{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-04-26_4_StR_331_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-26","aktenzeichen":"4 StR 331/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22*5 034 r\n\naA Stk 331/56\n\nIa Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Walther P m aus Dom dort geboren\nMD tn\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 18, Oktober 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt HR\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des lLandgerichts in Detmold vom\n\n26. April 1956 aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen fahrlässigen Falscheides verurteilt worden\nist,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, gegen den wegen Meineids und Untreue\ndas Hauptverfahren eröffnet worden war, ist durch das angefochtene Urteil unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt und das Rechtsmittel in zulässiger Weise darauf\nbeschränkt, daß der Angeklagte nicht wegen Meineids bestraft\nworöen ist. Insoweit rügt sie Verletzung von Verfahrensrecht\nund des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision hat Erfolg.\nI. Die Verfahrensrüge.\n\n1. Der Aufklärungsrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte, der als Papiergroßhändler in geschäftlichen Schwierigkeiten war, vereinbarte mit den Firmen Papierfabrik Sum. SEE Pariervortrieh FB unä Papierwarenfabrik N, dei denen er noch alte Geschäftsschulden\nabzutragen hatte, daß bei künftigen Lieferungen ihm der übliche Händlerrabatt von 25 % nicht in voller Höhe, sondern\nnur in Höhe von 15 % zugute kommen sollte, während 10 % den\nFirmen zur Abdeckung der aiten Schulden zustehen sollten.\n\nUnter diesen Bedingungen erfolgten dann die Lieferungen der\ngenannten Firmen an den Angeklagten.\n\nAuf Betreiben eines anderen Geschäftsgläubigers wurde\nder Angeklagte am 27. August 1955 dem Amtsgericht zur Leistung\ndes Offenbarungseides vorgeführt. Der Abschnitt B des Vermögensverzeichnisses wurde vom Vollstreckungsrichter nach Angaben des Angeklagten ausgefüllt; unter Nr 2 ist aufgeführt:\n\n- 3 -\n\nSsltständiger Provisionsvertreter in der Papierbranche für\n\"oigende Firmen: Sm -: .-; TED -: ..., SB unc\ngelegentlich für andere Firmen. 2.21. arbeite ich nur für\n\näie oben genannten drei Firmen. Brutto-Durchschnittsverdienst\nca. 500.- DM monatlich, netto ca. 300.- DM ...*. Die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben beschwor der Angeklagte.\n\n13\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß diese Angaben des\nAngeklagten insoweit sachlich unrichtig waren, als er nicht\nselbständiger Provisionsvertreter, sondern selbständiger\nKaufmann sei, weil er die Waren in eigenem Namen gekauft und J;\nverkauft habe. Die Strafkammer hat aber trotz erheblicher,\nden Angeklagten belastenden Umstände geglaubt, ihm eine vorsätzliche Eidesverletzung nicht nachweisen zu können.\n\nZu diesem Ergebnis kommt die Strafkammer u.a. deshalb,\nweil der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, mit dem Oberserichtsvollzieher, der ihn vorgeführt habe, habe er seine\ngesamte Geschäftslage durchgesprochen, insbesondere seine\nGeschäftsbeziehungen zu den vorgenannten drei Firmen. Darauf\nhabe ihm dieser erklärt, dann sei er ja praktisch selbständiger\nProvisionsvertreter. Dies hat der Tatrichter als unwiderlegte\nEinlassung des Angeklagten dem Urteil zu Grunde gelegt, ohne |\n‘den Obergerichtsvollzieher als Zeugen in der Hauptverhandlung 9:\nzu vernehmen.\n\n2, Gegen dieses Verfahren wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge. Sie ist der Ansicht, daß sich\ndem Lanägericht die Vernehmung des Obergerichtsvollziehers |\nals Zeugen dann habe aufdrängen müssen, wenn es aus der Einlassung des Angeklagten Schlüsse zu seinen Gunsten habe ziehen\nwollen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe\ndeshalb keinen Antrag auf Zeugenvernehmung gestellt, weil er\n\nSr\n\n-A4-\n\nselbst dann einen Meineid des Angeklagten eindeutig für nschgewiesen gehalten habe, wenn man die Richtigkeit Gleses Gespräches unterstelle;z er habe jedenfalls nicht damit gerechnet,\n‘aß die Strafkammer dieses angebliche Gespräch verwerten könnte,\nwm bei dem Angeklagten die innere Tatseite des Heineids zu verneinen.\n\n3. Diese Rüge ist begründet. Die Schlußfolgerungen die\ndas Landgericht hinsichtlich der inneren Tatseite des Meineids\ngezogen hat, sind bei dem beruflichen Werdegang des Angeklagten\n- der nach abgeschlossener kaufmännischer Lehre fast sein ganzes\nLeben in gbhängiger oder selbständiger Stellung kaufmännisch\ntätig war - so ungewöhnlich, daß sich ihm eine weitere Sachaufklärung geradezu. aufdrängen mußte. Wenn die Strafkammer\ntrotz erheblicher Bedenken, die sie im Urteil selbst zum Ausdrucl bringt, es schon für möglich hielt, daß der Angeklagte\nals selbständiger Kaufmann glaubte, sich als selbständigen\nProvisionsvertreter bezeichnen zu können, und wenn sie ibm\nweiter darin zu folgen beabsichtigte, daß er in seilnem Irrtum\ndurch den Obergerichtsvollzieher bestärkt worden sei, 50 mußte\nsie sich im Rahmen ihrer Pflicht zur Erforschung der Wahrheit\neritschließen, diesen als Zeugen in der Hauptverhanälung zu Vvernehmen. Dies gilt umso mehr, als es nicht sehr wahrscheinlich\nsein dürfte, daß ein Obergerichtsvollzieher dem Angeklagten\neine derartig unrichtige Rechtsauskunft erteilt haben sollte.\n8 244 Abs 2 StPO ist somit verletzt. Auf diesem Verfahrensverstoß kann nach dem Vorgesagten auch das Urteil beruhen,\nso daß es mit den Feststellungen aufgehoben werden muß, 80-\nweit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides bestraft\nworden ist.\n\nII, Eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf es daher an\nsich nicht mehr. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch\ndarauf hingewiesen, daß das Urteil den Sachverhalt in rechtlicher Beziehung insofern nicht erschöpft, als die vom Ange-\n\n-5-\n\nklsgten angegebenen Provisionsforderungen nicht rur Talsch bezeichnet waren, scndern nach Art, Rechtsgrund, üntstehungszeit\nund Schuldner gänzlich verschieden von den Forderungen waren,\naus Genen tatsächlich das Vermögen des Angeklagten bestanü.\nDies bestand in Wirklichkeit aus den Forderungen gegen seine\nAbnehmer sus denen mit diesen abgeschlossenen Kaufverträgen;\näiese Forderungen kat der Angeklagte verschwiegen. Die Verheimlichung dieser Forderungen, zum mindesten ein Zeitgewinn durch\ndie Ablenkung der Gläubiger auf die angebliche Vollstreckungsmöglichkeit in die in Wirklichkeit nicht bestehenden Frovisions-Zorderungen gab dem Angeklagten äie Möglichkeit, in der Zwischenzeit über diese Forderungen durch Einziehung oder in anderer\nWeise zu verfügen, so daß die Gläubiger mit ihren Vollstreckungsmaßsahmen in diese Forderungen zu spät kamen. Hierin könnte\nein durchaus begreiflicher Beweggrund für das Handeln des Anseklagten gesehen werden; diese Möglichkeit hat das Landgericht\nbisher nicht geprüft.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Überbundes-\n\nanwelsse\n\nRovberg Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Dr, Wiefels '","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/4-str-331-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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