{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-04-26_4_StR_109_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-26","aktenzeichen":"4 StR 109/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4StR 209/56 2224 052\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n‚gegen\n\n.\n\nden Holzarbeiter Enil J lb =: ED \">\ngeboren an HENED 1909 ir (iii ‚\n\nwegen Bittlichkoiteyerbrechene\n\nhat der 4. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in ‚der Sitzung\nvom 26. April 1956, an der teilgenonmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Botbere\nals Vorsitzender, Bu\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter 'Krumme u |\nBündesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter, nn . oo\n Oberstaatsanwalt Dr.Dr. BB ;: :er vernanälung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung u\nee als Vertreter. der Bundesanwaltschaft, |\nSn „,gentiangsstellien = on . u\nu ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: u oo.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts. in Essen vom\n2, Januar 1956, wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn,\n\nAuf Grund der Feststellung, daß der Angeklagte die\n9-jährige Christel > in wollüstiger Absicht unzüchtig berührte, hat ihn die Strafkammer wegen eines Verbrechens nach § 176 Nr 3 StGB zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. ren\n\nSeine Revision rükt, die Strafkanmer habe! 'sowöhl. das\nVerfahrensrecht wie. das sachliche Recht verletzt.\n\n1.) Zu Unrecht sieht der Angeklägte « eine ungentigende\nErfüllung der Aufklärungspflicht der Strafkammer darin,\ndaß sie zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes keinen\nSachverständigen vernomtien hat. Zwar waren, wie sie feststellt, die häuslichen Verhältnisse,. unter denen es aufwuehs, für seine sittliche Entwicklung nicht günstig;\ndie Strafkammer weist deshalb auf die besondere Vorsicht\nhin, mit der sie seine Aussage zu würdigen habe. Die Bekundungen des Kindes fanden indes in den Aussagen zweier\nerwachsener Zeugen wesentliche Stützen. ‚Gerade auf die Bekundung der Fürsorgerin, welche über äie ungünstigen -- \\\nerziehlichen Verhältnisse im Elternhaus des Kindes berichtete, Be\nberuft sich die Strafkammer. zum Beweis der. Tatsache, daß | Bu\nChristel X 7 durch Lügen oder. ungehöriges Betragen bisher nicht aufgefällen ist, Entscheidendes Gewicht legt sie\n‚der Aussage der Tante des Kindes bei, zu der es unmittelbar\nnach dem Erlebnis. mit dem Angeklagten in. die Wohnung, kam. j\n2 Dabei war. es, wie die Strafkammer feststellt, \"zutiefst\nerschüttert, ‚ganz verstört und aufgeregt und legte ein Verhalten an den Tag, welches ‘die ‚Zeugin bei ihr noch nicht\nkannte, und erzählt e ihr auf wiederholtes Befragen, der\n\"Angeklagte habe mit ihr \"Schweinereien\" gemacht und. sie\nauch angefaßt\", Überdies hatte sich nach Überzeugung der\nStrafkammer aus der Bekundung dieser Zeugin die Unrichtigkeit der Einlassung des Angel slagten ergeben, das Kind habe\n\n- 3 -\n\nauf Veranlassung seiner Mutter ihn zu Unrecht belastet. Schlieg.\n\nlich durfte die Strafkammer auch den \"sehr guten Eindruck\", den\nsie selbst in der Hauptverhardlung von Christel SD gewonnen\nhat, zugunsten ihrer Glaubwürdigkeit verwerten..\n\nUnter diesen Umständen durfte sich die Strafkammer die\nfür die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ‘des Kindes erforderliche Sachkunde selbst zutrauen.\n\n2.) Das Urteil enthält keine sachlichrechtlichen Mängel,\nStrafaussetzung zur Bewährung durfte d\n‚seiner Vorstrafen nicht bewilligt weı\n\njem ‚Angeklagten wegen\n\nRotberg u. en” Mantel Be _ Krumme\nDr, Sur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/4-str-109-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/4-str-109-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.282882+00:00"}}