{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-04-19_4_StR_75_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-19","aktenzeichen":"4 StR 75/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 75/56\n\n2224 060\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Rentner August D = aus > ,\ngeboren am «a 1900 in REED; Kreis AB:\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\"Bundesrichter Dr. Augustin\n| Bundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt‘ Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\nJustizangestellter m . Bu\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntt in\n\n| Die Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hagen von 1, Dezenber. 1955 wird verworfen. Der Beschuldigte\nhat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nDer Beschuldigte schlug während einer Auseinandersetzung seiner Frau mit der stumpfen Seite eines Beiles\nauf den Hinterkopf, so daß eine stark blutende Kopfwunde\nentstand; etwa eine halbe Stunde später wiederholte sich\ndieser Vorfall. Bei dem Beschuldigten liegt eine paranoische\nEntwicklung auf dem Boden einer organischen Hirukrankheit\nvor; er leidet an massiven Wahnvorstellungen, Zuständen\npsychomotorischer Hemmung und Erregung sowie an erheblichen Störungen des Affektes. Das Landgericht hat des-\n\n-. halb die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschul-\n\n digten für die von ihm begangene. ‚gefährliche Körperver-\n\n.letzung verneint ($ > Abs ı StGB), jedoch seine Unter-\n\nbringung in einer Heil- ‚oder Pflegeanstalt angeoränet.\n\nDie.Revision des Beschuldigten kann keinen Erfolg\nhaben. nn\n\n1) Der Beschuldigte‘ wurde am 29. ‚Juni 1955 auf Grund\neines Unterbringungsbefehls. in die Landesheilanstalt\nDEE eingewiesen. Am 19. November 1955,\nsleichzeitig mit der Eröffnung des Hauptverfahrens, wurde\nihm ein Pflichtverteidiger bestellt; er ist in der Hauptverhandlung von 1: Dezember. 1955 für ‚den Beschuldigten\naufgetreten. Die Revision rügt unter Bezugnahme auf die\n88 81 Abs 2, 140 Abs 1 Nr rs 338 Abs 1Nr 8 StPO, daß \"dem\nBeschuldigten nicht sofort bei der ersten Einweisung und\nVerdacht ein Verteidiger bestellt wurde\", der das ganze |\nVerfahren hätte hachprüfen und gegen die einstweilige\nkinweisung Beschwerde hätte: einlegen können. \"Alle diese\nRechte seien infolge der Verteidigerbestellung kurzfristig\nvor dem Termin dem Beschuldigten versagt gewesen\", Somit\nbehauptet die Revision, dem Gericht seien im Vorverfahren\nVerfahrensverstöße unterlaufen. Sie trägt aber selbst\n\nnicht vor, infolge dieser Mängel sei der Beschuldigte nicht\nin der Lage gewesen, sich in der Hauptverhandlung sachge-\n\nmäß verteidigen zu lassen, der Tatrichter hätte aus diesem\nGrunde die Verhandlung von amtswegen aussetzen sollen.\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist auch in der\nHauptverhandlung kein Aussetzungsamtrag gestellt worden,\nDas angefochtene Urteil beruht daher nicht auf den gerügten, var. der Hauptverhandlung liegenden - angeblichen - Verfahrensmängeln, sondern allenfalls auf dem |\n Unterbleiben genügender Verteidigungswaßnahmen: in der \"\n' Hauptverhandlung (R6St 6, 441, 4435 RG Rspr 4, 890, 893).\n° Schon aus diesem Grunde kann die Verfahrensrüge nicht -\nAurehgreifen..\n\nIm übrigen ist, zu dem Vorbringen der Revision zu be\nmerken: .\n\na) Die Anoränung der einstweiligen Unterbringung\nhatte nicht zur Voraussetzung, daß ein Verteidiger be--\nstellt war. Das ergibt. sich aus § 126 a Abs 2 StPO. Danach\nsind die: ‚Vorschriften über die Verhaftung und vorläufige\nFestnahne eines Beschuldigten entsprechend anzuwenden.\nAnordnung und Voll ‚Zug der Untersuchungshaft sind aber\nvon einer vorherigen Verteidigerbestellung nicht abhängig.\n\n= » Die Ber fung der Revision auf .§ 81 Abs 2 StPO geht\nfehl. kine Anor uung im Sinne des § 81 Abs 1 StPO ist im\nvorliegenden Verfahren. nicht getroffen worden. Allerdings\nhatte das. Amtsgericht die körperliche Untersuchung des\n_ Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen\n Geisteszustand nach Maßgabe des § 81 a StPO zugelassen.\nDa aber die Bestimmungen des $°§ 1 StPO für ein Verfahren,\ndas die Anordnung der in § 81 a StPO genannten Maßregeln\nzum Gegenstand hat, nicht gelten (BGH JR 1956, 68), mußte\nvor dem Erlaß dieses Beschlusses ein Verteidiger weder\nbestellt noch gehört werden,\n\nIst die körperliche Untersuchung nur durchführbar,\nwenn der Betroffene über die Dauer der eigentlichen Untersuchung hinaus in einer Anstalt bleibt, etwa weil die\nUntersuchung mehrmals wiederholt werden muß, so ist freilich, wenn sich der Beschuldigte nicht selbst zum Verbleiben in der Anstalt bereit erklärt, ein Beschluß nach\nMaßgabe des § § 1 StPO zu fassen. Dazu lag im gegebenen\nFalle kein Anlaß vor, weil der Beschuldigte auf Grund\ndes Unterbringungsbefehls in der landesheilanstalt ‚bleiben\nmußte. | ZZ\n\nec) Eine. Anwendung. des. § 81 Abs 2 StPO war schließlich\nnicht deshalb ehoton, weil während der Unterbringung auf\n\nmeets wurde. Durch, den vol\n\nen Beschuldigten\n\nauf seinen Geisteszustand zu- \"beobachten: (RGSt 34, 306). Insoweit\nwurde nicht. zusätzlich i seinen Freiheitsbereich eingegriffen;\ndie Beobachtung. währen ‚dieses Zeitabschnittes war lediglich\neine Nebenwirkung des Unterbringungsbefehls. Mithin besteht\n\n) j kein innerer Grund, die für die Einweisung in eine Heilanstalt getroffene Regelm des 8 81 Abs 2 StPO auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Seine Selange konnte\nder Beschuldigte nach Maßgabe des 8 126 a Abs 2 StPO wahrnehmen: mit der Aufhebung des Unterbringungsbefehls wäre\n\nauch die Möglichkeit zur Beobachtung in der Anstalt vesgefallen.\n\n4) Da das Verfahren zur Unterbringung in einer 'Heilanstalt führen konnte, war zwar die Mitwirkung eines Verteidigers gemäß 8§ 140 Abs iNr 3, 141, 429 a StPO notwendig, sobald der Beschuldigte zur Erklärung über die Antragsschrift aufgefordert war. Ein Verteidiger wurde ihm\n| indes erst mit der Eröffnung des Hauptverfahrens bestellt,\n\nDer Beschwerdeführer war mithin nicht in der lage, sich\nmit seiner Hilfe auf die Antragsschrift zu erklären. Insoweit entsprach das Verfahren aicht dem § 141 StPO.\n\nAuf der Verletzung dieser Vorschrift beruht aber,\nwie schon ausgeführt wurde, das angefochtene Urteil nicht,\nDer in RGSt 20, 38 behandelte Fall war anders gelagert,\nweil dort dem Angeklagten der Vertsidiger erst bei Beginn\nder Hauptverhandlung bestellt worden war und er sich mit\ndem Verteidiger nicht vor seiner Vernehmung verständigen\nkonnte, Mit der dort vertretenen Rechtsauffassung steht\ndie Ansicht des Senats nicht in Widerspruch.\n\ne) Die Berufung auf $. 338 Nr 8 S{Po ‚geht fehl. Eine\nVerletzung dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn durch\neinen in der Hauptverhandlung erlassenen Beschluß des\nGerichts die Rechte eines Beteiligten. in unzulässiger\nWeise beschränkt worden sind, Um einen solcten gerichtlichen Beschluß handelt es sich hier nicht.\n\n2) Auch die ‚Sachrüge ist unbegründet.\n\nDie rechtliche Würdigung des festgestellten : Sachverhaltes als gefährliche Körperverletzung 1ä5ßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Für die\nBehauptung der Revision, der Beschuldigte habe in Notwehr\ngehandelt, findet sich in den Urteilsfeststellungen kein?\nStütze. u .\n\nDie Annahme des Tatrichters, der Beschuldigte sei zurechnungsunfähig, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDemgegenüber versagt der Hinweis der Revision auf das angeblich gute Gedächtnis des Beschuldigten.\n\nSchließlich begegnet auch die Anwendung des § 42 b StGB\n. keinen rechtlichen Bedenken. Daß die Tat des Beschuldigten.\nnicht als \"geringfügiger Akt\" anzusehen ist, hat das Landgericht eingehend dargetan. Die mit Strafe bedrohte Handlungs;\ndie der Anlaß für das Unterbringungsverfahren war, mußte nieht\nfür die Allgemeinheit gefährlich erscheinen. &s genügt,\n\n-6 -\n\ndaß sie Ausfluß einer Geisteskrankheit ist, die die Wahrscheinlichkeit begründet, der Beschuldigtie werde Taten beehen, die ihn für die Volksgemeinschaft gefährlich werden\nlassen (BCHSt 5, 140). Von dieser Rechtsauffassung aus hat\ndas Landgericht das Verhalten des Beschuldigten einwandfrei\ngewürdigt: Seine Überzeugung, der Beschuldigte werde nit\nhoher Wahrscheinlichkeit wieder ähnliche strafbare Handlungen\nbegehen, wenn er in Freiheit belassen werde, ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen, . Ze\n\nKrumme 0 Dr Augustin Dr. Sauer\nSeibert. Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/4-str-75-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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