{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-04-19_4_StR_96_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-19","aktenzeichen":"4 StR 96/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 St 3 96/56 | 2224 059\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. Dieke N EEE aus\n\nwegen Straßenverkehrsgefähräung\n\nhat der 4, ‚Shrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung.\nvom 19. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.. Augustin\nBündesrichter Dr. Sauer a\nBundesrichter Dr. Seibert . Be\nBundesrichter Dr. Hengsberger u.\n\nals beigitzende ‚Alchber,\n Bundesanwalt ai; © in rhandlung,\nOberstaatsanwa Dr.Dr: bei der Verkündung,\n\n. als re der undesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nBe kur die Revision des Angeklagten wird das Urteil Bu\n\ndes. bandgerichts in Aurich vom 21. Oktober 1955 mit u\nden Festes ellungen aufgehoben und die Sache zur neuen BR\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten _....\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie- \\\nsen. |\n\nVon Rechts wegen\n\neinmal ein Fü\n\nDer Angeklagte steuerte, ohne im Besitz eines Führer-\n\nscheins zu sein, in der Nacht vom 6./7. Juni 1955 seinen\nPersonenkraftwagen von Westermarsch nach Norden. Er hatte\nvorher so viel Alkohol getrunken, daß der Blutalkoholgehalt bei ihm 2, 14 1m betrug.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Straßen-\n\nverkehrsgefährdung ' in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24\nAbs 1 Nr i ‚StVe zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen\n\nEu\n\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzögen mit der Ma8-\n\ngabe, daß ihm eine neue erst. nach neun Monaten erteilt\nwerden dart. Strafaussetzung zur. Bewährung wurde versagt.\n\nDie'Revision des Angeklagten miß niedig haben.\n\n1) Die Verurteilung aus § 24 Abs 1 Nr 1 StV@ begegnet allerdings keinen Bedenken. Den Tatbestand dieser Vor-\n\"schrift erfüllt, wer ein Kraftfahrzeug führt; ‚ohne: einen\n' Führerschein; besitzen. Auch der Kraftfahrer “dem zwar\n| rschein ausgehändigt wurde, der aber bei\neiner \"Kontrolle. nicht in der Lage ist, genaue’ Auskunft\ndarüber’ zu erteilen, wo sich der Ausweis befindet, oda.\ner alsbald ohne größere Schwierigkeiten herbeigeschafft\nwerden kann, \"hesitzt! den Führerschein nicht mehr. Das\ngilt ebenso für den Fahrzeugführer, dem der Führerschein\ngestohlen wurde oder abhanden gekommen ist. Auch er kenn\n\nsich nicht mehr durch den Führerschein über die ihm erteilte Fahrerlaubnis ausweisen (BEHSt 6, 364, 367, 368)»\n\nDer Angeklagte zeigte dem Polizeibeamten lediglich einen von einer deutschen Behörde ausgestellten\ninternationalen Führerschein vor. Mit diesem konnte er\n\nae ee En Pape\n\nTITTEN de\n\nsich. solange er gültig war, nur im Auslande ausweisen (Müller. Straßenverkehrsrecht 19.A., Anhang 8: Verordnung über\nden internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November\n1954 § 8 Anm. 4). Zu dem war die Gültigkeit dieses Ausweises längst erloschen. Das wußte der Angeklagte. Den am\n\n7. Februar 1935 ausgestellt en Führerschein hatte er seit\nMonaten verlegt. Er mußte nunmehr nach ihm suchen lassen.\nErst einige - Tage- ‚vor-..der Hauptverhandlung wurde der Führerro- aufgefunden. Wer\n\"ohne sicher zu sein,\n\nschein in seinem Schreibschrank &\naber, wie der Angeklagte, suchen mu =\ndaß er ihn finden. werde ‚besitzt im‘ ‚Sinne der genannten\n\nGesetzesvorschrift ‚den. ihm einm eilten Führerschein\nnicht mehr. a\n\n2) Durc häreifenden rechtlichen Bedenken hegegnet hingegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. “\n\nDaß der Angeklagte bei. dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,14 %o nicht mehr in der Lage war; sein\n\" Fahrzeug sicher zu’ führen, \"zieht \"die \"Revision nicht in .\n\nZweifel: Die Annahme eines Vergehens der fahrlässigen Stras- |\nsenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs I Nr 2, 316 StGB) setzt\naber auch den Nachweis voraus, dab durch das Fahren in diesem Zustande eine 'Gemeingefähr herbeigeführt wurde. Dazu\ngenügt es, wenn Insassen des vom Täter gesteuerten Wagens\nin Gefahr gebracht wurden. (BCHSt 6, 100). Es ist nicht erforderlich, daß die. gefährdeten Personen am Straßenver- =\nkehr teilnahnen. Wer etwa in einer am Straßenrande erfichteten\nVerkaufsbude ‚tätig wird, kann dort durch einen fahruntüch- ©.\ntigen Kraftfahrer. nicht: minder. an Leib und Leben gefährdet\n'. werden als ein Radfahrer auf der Fahrbahn oder ein Fußgänger auf dem Bürgersteig. Das gilt auch für einen Po-\n\nlizeibeamten, ‘der einem auf ihn zufahrenden Kraftfahrer\nein Haltezeichen gibt (OLG Celle, Rdk 1955, 128 Nr 74;\nSchnetie,. DAR 1956, 6):\n\nDer Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni\n1955 (BGHSt 8, 28) dargelegt, daß eine Gemeingefahr dann\nanzuneimen ist, wenn durch das Fahren in fahrunsicheren\nZustande eine lage geschaffen wurde, bei der der Eintritt\neines Schadens für bestimmte. Personen oder bedeutende\nfremde Sachwerte wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben. Ob eine so 'geartete Verkehrssituation im ‚einzelnen\nFalle gegeben. war, ist Tatfrage. Das. Revisionsgericht hat\n\"ob die Annahme oder Verneinung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei dem jeweils\nfestgestellten Sachverhalt denkfehterhaft ist oder .ge-\n‚gen die ‚allgemeine Lebenserfahrung verstößt.\n\nWach den Urteilsausführungen hat der Angeklagte\nLeib und Leben seines Fahrgastes sowie des. Polizeibeamten gefährdet; zum mindesten für seinen Fahrgast sei\nder Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher gewesen als\n\ndessen Ausbleiben. Diese Würdigung wäre mit Rechtsgründen . *\n\nnicht \"anzugreifen, wenn der Angeklagte: als Zahruntüchtiger Kraftfahrer 2.B. am dichten Straßenverkehr einer\nStadt, am Verkehr auf einer Autobahn oder 'belebten Gemeindeverbindungsstraßen teilgenommen hätte. Die tägliche Erfahrung lehrt, daß den gesteigerten Anforderungen,\ndenen der Kraftfahrer auf solchen Fahrstrecken mit ihren\ngehäuften kritischen: Verkehrslagen ausgesetzt ist, eben\nnur der nüchterne Fahrzeugführer gewachsen ist. |\n\nNach den Urteilsgründen hätte der Angeklagte\nzwar während der nächtlichen Fahrt durch die Straßen\nvon Norden noch schwierige Verkehrsaufgaben lösen müssen;\n\ndazu kam es nicht, weil die Fahrt schon mit der Kontrolle\ndurch den Polizeibeamten ihr Ende fand Maßgebend ist\n\nin diesem Zusammenhang aber nicht, welche Aufgaben dem\nAngeklagten bei weiterer Fahrt noch bevorstanden, sondern\nnur, welche Verkehrslagen er während der zurückgelegten\nFahrt zu bestehen hatte. In dieser Hinsicht gibt das angefochtene Urteil keine Auskunft. Wie die Straße angelegt ist und durch welche Gegend sie führt, wird nicht\nerörtert; daß, etwa schon ein geringes. Abweichen von der\nFahrbahn die Gefahr eines Sturzes in einen \"seitlichen\n\n. Graben hätte \"herbeiführen können, ergibt sich aus dem.\n\nUrteil nicht. Bas banägericht trifft auch‘ keine\" Feststellungen über den Verkehr, der sich zur Tatzeit auf dieser\nStraße abgespielt hatte. Die Sicht- und. Witterungsverhält-\n‚nisse werden nicht geschildert. Es lässt sich somit kein,\n\"juverlässiges Bild über die äußeren Bedingungen, unter\ndenen die Fahrt stattfand, aus den Urteilsdarlegungen gewinnen.\n\n Indererseits, scheint der Angeklagte: bestrebt ge-\n\nwesen zu in, seine ‚Fahruntücht igkeit durch vorsichtiges.\n_ Fahren ‚auszugleichen. Er fuhr langsam und war. auch in\nder Lage, auf das Haltezeichen hin sofort näch rechts.\nheranzufahren und.zu halten. Unter diesen Umständen\nkann, wenn der Beschwerdeführer während seiner Fahrt .\n\nnur ganz einfache Verkehrslagen zu bestehen hatte, der\nEintritt eines Schadens für seinen Fahrgast oder den\nPolizeibeamten nach allgemeiner Erfahrung doch weniger\n\"wahrscheinlich gewesen. sein als dessen Ausbleiben. Die\nsehr knappen Urteilsgründe bieten keine Gewähr, daß\nder. Tatrichter diesen rechtlichen Gesichtspunkt erkannt\nund geprüft hat. Seine Annahne, es habe eine Gemeingefahr vorgelegen, kann sonach von Rechtsirrtum beeinflußt\nsein,\n\n‘ Dieser Mangel der Urteilsbegründung muß zur\nAufhebung des Schuldspruchs führen, da über die einheitliche Tat auch nur einheitlich entschieden werdenn kann. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit,\nden Sachverhalt in der neuen Hauptverhandlung zu ergänzen. Es wird gegebenenfalls auch die Bedenken der\nRevision. gegen die Versagung von Strafaussetzung zur\nBewährung. und die Entziehung der ‚Fahrerlaubnis würdigen können. Insoweit wird, um Wiederholungen zu\nvermeiden, auf die Entscheidungen des. ‚Bundesgerichtshofs NaW 1 955, „996. Nr 15 und BEHSt 7 # 173, 175\nverwiesen. - s 5\n\ni Krume _ Dr.Augustin 5.5 Dr.Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/4-str-96-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/4-str-96-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.737214+00:00"}}