgericht hat. ihn von diesem An-Klagevonmurt mangels Beweises freigesprochen.\n Maßgebend hierfür waren insbesondere die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen\nProstituierten. Von ihrer Vereidigung hat das\nLandgericht in Anwendung des § 60 Ne: Swen\nabgesehen, weil sie der Beteiligung an der\nden. Gegenstand der Untersuchung bildenden\nDat verdächtigt seien. E ierin sieht die Staats-\n\nU amwältschaft. einen für den Freispruch des An-\n\n\"geklagten ursächlichen Verfahrensverstoß, den .\n\n\" sie'mit ihrer Revision geltend macht, Das vom\n\n Oberbundesenwalt vertretene Rechtsmittel muß\nzur Aufhebung des Urteils ih dem aus dem Ent--\nscheidungssatz 'ersichtlichen Umfang führen,\n\nOb eine in der Hauptverhandlung als Zeuge\nvernommene Persen der Teilnahme. an der Tat des\nAngeklagten, die den Gegenstand der Untersuchung\nbildet, verdächtig-ist und -zutreffendenfalls-\n\nnach § 60 Nr 3 StPO nicht vereidigt werden darf,\n\nhat, soweit es sich um dis im Bereich der Tatsachen\nliegenden Umstände hanäelt., die einen Verdacht\ngegen den Zeugen zu begründen geeignet sind.\nallein der Tatrichter zu entscheiden. In diesen\nUmfang ist seine Entscheidung der Nachprüfung\ndurch des Revisionsgericht entzogen, Ob aber\nein bestimmtes Verhalten des Zeugen, dessen ihn\nder Tatrichter für verdächtig hält und halten\ndarf, dem Begriff der Teilnahme. im Sinne des\n\n§ 60 Nr 3 StPO genügt, ist weithin eine Frage\nder richtigen Rechtsanw&ndung und demgemäß\n\nder Nachprüfung des Revisionsgerichts zugäng-Lich, je Zu\n\n\"Welches Verhalten der unvereidigt” gebliebenen Zeuginnen im vorliegenden Fall als Grundlage eines Verdachts im Sinne des § 60 Nr 3 StPO\nin Betracht kam, ist nach den Feststellungen der\nStrafkammer nicht zweifelhaft, Es bestand’ darin,\ndaß sie der Gewerbsunzucht nachgingen, sich auf\neine vom Angeklagten ausgehende Aufforderung hin\nbei ihm einnieteten und ihm die von der Strafkammer im einzelnen angegebenen Gelübeträge für\nUnterkunft und Verpflegung. bezahlten. Darüber\nhinaus haben. äie Dirnen keine seine Tat. fördernde Wirksankeit entfaltets Insbesonde ere schließen\ndie Feststellungen des Landgericht s die Möglichkeit aus, daß sie ihn ZU. seinem Verhalten bestirmt oder ihm dabei behilflich waren, 1s muß\n\" daher davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer allein äie Tatsache, daß die Frauen Unzucht trieben und an den Angeklagten bestimmte\nBeträge für Kost und Miete zahlten, als Teilnahme\nan der den fegenstand der Untersuchung bildenden\nTat gewertet hat. Das ist rechtsirrig, Schon in\n\neiner sehr frühen Fntscheidung [RGSt 6, 286)\nhat das Reichsgericht mit zutreffender Begründung ausgesprochen, daß die Kuppelei ein\nselbständiges Vergehen mit selbständigen Tatbestand derstellt, das in seinem begritfiichen\nWesen durch die Strafbarkeit der durch die’\n\nKuppelei geförderten Unzucht nicht bedingt ist.\nAllerdings ist es, worauf das Reichsgericht aaO\nebenfalls zutreffend hinweist, möglich, daß die\n\nPerson, um deren Unzucht es sich handelt, sich\n\neiner strafbaren Teilnahme: etwa durch Anstiftung\ndes Kupplers zu der ihre Unzucht fördernden Tat\n\noder durch Beihilfe hierzu schuldig macht (vgl\nRGSt 255 369) » Dann ist es aber nicht die Un-\n\nzucht, die diese Teilnahme. begründet, sondern\n\n‚es sind andere darüber hinausgreifende Handlungen. An diesen Grundsätzen hat das Reichs- .\ngericht auch in späteren E Entscheidungen festgehalten (RG IW 1916, 1347 Nr 4; 1937, 2386\n\nNr 46), Ihm hat sich bereits: der 1, Strafsanat\ndes Bundesgerichtshofs in der zum Abdruck ne-\n\n stimten Entscheidung 1 StR 381/55 vom 22, De-\n\nzember 1955 angeschlossen,\n\nDieser Ansicht folgt auch der erkennende\n\nSenat. Die Tatsache, daß sich die Unzucht einer\n?rostituierten in dem allgemeinen Rahmen abspielt,\nin dem die Tat des Kupplers liegt, und demgemäß\nin einem engen äußeren und inneren Zusaumenhang\nmit ihr steht, reicht für den Begriff der Teil-\n\nnahme im Sinne des § 0 Nr 3 nicht aus (vel\n\nRGSt 57, 187). Sie setzt mindestens voraus, daß\nder Zeuge in einer ihn selbst strafrechtlich be-\n\nu a et u in\n\nET Titan.\n\nZe wer Tau Zu\n\nlastenden und in derselben Richtung, in der der\nAngeklagte tätig geworden ist, mitwirkenden Weise\nin Erscheinung getreten ist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Man mag in Verhalten der Frauen eine notwendige \"Teilnahme\"\n\nin dem Sinne sehen, daß es erst die tatsächliche\nVoraussetzung für die Handlungen des Angeklagten\nschuf, Das aber genügte nicht, von ihrer Vereidigung abzusehen (vgl. auch RG JW 1937 > 2386\n\nNr 46).\n\nAllerdings hätte die Strafkammer dies dam\ntun dürfen. und müssen, wenn die Zeuginnen etwa\ndurch ein vor der. Hauptverhendlung liegendes Verhalten der Begünstigung. verdächtig gewesen sein\nsollten. Indes bieten die Feststellungen der\nStrafkammer für einen solchen Verdacht keinen An-\n\n“halt. Überdies hätte die Strafkammer auch dann,\n\nwenn sie einen derartigen Verdacht angenommen\nhaben sollte, in ihrem Beschluß gerade dies als\nGrund für die Nichtvereidigung angeben müssen\n\n(8 64 5120). Darauf hätte die Stastsanwaltschaft\neinen Anspruch gehabt, um danach ihr weiteres\nProzeßverhalten einrichten und sachgemäße, der\nWahrheitsfindung dienende Anträge stellen zu können, \"\n\nSchließlich kann auch der Umstand,. deß dem\nAngeklagten neben einem Vergehen aus § 180 Abs 1 StGB\nzugleich zur Last lag, Sachwucher zum Schaden der\nTDirnen getrieben zu haben, den von der Strafkammer\nbegangenen Verfahrensverstoß nicht unschädlich\nmachen. Zwar waren die Frauen durch das etwaige\n\nwucherische Verhalten des Angeklagten geschädigt.\n\n\\\nH\n3\nR\nf\n'\nB\n“\n\ner en\n\nememeenn\n\nee rn\n\nDaraus ergab sich aber für die Strafkaumer nicht\ndie Verpflichtung. sie unvereidigt zu lassen. Sie\nhätte vielmehr dann nach § 61 Nr 2 StPO nach\npflichtgemäßem üirmessen von einer Vereidigung absehen können, Ob diese Ermessensentscheidung ebenfalls zu einer Nichtvereidigung der Zeuginnen geführt haben würde, ist ungewiß. Selbst wenn dies\nbejaht werden dürfte, hätte die Staatsanweltschaft\naus dem bereits erwähnten Grund einen Anspruch.\ndarauf gehabt, den für die Ni ichtvereidigung meaßgebenden Grund zu erfahren. n- Bu =\n\nBei diesem Ergebnis braucht die weitere Rüge\nder Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungs-\n\npflicht verletzt, nicht erörtert zu werden. Das\n‚Dandgericht wird Gelegenheit haben, insoweit das\n\nRevisionsvorbringen in der neuen. Verhandlung zu\n\nberücksichtig gen.\n\nEbensowerig braucht auf. die Sachrüge einge-\n\nsangen zu werden.\n\nRotberg Krumme\n\nSeihert.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/4-str-91-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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