{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-04-19_4_StR_78_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-19","aktenzeichen":"4 StR 78/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_4_ FR. 78/56_\n\n2224 027\n\nIm Namen des Yoelilkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Prostituierte Hildegard 8 «EEE» ;\n\n- geborene HB, ohne festen Wohnsitz, geboren am\nU Fr re\n\n2. den Seemann Herbert 2 aus M\n„geboren am BD 925 in SWR, Kreis B ,\n\nwegen geneinschaftlichen schweren Diebstahls u.&.\n\nhat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. April 1956, an der beilgenonmen haben:\n\nBindesrichter Krumme\n., als Vorsitzender,.\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesonvalt iD in der erhandlung 3\n Sberstaatsanwalt Dr.Dr. EB |\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,\n\nfür Rechtzerkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten segEED wird das\n\n‚ Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. Novem-\n\nber 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie Beschwerdeführerin wegen schweren Diebstahls\nverurteilt ist, und im Gesamtstrafenausspruch.\nDiese Aufhebung erstreckt sich auf den Verurteilten Ziegler.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nTie weitergehende Revision wird mit der Maßgabe\n\nPe Ze\n\nverworfen, daß die Beschwerdeführerinvon der Anklage der Hehlerei im übrigen\n(Nr. 4, 6, 7, 8 u. 19 des angefochtenen\nUrteils) unter ÜÜberbürdung der Kosten\nauf die Staatskasse freigesprochen wird.\n\n. Von Rechts wegen\n\n»..\n\nun. Manan Ang man ihn Ge mm une man murmen\n\nDie Angeklagte hatte in einem Bordell in Hannover,\nin dem sie damals als Prostituierte lebte, die wegen\n‚schweren Diebstahls vorbestraften Arbeitslosen r>\n‚und zB kennengelernt, die ‚dort 'Goldgachen verkaufen wollten. Sie sagte ihnen, daß sie Textilwaren, besonders, Damenstrünpfe und Unterwäsche, ‚Fn ihren Kreisen\n\n‚absetzen. könne. Darauf führten beide - zum Teil ge-\n\nmeinschaftiich - eine Reihe von Einbruchdiebs tählen aus\n‚und entwendeten Damenstrünpfe, Wäsche, Kleiäungsstücke,.\nStoffe, Pelze, Lederwaren, Fotoapparate, Schmucksachen\n... und Uhren in großen liengen. Sie brachten aie Diebesbeute zu Frau Sf ] in das Bordell, die ihnen beim\nVerkauf half und auch einen Teil für sich selbst erwarb.\n‚sie wußte, daß vB und zu Einbrecher waren und\ndie Sachen gestohlen hatten. In einen Falle fuhr sie mit\nihnen zum Tatort nach Herford und übernahm die Rolle\neines Warnpostens, während rg und > aus einem\n: Verkaufspavillon Lederwaren stahlen. ‚Auch an dem Verkauf dieser Gegenstände beteiligte sie sich. Sie wurde wegen gemein-\n‚schaftlichen schweren Diebstahls und wegen fortgesetzter\n‚gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei\n‚Jahren Gefängnis verurteilt; ru und zB erhielten\n‚mehrjährige Freiheitsstrafen wegen schwerer Diebstähle.\n\n - Die Beschwerdeführerin, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, wendet sich\nnur gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und\ndas Strafmaß. Eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels liegt indes nicht vor. Die Revision kann nur\nzum Teil ürfolg haben.\n\nI. Der Schuldspruch wegen schweren Diebstahls kann\nim. Ergebnis nicht aufrechterhalten werden.\n\nNach der Sachverhaltoschilderung. war ra zuerst\n‚allein nach Herford gefahren und. ‚dort in das. Lederwarengeschäft eingebrochen. Mit der Diebesbeute suchte er sogleich Frau s> auf, wo er auch zn entraf. Als\ner von. seinem Einbruch erzählte, \"schlug HU] im Beisein von Frau sm vor, sogleich nochmals zusammen\nnach Her rford zu fahren und aus :dem’ Geschäft weitere Waren zu entwenden. Auch Frau si war damit einverstenden und, besorgte sogleich für alle ‚drei Rückfahrkarten nach Herforä. Sie fuhren dann mit ‚dem nächsten Zuge\ndorthin und. begaben sich gegen drei Uhr nachts zum Tatort, wo Prau sum» sich erbot, als Warnposten aufzupassen\n. und bei Gefahr zu klopfen. Demgemäß wurde der weitere\n‚Diebstahl von PP uni zß@ ausgeführt, während\n\nFren a Schmiere stand. .\n\nMit Recht hat die Strafkamner allerdings eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an diesem Diebstahl als\nMittäterin angenommen. Hierzu ist keine Teilnahme an der\nWegnahmehandlung selbst erforderlich, vielmehr genügt\n\"jede - auch eine nur geistige - Unterstützung des Diebstahls, sofern die Angeklagte ihn als eigenen wollte.\n\nDas ist im Urteil eindeutig festgestellt; denn Frau\nSB 72t vor üem Geschäft aufgepaßt und dadurch\n\n\"ihre bewußte Mittäterschaft ausgeübt, sie hat die Tat\nebenso wie die beiden anderen als ihren gemeinsamen Diebstahl gewollt\". Das Vorbringen der Revision richtet sich\ninsoweit in unzulässiger Weise gegen die Urteilsfeststellungen, indem sie anstelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung eine andere, der Beschwerdeführeril\n\ngünstigere Auslegung des Beweisergebnisses zu setzen sucht:\n\nDie Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des\n§ 245 Abs 1 Nr 2 StGB auf die Tat der Beschwerdeführerin,\ndie bei dem Einbruch selbst nicht beteiligt war, setzt\nindes voraus, daß die erneute Wegnahme.von Waren aus den\nHerforder Geschäft einen unselbständigen Teilakt einer\nmit dem Einbruch begonnenen Fortsetzungstat bildete und\ndie Ängeklagte bei Leistung ihres Matbeitrags nicht nur\nden voraufgegangenen Einbruch kannte, sondern.auch den\nGesamtplan des Mittäters ao} der seinem Verhalten erst\ndie rechtliche Natur eines einheitlichen Verbrechens,\neiner fortgesetzten Straftat, gab (BGHSt 2, 344, 346):\n\nSchon. die Annahme der Strafkamner, daß es sich\nhier um einen fortgesetzten schweren Diebstahl des Mittäters PD handelte, in den die Angeklagte zusammen\nmit zu später eingetreten. sei, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht rechtsbedenkenfrei. Tg\nhatte, wie das Urteil bei der rechtlichen Würdigung ausführt, \"nicht von vornherein zwei Diebstähle geplant und\nwollte nicht in zwei verschiedenen selbständigen Straftaten stehlen, sondern seinen Einbruchdiebstahl. als solchen\nfortsetzen und mit Hilfe der beiden Mittäter mit größerer\nBeute zu Ende führen\", In diesem Zusammenhang ist nicht\ndeutlich ausgesprochen, ob TB schon vei Ausführung\ndes Einbruchs vorhatte, später nocheinmal an den Tatort\nzurückzukehren und dort weitere Waren zu entwenden, oder\nob er den Vorsatz, !den Einbruchdiebstahl fortzusetzen\",\nerst im Bordell in Hannover faßte, als er dort >\nbei Frau su» antraf., Nach der Sachverhaltsschilderung\nerzählte er ihnen zwar von seinem Einbruch, der Vorschlag,\nnoch einmal nach Herford zu fahren und aus dem erbrochenen\nLaden weitere Sachen wegzunehmen, ging aber nicht von ihm\nselbst, sondern von ZMm aus. Hiermit erklärten sich\nFEED uni Frau SED einverstanden. Diese Umstände\nsprechen dafür, daß PD sich erst auf den Vorschlag\n\n> hin entschloß, zum Tatort zurückzukehren unä\ndort weiter zu stehlen. In diesem Falle wäre der Einbruchdiebstahl schon vollendet gewesen; der auf Grund\neines neuen Tatentschlusses ausgeführte Di ebstahl würde\neine selbständige Straftat darstellen.\n\nOb PD seinen Tatgeniossen vor'Begehung des weiteren Diebstahls zu erkennen gegeben hat, daß er von\nvornherein ‘die Absicht hatte, später von Hannover aus\nnochmals nach Herford zurückzukehren, . ün aus dem erbrochenen Verkaufspavillon weitere Waren. zu stehlen, kann den\nUrteilsfeststellungen. ebenfalls nicht entnommen werden.\n\nNach alledem muß das angefochtene Urteil in diesem\nFalle, und zwar gemäß § 357 StPO, auch gegenüber dem wegen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilten Her-\n.bert RO, aufgehoben und die Sache insoweit zur Nach-\n\n. holung. der ‚noch erforderlichen fesisteliungen an das\nLandgericht ‚ zurückv ‚erwiesen werden» Dem steht nic cht erigegen,\ndaß rn selbst nur wegen eines Einbruchäiebs tahls, nicht\nauch wegen eines weiteren einfachen Diebstahls verurteilt\nworden ist. Er ist hierdurch keinesfalls beschwert, Ebensowenig wird die Beschwerdeführerin dadurch benachteilist, daß sich der Schuldspruch wegen Hehlerei nicht auch\nauf den Verkauf der. bei dem Einpruchdiebstahl des Mitangeklas\nten O3 ) in Herford’ erbeuteten Lederwaren erstreckt»\n\n. IT. Die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlarei ist dägegen rechtlich nicht zu beanstan-\n. dens “\n\nDie Beschweräeführerin hat bei dem Verkauf der Diebesbeute durch die ihrer Verurteilung zugrunde gelegten.\nsieben Einzelhandlungen mitgewirkt, einen Teil der Sachen auch für sich erworben und etwas dafür bezahlt;\neinige Gegenstände erhielt sie zum Geschenk. Sie handelte }\ngewerbsmäßig ihres Vorteils wegen. Hiergegen hat äie Re- Ä\nvision auch keine Einwendungen erhoben. Sie beanstandet\nnur die Strafzumessung, weil nicht berücksichtigt worden\nsei, daß die Angeklagte den aus der Diebesbeute erzielten\nK Erlös ganz an die Täter abgeführt und ihnsn außerdem noch\n\nGeld geliehen habe. Die Beschwerdeführerin übersieht in-.\ndes, daß sie die für sich selbst erworbenen Gegenstände\nzu ausgesprochenen Hehlierpreisen, nahezu geschenkt, erhielt i\nund dadurch erhebliche Gewinne erzielte. Sie kaufte 10 Paar\nNylon-Strümpfe für 25 - 30 DM, einen Fotoapparat für 30 DM.\neinen Silberfuchs für 25 DM, 3 Brillantringe, 1 Perlenkette\nund eine goldene Anstecknadel für 30 DM, 200 englische Zigaretten für 530 DM, 4 - 5 Packungen Pralinen, 20 Tafeln\n'. Schokoläader. und 1.42 Pfund Kaffee für 40 DM. Außerdem bekam sie einen Fotoapparat zum G@schenk und erhielt ein\nk . Dancnärmbandt ' sowie 5 - 6 Blusen ebenfalls unentgeltlich.\n\nSoweit sie die an sich gebrachten gestohlenen Sschen nicht\nverkaufte, hat sie sie zur fortlaufenden Deckung eigener\nBedürfnisse verwendet, Einem Freier ließ sie 2.B. einen\n\n' Fotoapparat zukommen und bekam dafür Fleisch- und Wurst-\n\nwaren.\na Mit Recht hat der Tatrichter ausgeführt, daß gerade die\n| Hehlertat empfindlich bestraft werden müsse; denn die Ange-\n\nklagte hat \"beträchtliche Vermögenswerte in Dirnen- und\nHehlerkreisen verschleudert\". Sie hat durch ihre fortgesetzte Bereitschaft zur Abnahme und zum Absatz des gestohle-\n\nnen Gutes den Dieben Rückhalt geleistet und es ihnen ermöglicht, die Beute leicht zu Geld zu machen.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Gehimersc chütterung infolge eines Luftangriffs beruft, um ihre\nbeschränkte Zurechnungsfähigkeit zu beweisen, handelt es\nsich ersicht lich um neues Vorbringen, das in der Revisions-\n‚iästanz nicht berücksichtigt werden. darf. Sie hatte in der\nHauptverhändlung nur geltend gemacht, ‘sie sei bei der Be-\n.gehung des Diebstahls betrunken gewesch. ‘Diese Angabe hat\n' das Landgericht auf Grund der Aussagen der Mittäter und\ndes vernehmenden Polizeibeamten als unzütreffende Schutzbehauptunig Zurückgewiesen. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittelungen über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten anzustellen.\n\nIhr Geständnis hat das Landgericht bei Anrechnöng\n\"der Untersuchungshaft hervorgehoben. Es kann daher nur\n\n\"Angenommen werden, daß es auch beim Strafmaß nicht unberücksichtigt geblieben ist, Eines ausdrücklichen Hinweises hierauf, bedurfte es in den Strafzumessungsgründen\nnicht.\n\nDie Revision ist hiernach insoweit als unbegründet\nzu verwerfen. Jedoch muß die Angeklagte von den übrigen\nnicht erwiesenen Hehlereivorwürfen freigesprochen werden,\nweil der Eröffnungsbeschluß von zwölf selbstänäigen Vergehen ausgegangen ist, während ihr nur sieben Einzelakte\neiner Fortsetzungstat nachgewiesen worden sinds; denn eine\n\nals seibständige strafbare Handlung angeklagte Tat,\n\ndie nicht erwiesen ist, kann nicht einen Teil der abgeurteilten Fortsetzungstat bilden (BGH - IM Nr 7 zu\n\n§ 260 Abs 1 StPO).\n\nKrumme | Dr. Augustin Dr. Sauer\n\nSeibert | 0 Dr Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/4-str-78-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/4-str-78-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.711231+00:00"}}