{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-04-12_4_StR_60_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-12","aktenzeichen":"4 StR 60/56","doktyp":null,"leitsatz":"Das bloße Mitverprassen des vom Täter erbeuteten\nGeldes ist kein Mitwirken zum Absatz.\n\nBe\n\nUrt. des BGH vom 12. April 1956. LG Essen\n\nın\n\nm\n\nEu\n\n60/56\n\n2:\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Hans Arnold Bm : > N. dort geboren\nm 1918,\n\nden kaufn äinnischen 1535 Kurt > aus Eu,\n\ndort geboren am 1922,\n\nbeide in dieser Sache in Untersuchungshaft, “\n\n3:\n\nden Schneider Arnold zuletzt ohne festen\nWohnsitz, geboren am 1918 in u\n\n‘ wegen schweren Raubes.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. April 1956, an der teilgenommen haben;\n\nfür Recht erkannts\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\n'Bundesrichter Dr. Augustiä\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt [| .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellter )\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Bg und &\nwird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5, Oktober\n1955, soweit es diese Angeklagten betrifft, und auf äie\nRevision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten io 3 ) betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel.\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Strafkammer hat die Angeklagten > und X\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes je zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt, die Angeklagten HB vnı FEB vırden freigesprochen. | .\n\nGegen ihre. Verurteilung haben > und x@, | gegen die\nFreisprechung > hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt; dieses Rechtsmittel wird ‚vom Oberbundesanwalt\nvertreten.\n\nDie Revisionen erheben die, Sachbeschweras, die Revision\n| rügt auch die Verletzung des Verfe ‚hrensrechts, doch ist\ndie Verfahrensbeschwerde nicht fristgerecht ausgeführt und\ndaher unbeachtlich (8 345, § 344 Abs 2 Satz 2 StPo).\n\nDen Revisionen ist der Erfolg nicht zu versagen,\n\nWie den Feststellungen des Landgericht","text_plain":"\"FÜr das Nachschlagewerk!\" -\n: Für die Amtliche Sammlung!\n\nnennen 2024 030\n| Gesetz: . StEB § 259 nn\n\nRechtssatz: Das bloße Mitverprassen des vom Täter erbeuteten\nGeldes ist kein Mitwirken zum Absatz.\n\nBe\n\nUrt. des BGH vom 12. April 1956. LG Essen\n\nın\n\nm\n\nEu\n\n60/56\n\n2:\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Hans Arnold Bm : > N. dort geboren\nm 1918,\n\nden kaufn äinnischen 1535 Kurt > aus Eu,\n\ndort geboren am 1922,\n\nbeide in dieser Sache in Untersuchungshaft, “\n\n3:\n\nden Schneider Arnold zuletzt ohne festen\nWohnsitz, geboren am 1918 in u\n\n‘ wegen schweren Raubes.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. April 1956, an der teilgenommen haben;\n\nfür Recht erkannts\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\n'Bundesrichter Dr. Augustiä\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt [| .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Justizangestellter )\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Bg und &\nwird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5, Oktober\n1955, soweit es diese Angeklagten betrifft, und auf äie\nRevision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten io 3 ) betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel.\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Strafkammer hat die Angeklagten > und X\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes je zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt, die Angeklagten HB vnı FEB vırden freigesprochen. | .\n\nGegen ihre. Verurteilung haben > und x@, | gegen die\nFreisprechung > hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt; dieses Rechtsmittel wird ‚vom Oberbundesanwalt\nvertreten.\n\nDie Revisionen erheben die, Sachbeschweras, die Revision\n| rügt auch die Verletzung des Verfe ‚hrensrechts, doch ist\ndie Verfahrensbeschwerde nicht fristgerecht ausgeführt und\ndaher unbeachtlich (8 345, § 344 Abs 2 Satz 2 StPo).\n\nDen Revisionen ist der Erfolg nicht zu versagen,\n\nWie den Feststellungen des Landgericht s zu entnehmen\nist, hatte sich in den frühen Nachmittagsstunden des 15. März\n1955 in der Tunenstadt von Essen folgendes zuge tragen:\n\nDer Kokereiarbeiter Fritz rn hatte, wie er dies\n\nan Zahltagen zu tun pflegte, außer Lebensmitteln eine 1/8 1-\nFlasche Kirsch mit Rum eingekauft, die er austrank, Auf dem\nHeimweg traf er auf der Straße, vor einer Bäckerei, auf fünf\nMänner, sogenannte Eckensteher. zu. ihnen ‚gehörten die drei\nAngeklagten. Diese Leute standen nach Art der in dieser |\nGegendnichtstuend herumlungernden Personen im Halbkreis zusammen und unterhielten sich. I | kannte von ihnen nur Kg, den\ner früher schon begegnet war. Kg sprach Xen an und bat\nihn um Geld, damit sie sich \"etwas zu trinken\" holen könnten.\n\nKon ging darauf ein, holte seinen Geldbeutel hersus und\n\ngab K@1-- DM. Dabei nahmen einige der Männer — von den\nAngeklagten mindestens Hm - wahr, daß sich in der\nGeldbörse ein größerer Geldbetrag befand: Als Kon dıe\nBörse sodann in seine Manteltasche steckte, erhielt er einen\nheftigen Schlag ins Gesicht und verlor die Besinnung. Wer der\nschlag geführt hat, insbesondere ob I 7] oder Kg das Opfer\nniedergeschlagen haben, war nicht festzustellen. Als der\nÜberfallene wieder zu sich kam, lag er, etwa 20 m vom Tatort entfernt, hinter einem Kirmeswagen; seine Geldbörse\n\n‚mit Inhalt fehlte. Von. wem er dort hingebracht worden war;\nist nicht festgestellt. Ke sah nun wie K@® gerade damit\nbeschäftigt war, seine - rn —& _ Aktentasche auszupacken\nund die darin befindlichen Lebensmittel einzustecken: Kc®®\nWBn:chte ihm zornig Vorwürfe und entriß Kg die Tasche,\nDieser wehrte sich und schlug auf 34 |] mit seinem Krück-\n;tock ein. Dadurch konnte er sich den Besitz an einigen\n‚ebensmitteln (1 Büchse Ölsardinen und 1 Brötchen) erhailten. Be hatte unterdessen Ko Börse mit Inhalt an sich\ngenommen. Anschließend hielt er sich zusammen mit Hau»\nund \"> in einer Gastwirtschaft auf. Dort aßen und tranken\nsie gemeinsam auf Kosten BB. der dabei das ganze Geld Ke\n\nEB :u5 82.\n\nDe\n\nIl. Das Landgericht hat das Verhalten der Beschwerdeführer als gemeinschaftlichen schweren Raub (§ 250 Abs 1\nNr 3, § 47 StGB) gewürdigt. Dagegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Angeklagten gehörten\nzu der Gruppe der herumlungernden Männer. Sie alle \"gierten\"\nnach Geld und witterten in Ken. der sich als ansprechbar und gutmütig erwies, ein willkommenes Opfer. Einer aus\nihrem Kreis schlug ihn nieder. Dieser Gewaltakt diente, wie\ndie Strafkammer feststellt, nur dem Zweck, den Überfallenen\nzu berauben. 3s@ und x sahen und erkannten, daß xD\nzwecks Beraubung niedergeschlagen wurde und die Besinn wilg\n\nverlor. Aus dem Urteilszusammenhang (vgl auch die gegenteiligen Ausführungen bei zB und Do 7 ergibt sich\ndie rechtlich nicht angreifbare Überzeugung des Tatrichters,\ndaß auf Seiten der fünf Männer, jedenfalls zwischen den\nbeiden Beschwerdeführern und dem unbekannt gebliebenen\nGewalttäter, das stillschweigende Einverständnis dahin\nbestand, dem Opfer mittels Gewaltanwendung Wertsachen\nabzunehmen. Die drei haben dabei nach der offensichtlichen\nAnnahme des Tatrichters, mit verteilten Rollen gehandelt.\nDer eine schlug Kon nieder, Zn und Kg nahmen ihm seine\nAktentasche und Geläbörse weg, woran der Überfallene trotz\nseiner Besinnungslosigkeit noch Gewahrsam hatte (vgl auch\nBGHSt 4, 210, 211; NIW 1955, 1238 Nr 16). Auch dies sagt\ndas Urteil nicht ausdrücklich, es ergibt sich aber aus\nseinem Gesamtinhalt und der rechtlichen Würdigung des Ansichbringens von Börse und Tasche als Wegnahme. Das gesamte Geschehen - vom Ansprechen des Opfers durch Kg bis zu\ndessen späterer Auseinandersetzung mit diesem - bildete, wie\ndas Landgericht offenbar angenommen hat, eine natürliche\nEinheit. Um ein bloßes Hinzukommen nach vollbrachter Tat\n(BGHSt 2, 344, 3475 4 StR 293/55 vom 18. August 1955) hat es\nsich vorliegend nicht gehandelt. Dies hat die Strafkammer\nu. a. durch Bezugnahme auf die Entscheidung BGHSt 2, 346\n\nund die Ausführungen bei fo ] zum Ausdruck gebracht. Sie\nhat damit, trotz etwas mißverständlicher Wendungen\n(Sichzunutzemachen der Bewußtlosigkeit Ko: sagen\nwollen, daß 3» und K, die von Anfang an dabei waren, im\nEinverständnis mit dem Unbekannten handelten und nicht\nlediglich nachträglich eine durch diesen, unabhängig von\nihrem Willen, geschaffene günstige Situation ihrerseits zu\nDiehstählen ausnützten.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts sind zwar knapp,\nJedoch reichen sie aus, um die Annahme der Mittäterschaf‘\n\nzu tragen. Nach seiner aus dem Urteilszusammenhang eindeutig\nerkennbaren Überzeugung machte das enge Verhältnis, das die\nAngeklagten verband und das sie zu der Tat gemäß ihren\nWillen hatten, sie zu Mittätern des schweren Raubes (vgl auc\nBGH NIW 1956, 475 Nr 18).\n\nDaß Kg nur die Mappe und nicht das Geld wegnahm\nund daß er an dem späteren Gelage in der Wirtschaft nicht\nteilnahm, steht der Annahme seiner Mittäterschaft am schwere\nRaub nicht entgegen. Diese erfordert nicht, daß jeder Beteiligte in den Besitz oder Genuß eines wesentlichen Anteils oder der Beute überhaupt gelangt. Die Revision dieses\nBeschwerdeführers macht zwar geltend, daß er infolge seiner\nBeinlähmung absolut unfähig sei, Gewalttaten, und sei esauch nur in der Form psychischer Teilnahme, zu begehen,\nDie Verteidigung übersieht jedoch, daß Kg bereits wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraft war unä daß er,\nwie schon erörtert, den Besitz eines Teils der Beute erfolgreich mit Gewalt verteidigt hat. Er wäre nach §§ 252, 249\nStGB gleich einem Räuber zu bestrafen gewesen, wenn er\nnicht schon der Teilnahme am schweren Raub schuldig wäre.\n\nOb der Platz hinter dem Kirmeswagen, wo. sich der zweite\nAbschnitt des Gesamtgeschehens abspielte, ein öffentlicher i, $. des § 250 Abs 1 Nr 3 StGB war oder nicht, ist\nchne Bedeutung, denn zumindest die Gewaltanwendung wurde\nauf einer Straße ausgeführt, Das genügt (peiist 3, 297 - 300)\n\nDa indes das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben\nwerden muß, erhält die Strafkammer Gelegenheit, den Sachverhalt, soweit möglich, weiter aufzuklären,\n\nDie Angeklagten B@p und Kg hatten sich auf Alkohelgenuß, vor dem Zusammentreffen mit Kg berufen. Dieses\n\nN\n\nVerbringen hat die Strafkammer nicht in rechtlich eimvandfreier\nWeise gewürdigt. Sie führt einmal an, BED una. Kg «li\n\nam fraglichen Tage von etwa 11,50 bis 15.00 Uhr etwa je 20\n\nGlas Bier getrunken haben. Im Anschluß daran erörtert das\nLandgericht den Fall des Beschwerdeführers BB: \"der\n\nebenda die gleiche Menge alkoholischer Getränke zu sich\ngenommen hat\" (Unterstreichung von hier aus). Auch aus\n\nden übrigen. Ausführungen in diesem Zusammenhang und bei der\nStrafzumessung ist nicht klar ersichtlich, ob der Tatrichter\nden behaupteten Alkoholgenuß von je 20 Glas Bier als umriderlegt angesehen oder ob er die Einlassung der Beschwerdeführer,\nwas die angeblich getrunkenen übermäßigen Biermengen anbetrifft, für widerlegt erachtet und dem Angeklagten lediglich\nals ‚unviderlegbar zugestanden hat, daß’ sie vor der Tat\nüberhaupt Alkohol zu sich genommen und zur Tatzeit unter\neinem gewissen — wenn auch nicht i. 8. des $ Bl StGB beachtlichen - Alkoholeinfluß gestanden haben. \"Ei\n\nWürde die erste kanahne zutreffen, : so wären das, entgegen\n\naer einleitenden Bemerkung der Urteilsgründe zur strafrechtlichen\n\nVerantwortlichkeit der Täter, Anhaltspunkte für einen Ausschluß\noder eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit.\nWenn Kenschen in schlechter wirtschaftlicher Lage, wie es\n\ndie Beschwerdeführer ersichtlich waren, zur kalten Jahres-\n\nzeit mitten am Tage, möglicherweise ohne viel dazu zu essen, je\nzwanzig Glas Bier binnen kurzer Zeit zu sich nehmen, so kann\ndies sehr wohl eine i. 8. des § 51 StGB beachtliche Enthemmungswirkung zur Folge haben, Auf den Eindruck des zeitweise besinnungslos gewesenen Opfers Ken kann es dabei\nebensowenig entscheidend ankommen wie auf das teilweise\nErinnerungsvermögen der beiden Angeklagten und die Folgerungen,\ndie sie selbst aus dem behaupteten Alkoholgenuß gezogen haben\n(vgl Hülle, JZ 1952, 269 f).\n\nDas Landgericht hat zudem bei der Strafzumessung\nselbst die Möglichkeit einer \"wenn nicht schulämindernden,\n50 doch enthemmenden\" Wirkung des Alkoholgenusses berücksichtigt. Diese Bemerkung ist nicht eindeutig; sie erweckt den\nAnschein, als ob der Tatrichter einen erheblichen Einfluß\ndes Alkohols nicht mit Sicherheit ausschließen konnte.\nAlsdann wäre die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB geboten gewesen. Gerade erheblicher Alkoholgenuß wirkt auf das Hemmungsvermögen ein und vermag es zu beseitigen oder wenigstens\nerheblich einzuschränken (vgl auch BGH GA 1955, 269 f, 271\nsowie die bereits erwähnte Entscheidung 4 StR 293/55 vom\n18, August 1955, 8 4 - 5).\n\nWegen dieses. der Strafkammer bei Erörterung des § 51\nStGB möglicherweise unterlaufenen sachlichen Rechtsfehlers\nist das Urteil, soweit es BP und Kg betrifft, aufzuheben.\n\nSollte das Landgericht auf Grund der erneuten Hauptverhandlung die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGB verneinen\nund anderseits nicht gemeinschaftlichen schweren Raub, sondern nur Diebstahl bzw. bei k@ räuberischen Diebstahl\nfür erwiesen erachten, wäre gleichzeitig zu prüfen, ob\n\nsich die Beschwerdeführer. in diesem Fall außerdem der\nunterlassenen Hilfeleistung (§ 330 ce in Verb mit § 73 oder\n\n74 StGB) schuldig gemacht haben (vel die Ausführungen zu III\ndieses Urteils).\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegenüber.\ndem Freispruch I 1 muß im Ergebnis ehenfalls Erfolg\nhaben,\n\nSoweit dieses Rechtsmittel die Nichtanwendung dss\n§ 259 StGB rügt, ist es allerdings unbegrindet.\n\nWie vorweg bemerkt sei, hat der Bundesgerichtshof\n(NJW 1952, 734 Nr 24), entsprechend der ständigen, älteren\nRechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 9, .199, 201; 39, 308 f)\nausgesprochen, daß bloßer Mitgenuß der Beute (z.B. von Getrönken oder Lebensmitteln) in der Form unmittelbaren -Verbrauchs kein Ansichbringen i. S. des § 259 StGB darstellt\n(vgl auch Schröder, Festschrift für Rogenfeld 5 178).\n\nDas Vorliegen dieser Begehungsforn der Hehlerei bei\nO3 3 ) macht die Revision der Staatsanwaltschaft auch\nnicht geltend. Sie ist vielmehr der ‚Auffassung, daß die\nTeilnahme ) an dem von » ] mit dem von ihm 'erbeuteten Geld veranstalteten Gelage als Mitwirken zum Absatz\nhätte gewürdigt werden müssen. Den kann nicht beigetreten\nwerden. |\n\nBei dieser Begehungsform hat der Gesetzgeber in’\nerster Linie an das Losschlagen und Zugeldmachen strafbar\nerlangter Gegenstände gedacht, deren Vertrieb, weil zu\nweiteren Diebstählen anreizend, besonders gefährlich erschien\n\\RGSt 32,. 215, 216). Indes kann auch Geld ein Gegenstand\ndes Wertumsatzes i. 8. des § 259 StGB sein (RGSt 8, 265 f),\n2,B. durch Umwechseln erbeuteter: Geläscheine in Geschäften\nund Gaststätten. Immer aber ist bei dieser Begehungsform\nVoraussetzung. ein einverständliches Mittätigwerden des\nHelfers zur wirtschaftlichen Verwertung der Sache, das dem\nauf Absatz gerichteten Interesse des Täters zu dienen bestimit\nist (RGSt 40, 199 - 201; 63, 38; auch BCHSt 2, 15757 Liszt--\nSchmidt, 25. Aufl S 702). Dies wird von Maurach, Besond Teil,\n2. Aufl S 328, ebenfalls erfordert. Hiermit setzt er sich\nJedoch in Widerspruch, wenn er, unter Bezugnahme auf OLG Hamn,\nNW 1954, 1380 Nr 30, auch das \"Mitverprassen gestohlenen\nGeldes\" als Absatzhilfe gelten lassen will. Wer einer solchen\nEinladung des Täters Folge leistet, 15ßt es zwar geschehen.\ndaß sich Umfang und Zugriffsfähigkeit der Beute verringern und\n\nsie schneller unter die Leute kommt. Durch dieses passive\nVerhalten fördert er aber noch nicht den Absatz des Gelde\nim Interesse des. Täters bei anderen, wie es das Gesetz\nvoraussetzt, Es ist auch dem Grade der Strafwürdigkeit nach eın\nUnterschied, ob jemand Teile der Beute zu beliebiger Verwendung unmittelbar zugeteilt erhält und demgemäß an sich bringt,\noder als Gast des Täters an einem Gelage teilnimmt, das dieser\nmit Beutegeld bezahlt. Auch dieses Teilhaben an den Vorteilen\nfrender Tat ist zwar durchaus verwerflich, dies allein begründet aber noch nicht die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung (§ 259 StEB)\nist jedenfalls. der kein Hehler, der sich lediglich vom Dieb\noder Räuber mit Mitteln des von diesem erbeuteten Geldes freihalten läßt. Daß er durch den für ihn die Zeche bezahlenden\nNäter gegenüber dem Gastwirt von seiner etwaigen Schuld befreit wird, hat schon rein begrifflich mit Absatzhilfe nichts\ngemein. Der gegenteiligen, beiläufig geäußerten Auffassung des\nReichsgerichts (RGSt 72, 87 f und 148) vermag der Senat aus den\ndargelegten Gründen nicht beizustimmen (vgl auch LK, 6./7. Aufl\nS 419). Dies würde im Ergebnis zu einer unzulässigen Ausweitung\ndes Gesetzestatbestandes und zur Bestrafung der Ersatzhehlerei\nführen, was schon § 2 Abs 1 StGB und Art 103 Abs 2 GrundG verbieten. Die genannten Entscheidungen des Reichsgerichts ergingen übrigens, ebenso wie R6St 71, 341 während der Geltung\nder Gesetze vom 28. Juni 1935 (RGBl I 859, 844), welche die\nAnalogie zuließen und das Reichsgericht \"von der Bindung an\nalte Urteile\" befreiten,\n\nUm eine. strafbare kbsatzhilfe in den genannten Fällen\ndes Sichaushaltenlassens bejahen zu können, müßte auf Seiten\ndes Nitzechers - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des\n§ 259 StEB - noch ein den Absatz förderndes und von entsprechendem Vorsatz getragenes Tun hinzukommen. Das wäre z.B. dann der\nFall, wenn der Freund oder Bekannte des Diebes (oder Räubers)\n\n- 10 -\n\ndurch tätiges Handeln \"bewußt dazu beiträgt, daß dieser\n\ndas gestohlene Geld rascher los wird\" (so Schw Bundesgericht\nBd 69 IV S 72 zu dem mit § 259 RStGB fast wörtlich Üübereinstimmenden Art 144 Abs 1 Schw StGB), wenn er also etwa in der\ngenannten Absicht dem Täter Hinweise gibt, wo und wie er das\nBeutegeläd schnell und möglichst unauffällig ausgeben kann.\n\nFür das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles bieten die\nFeststellungen der Strafkammer keinen Anhalt. Es ist daher kein\nRechtsfehler, wenn die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 259\nStGB bei Holtkamp nicht erörtert, sondern dessen Mitverzehr\nersichtlich als, ‚strafloses Mitgenießen der Vorteile fremder\nStraftat angesehen hat. .\n\nDie gemäß der allgemeinen. Sachbeschwerde gebotene rechtliche Nachprüfung des Urteils muß jedoch aus folgendem Grunde\nzu dessen \"Aufhebung führen, sowei tes Holtkamp betrifft:\n\nDie knappen Darlegungen : des Tatrichters, ro — WEL\n\n_ weder eineTäterschaft noch eine Beteiligung an der Tat nachzuweisen, vermögen den Freispruch nicht zu tragen, weil sie den\nfestgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend würdigen. Dieser\nIngeklagte ‚gehörte zu den fünf Männern, die auf der Straße\nherumlungerten, nach Geld \"gierten\" und in co _} ein willkomnenes Opfer vermuteten. Er war von Anfang an, und zwar auch\nbei dem 'die Beraubung einleitenden tätlichen Angriff zugegen,\nsowie später noch in der Wirtschaft, wo I 1 ihn und FB it\ndem erbeuteten Geld des. Opfers freihielt. Es war ihm zwar\n\nnicht nachzuweisen, daß er die Wegnahme der Geldbörse durch\nBach gesehen und gewußt: hat, daß das von | verausgabte Geld\ngestohlen war. Die Strafkammer setzt sich jedoch nicht mit der\nTatsache auseinander, daß gerade Hm +ei cc einen\ngrößeren Geldbetrag gesehen hatte. Es ist zwar denkgesetzlich\nnicht völlig unmöglich, daß - wie die Strafkammer angenommen\nhat - Bo) und x das Niederschlagen des Opfers durch ihre Änwesenheit bewußt unterstützten, daß dagegen bei > ein\n\n- 11 -\n\nsolcher Wille nicht vorhanden war, Bei der gegebenen Sachlage hätte indes diese letzte Auffassung besonderer Begründung bedurft. Das Landgericht scheint der Ansicht gewesen zu\nsein, wegen gemeinschaftlichen Raubes könne nur verurteilt\nwerden, wer auch etwas von der Beute unmittelbar erlange. Die:\nwäre, wie schon zu II dargelegt, nicht zutreffend.\n\nWegen dieses möglichen sachlich-rechtlichen Verstoßes\nist daher das Urteil auch gegenüber Hl ufzuheben. Die\nStrafkammer erhält insofern ebenfalls Gelegenheit, den Sachverhalt noch weiter zu klären. In den Urteilsgründen wird\n2.B. ein Bauarbeiter. sch erwähnt, ohne ‚daß ‚mitge teilt\nwird, welche Angaben dieser über die Geschehnisse gemacht\nhat. Ferner kommt der rechtskräftig freigesprochene £ngestellte Alois Zu Zeuge in Botrannt.\n\nSollte sich bei u: der Schuldvorwur? der Mittäterschaft oder Beihilfe hinsichtlich des schweren Raubes auch\ndiesmal nicht nachweisen lassen, wird zu prüfen sein, ob bei\ndiesem Angeklagten die Voraussetzungen der unterlassenen\nHilfeleistung, § 330 ce StGB, gegenüber dem niedergeschlagenen\nund in seinem Blut in der Kälte auf der Straße nn Opfer\nKo erfüllt sind (vgl BGHSt 3, 65 1; VRS 10, 220).\neinen Unglücksfall hat es sich sicherlich gehandelt. Im übrigen Kommt es auf die Unstände des Falles für die ‚Frage an, ob\n> eine Hilfeleistung ohne eigene Gefahr zuzumuten war:\nAls solche Gefahr würde die einer Strafverfolgung nicht in\nBetracht kommen, wohl aber möglicherweise die Rache seiner\n'Spießgesellen. Es wird zu prüfen sein, ob er dem durch einen\nheimlichen Anruf der Rettungsstelle (sofern er das Geld dazu.\nhatte), durch unauffälligen Hinweis an Vorübergehende, Geschäftsinhaber oder derel. hätte entgehen können (VRS 10,222):\n%s könnte in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung sein, ob\nes sich - was den bisherigen Urteilsdarlegungen nicht deutlich\nzu entnehmen ist - um eine normale Wohn- und Geschäftsgegend\n\n- 12 -\n\noder ein auch am Tage verrufenes Stadtviertel gehandelt hat.\nAber auch für den letzten Fall ist einstweilen nicht ersichtlich, warum ff ] nicht irgendeine Hilfeleistung möglich\nund zumutbar gewesen sein sollte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-\n\nanwalts.\n\nKrume 00. Dr. Augustin Dr. Sauer\n\nSeibert B 5 Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-12/4-str-60-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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