{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-04-26_4_StR_114_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-26","aktenzeichen":"4 StR 114/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚für das Nachschlagewerk! |\n\n‚für die Amtliche Sammlung!\n\n—— nr nu nn mn nn nm mer mal wirt er: mer gun. mem mei dl ler“ Dia ame Bann dam dar eb mm me men er porn Sa nn hans une! ar\n\nGesetas ex St6B s 166 =\nRechtssat: z& Dem Schutz’ der. Vorschrift gegen beschinpfenden Untug\nuntersteht auch ein Kirchenvorraum (Winafang), wenn\n\ner einen bestinmungsmäßigen Zugang. zum Gottesdienst\n\nIimnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Kraftfahrer Herbert B EB zus EB: iort geboren\n\nan ED 1927, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beleidigung u. a:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumnme\nEundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert ”\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Januar 1956 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittele\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit öffentlicher Erregung geschlechtlichen\nÄrgernisses, und wegen Verübung beschimpfenden Unfugs in einer\nKirche in zwei Fällen, beide begangen in Tateinheit mit\nBelei:digung und mit öffentlicher Ärgerniserregung, zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis\nverurteilt..\n\nMit der Revision macht er die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts geltend:\nDie Rechtfertigungsschrift rügt jedoch lediglich die\nfehlerhafte Anwendung des § 166 St&@B, Es ist daher davon\nauszugehen, daß mit dem Rechtsmittel nur die Verurteilung in den Fällen zuI2a und b - Vorkommnisse in\neiner Kirche - angegriffen werden soll.\n\nDie Revision- kann keinen Erfolg haben. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO);\ndie Sachbeschwerde. greift nicht, ‚durch.\n\nDer erblich belastete, iscnlegte vorbestrafte,\nBeschwerdeführer hat am 16. April 1955, vormittags, im\nWindfang der katholischen Pfarrkirche in Egg\n> onaniert. Das erste Mal.geschah dies gegenüber\nder sechs Jahre alten Renate EG, die er dabei ansah,\nals sie durch den Vorraum an ihm vorbeiging., Zur selben Stunde bemerkte die 36 Jahre alte Maria oo _Yy\nals sie die Kirche verlassen wollte, den Angeklagten,\nder ihr vorher schon aufgefallen war. Er stand hinter\nder Tür des Windfangs, sein Gesicht gegen die Glasscheibe\ngepresst, und rieb an seinem Geschlechtsteil., Maria\n\nVB wich aaraufnin völlig verstört zurück und verließ das Gotteshaus durch einen anderen Ausgang. Der\nWindfang ist ein kleiner Vorraum, durch den man nach\nDurchschreiten der äußeren Tür gelangt: Er ist etwas\nbreiter als die zweiflügelige Eingangspforte selbst und\netwa 4 -— 5 m lang. Zum Kirchenraum hin wird der Durchgang durch eine zweiteilige Klapptür abgegrenzt. Diese\nbesteht aus honigfarbenem, etwas gewelltem Glas, das\n\nvon beiden Seiten durchsichtig ist. |\n\nDas Landgericht hat, in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen, die volle Zurechnungsfähigkeit des.\nBeschwerdeführers, trotz seiner Abartigkeit, seiner erblichen Belastung und seines ungewöhnlichen Verhaltens,\nbejaht. Ein sachlicher Rechtsfehler tritt dabei nicht\nzutage,\n\nSoweit die Strafkammer die Betätigung des Ingeklagten in den beiden Fällen jeweils als Beleidigung in\nTateinheit mit Schamverletzung (§ 8 185, 1§ 3 StGB) gewürdigt hat, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.\nAuch die Revision wendet sich nicht besonders hiergegen.\n\n. Was. ferner die Anwendung des § 166 StGB anlangt;,\nso konnte das Landgericht in dem Ärgernis erregenden,\nunzüchtigen Treiben des Beschwerdeführers unbedenklich\nbeschimpfenden Unfug im Sinne dieser Vorschrift erblicken. Eine religions- oder kirchenfeindliche, ins-\n, besondere eine gottlose. Tendenz braucht der beschimpfenden Handlung nicht innezuwohnen. Es genügt eine Herabwürdigung des geheiligten Ortes, die geeignet ist, das\nreligiöse Empfinden zu verletzen (RGSt 23, 104 [105];\n32, 213: RG GA 59, 335), d. h. eine des Ortes unwürdige\n\nUngebühr (Maurach, Besond, Teil, 2. Aufl S 342). Eine\nbesondere Rohheit der Handlung, wie sie der überwiegen-\n\nde Teil des Schrifttums (z.B, Schönke-Schröäer, 7, Aufl\nAnm IV b zu § 166) unter Berufung auf RGSt 43, 202 £\nerfordert, wird nicht vorausgesetzt: In dieser Entscheidung hatte der Tatrichter von Rohheit gesprochen, während\ndas Reichsgericht \"diese Störung in roher Form” (lärmendes\nVerlassen der Kirche) nicht als ausreichende Kundge-\n\nbung einer Herabwürdigung ansah»\n\nDie Revision ist nun der Meinung, daß der Windfang; in dem sich der Angeklagte unzüchtig betätigte,\ndem Schutz des § 166 StGB nicht unterstehe, weil ein\nsolches Gelaß nicht zu den eigentlichen Kulträumen\ngehöre. Dem kann nicht beigetreten werden. Vielmehr ist\ndie Auffassung der Strafkamnmer, der betreffende Vorraum gehöre mit zur \"Kirche\" im Sinne des § 166 StGB,\nrechtlich nicht zu beanstanden, Auszugehen ist vom gewöhnlichen Sprachgebrauch:: der allgemeinen Lebensauffassung und dem natürlichen Rechtsempfinden. Das Gesetz\nspricht von \"einer Kirche\". Es macht zwischen deren\neinzelnen Räumen, Schiff, Chor, Sakristei - RG GA 59,\n334 - ünd dergleichen, keinen Unterschied. Auch wird\nim Gegensatz zu § 135 PrStGB (G8 1851, 1285 RGSt 29,\n335) nicht mehr vorausgesetzt, daß der Unfug an Gegenständen verübt wird, die dem Gottesdienst gewidmet\nsind. Es mag nun sein, daß in dem - als Windfang bezeich- -\nneten - Vorraum als solchen keine gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden. Dies rechtfertigt jedoch nicht,\ndiesen Durchgang Räumen gleichzustellen, die mit dem\nGottesdienst und seinen einzelnen Verrichtungen gar\nnichts zu tun haben, wie unter Umständen das Dachgeschoß, die Türme, eingebaute Wohnungen von Kirchenbedienste-\n\nten oder unterirdische Heizungskeller, Räumlichkeiten\nalso, die garnicht zu Zwecken der Andacht betreten\n\nverden (RG GA 45, 2845 RGSt 45, 246 zu § 243 Nr 1 StGB).\nIm vorliegenden Fall dient der Vorraum nicht nur zum\nSchutz vor Wind und Wetter, sondern zugleich als Durchgang für die Kirchgänger. Mit dem Kirchen-Innern war\n\ner zudem durch eine durchsichtige Klapptür verbunden,\n\nso daß unter Umständen auch von ihm aus eine Teilnahme\n\nam Gottesdienst möglich war. Doch ist dieser Umstanä\nnicht einmal entscheidend. Die Frage der Zuordnung solcher Räume zur Kirche kann nicht von. der zufälligen Gestaltung der Innentür (Glas-, Holz-, Polstertür) abhängen. Jedenfalls muß auch in einem Raum wie diesem\n\ndas religiöse Gefühl und die Andachtsstimmung der eintretenden, verweilenden oder sich entfernenden Kirchenbesucher gegen die Herabwürdigung dessen geschützt werden, was ihnen heilig ist. Der Windfang mochte zwar\nkeinen Teil der unmittelbar zum Gottesdienst be-.\n\nstimmten Räume bilden, und seine Entweihung vielleicht\nkeine Entsühnung (reconciliatio) im kirchenrechtlichen\nSinne (Canon 1172. ff CIC) notwendig machen (Holböck,\nHandbuch des Kirchenrechts, Bd 2 8 765): Als.einer der\nbestimmungsmäßigen Wege, auf dem die Gläubigen in das\nKircheninnere und zum Gottesdienst gelangten, gehörte\n\ner aber mindestens mittelbar zur \"Kirche\", ohne Rücksicht\ndarauf, ob sich darin ein Weihwasserbecken oder ein Opferstock befand. Auch dieser Durchgang unterstand daher\n\ndem gesetzlichen Schutz gegen beschimpfenden Unfug: Eine\nandere Betrachtungsweise würde sowohl dem Zweck des\nGesetzes - die Heiligkeit - einer Kirche und das religiöse\nGefühl der Besucher möglichst weitgehend zu schützen -\nferner dem Rechtsgefühl wie der Volksauffassung widersprechen. Nach dieser. befindet man sich nach Durchschreiten der äußeren Tür bereits in der Kirche. Dieses Empfinden pflegen die männlichen Kirchenbesucher z.B. dadurch\n\nDue 2\n\nzu bezeugen, daß sie meist schon beim Betreten solcher\nEingangsräume den Hut abnehmen.\n\nDie innere Tatseite ist auch bei dem Vergehen\ngegen § 166 StGB rechtlich einwandfrei festgestellt.\nDie Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen\n§ 183 und § 166 StGB ist ebenfalls bedenkenfrei, da\ndie jeweils geschützten Rechtsgüter verschieden sind.\n\nDa das Urteil, soweit es der Nachprüfung unterliegt, auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision\n\n-als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Mantel ' Krumme\n\nDr. Sauer Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/4-str-114-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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