{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-04-26_4_StR_108_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-26","aktenzeichen":"4 StR 108/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Sammlung! |\n\nee NT \"\nen\n\n4 StR 108/56 | nn\n\nnn nern m nn rer\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Helmut MI aus\nGE; zetoren an 954 in K ,\nwegen schwerer Diebstähle u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Mantel\nBundesriehter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n“ als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt «Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I)\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: |\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ni.\nwird das Urteil des Ianägerichts in Krefeld von\n9, Dezember 1955 im Sehuldspruch dahin berichtigt, daß der Beschwerdeführer in den Fällen\n9, 11 und 12 des angefochtenen Urteils ( Auto-\n\n matendiebstähle ) und der mitverurteilte Arbeiter Karl zB ir den Fällen 11 und 12 nicht\nwegen schwerer, sondern nur wegen einfacher Diebstähle verurteilt sind.\n\nInsoweit wird dieses Urteil im Strafausspruch,\nund zwar auch hinsichtlich der Gesamtstrafen, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ar\ndas Landgericht — Jugendkammer - zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nB\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte | ist wegen zwölf schwerer\nDiebstähle und zwei versuchter schwerer Diebstähise,\nwegen einfachen Diebstahls und wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 Abs 1 Nr 1 StVG zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts ohne weitere Begründung\n\nrügt, kann nur zum Teil Erfolg haben. :\n\n1. Ende des Jahres 1954 erbrach PER zusammen mit dem in einem besonderen Verfahren angeklagten DEP 3 Zigarettenautomaten, die an den Außenwänden von Häusern zur Straße zu befestigt waren, Die\nTäter steckten 2 Schraubenzieher in. die Türfugen und\nsprengten die Automaten auf diese Weise auf. Sie entnahmen ihnen Geld und Zigaretten. Zweimal beteiligte\nsich aueh der in diesem Verfahren als Mittäter abgeurteilte Arbeiter A) an der Tat, der einen gisich\n‚hohen | Antett an der Beute erhielt. |\n\ns Landgericht hat in diesen Fällen den Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB als erfüllt angeschen,\nweil ein mit der äußeren Hauswand fest verbundenes Behältnis sich nicht außerhalb des geschützten Gebäudes\nbefinde, sondern: als Teil eines solchen erscheine. Es\nfalle daher ebenso wie eine in die Umfassungsmauer eines Gebäudes eingelassene Warenausiage unter die g2-\nnannte Vorschrift, die den besonders betonten und betätigten Besitzwillen schützen solle,\n\nAR\n\nWortiaut wie Entstehungsgeschichte des § 243\n\nAbs i Nr 2 StGB zeigen deutlich, daß die Strafschärfung den Schutz der in einem Gebäude oder un-\n\nschlossenen Raum befindiichen Sachen gegen die gewaltsame Überwindung der durch sie geschaffenen\nSicherung bezweckt; denn der gesetzliche Tatbestand\nist nur verwirklicht, wenn aus. einem Gebäude oder\numschlossenen Raum gestohlen wird. Durch die Ver-.\nwahrung in einem Gebäude oder umschlossenen Raum\nbringt der Gewahrsamsinhaber seinen Besitzwillen.\ndeutlich zum Ausdruck. Die besonders strafwürdige\nStärke und Hartnäckigke: ; der verbrecherischen Tatkraft, gegen die sich die verschärfte Strafdrohung\nrichtet, zeigt sich gerade darin, daß der Täter,\n\ndiesen Besitzwillen mißachtend, mit Gewalt in das\ndurch jene Vorschrift geschützte befriedete Besitztum eingreift (vel. BEHSt 1, 158, 165): enscheldent\nist deshalb nicht, ob ein an der Außenwand eines Gsbäudes oder sonstigen umschlossenen Raumes befestietes Behältnis Hgewissermaßen als Teil dieses Gebäudes\noder dieses Raumes selbst erscheint\", wie die Strafkammer meint. Maßgebend ist nach der Ansicht des Senats vielmehr, ob sich das Behältnis nach der Verkehrsauffassung innerhalb des Gebäudes oder umschlcssenen Raumes befindet und infolgedessen tatsächlich\nvon der Befriedung umfaßt wird.\n\nDiese Vorauss setzung ist hier nicht erfüllt, weil\ndie Automaten zur. Straße hin an der Außenwand der Unm-\n: Tassungsmauer angebracht waren. Wer ihnen die Ware unbefugt entnimmt, verletzt nicht das im 8 245 Abs 1! Nr\n\n[9}\n\n2 StGB besonders geschützte Gut des befriedeten Be-\n\nee\n\nsitztums. Diese Auffassung wurde schon vom Reichsgericht vertreten und überwiegt noch heute im Schrirfttum (RGSt 7, 419 £; JW 1930, 920 Nr. 25; Maurach, Deutsches Strafrecht II 191; Mezger, Studienbuch 4. A, II\n129; Niethammer, Lehrbuch des besonderen Teils 237\n\nZ. 2 b; Schwarz 18. Aufl. § 243 Amm, 2 C aE.). Ob etwas\nanderes zu gelten hätte, wenn die Automaten ganz !n\n\ndie Außenwand der Gebäude eingelassen gewesen wären,\nbedarf hier nicht der Entscheidung. Eine solche Ausnahme hat das Reichsgericht für eine nach Art eines\n\nSchaufensters in die Hauswähd..eingefügte Warenauslage angenommen, weil sie nach den tatrichterlichen Feststellungen von der Umfassungsmauer des Hauses umschlossen war (RGSt 54, 211). Die vereinzelt unter Berufung\nauf diese Entscheidung — offensichtlich vom kriminalpolitischen Ergebnis her — geforderte Anwendung des\n§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf den hier abgeurteilten\nFall (Olshausen 12. Aufl. § 243 Anm. 8 a; Schönke -\nSchroeder 7. Aufl: § 243 Anm IV 1 e) läßt sich jedenfalls nach dem jetzigen Stand der Gesetzgebung nicht\nbegründen.\n\nIn den Fällen Nr. 9, 11 und 12 des angefochtenen\nUrteils ist daher nur der Tatbestand des einfachen\nDiebstahls erfüllt. Der Sehuldspruch kann vom Senat\nin sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. i StPO berichtigt werden, und zwar auch gemäß § 357 StPO gegenüber dem an diesen Straftaten (Nr. 11 und 12) als\nMittäter verurteilten ZB. Die Einzelstrafen un\ndie Gesamtstrafen müssen jedoch aufgehoben werden.Insoweit ist die Sache zur neuen Strafbemessung an das\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\n2. Im übrigen ist die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Strafischärfungsmerkmale des § 243 Abs, 1 Nr. 2 StGB sind in allen\nFällen zutreffend festgestellt. Die Versuchstatbestände sind einwandfrei nachgewiesen. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch kommt nach dem festgestellten Sachverhalt nieht in Betracht.\n\nRotberg . | Mantel 0.00 Krumme\n\nDr: : Sauer - Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/4-str-108-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/4-str-108-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.263410+00:00"}}