{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-04-05_4_StR_61_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-05","aktenzeichen":"4 StR 61/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 61/56\n\nu nn nn\n\n2224 033\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Otto 7 guuEEiB zus a)\n@. zevoren on EEE 1951 1 EEE (3o1en),\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin .\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Kinrichsen\nals beisitzende Richter, -\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. a\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterggiip\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 29. November 1955;\nsoweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, mit\nden zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben\n. und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nzwei Verbrechen der versuchten Unzucht mit Kindern, jeweils\nin Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, und\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in einem weiteren\nFalle zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt worden. | \\\n\nMit der Revision rügt er Verletzung verfahrens- und\nsachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte im Winter 1954/55 in mindestens einen Falle von dem\nFenster seines Zimmers aus, das im ersten Stockwerk des Ledigenheims in Plettenberg-Ohle lag, mehreren 11 bis 13-jährigen Mädchen in wollüstiger Absicht Bilder nackter Frauen\ngezeigt. Die Kinder, die etwa 30 m entfernt jenseits eines\n\"übergrabens\" spielten, vermochten zwar bei dieser Entfernung keine Einzelheiten dieser Bilder wahrzunehmen, erkannten aber doch, daß es sich um Abbildungen unbekleideter\nFrauen handelte. Die Kinder fühlten sich in ihrem Schengefühl verletzt und nahmen an diesem Treiben des Angeklagten\nAnstoß.\n\nDas Landgericht hat hierin den Tatbestand der Erregung\nöffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) verwirklicht gesehen,\nden Angeklagten jedoch der versuchten Unzucht (§ 176 Abs 1\nNr 3 StGB)nicht für überführt erachtet, da zu seinen Gunsten\ndavon auszugehen sei, daß er angesichts der Entfernung die\nUnmöglichkeit eines geflissentlichen Betrachtens erkannt\nhabe und deshalb eine solche Beobachtung auch nicht habe\nerreichen wollen.\n\n2, In zwei weiteren Fällen hat der Angeklagte sich\nim Janvar 1955 Mädchen von gleichen Alter in schamverletzender Weise gezeigt, das eine Mal, als es bereits\n\ndunkel war,in dem Lichtschein eines erleuchteten Fensters\nder Kantine, der auf die Brücke fiel, das andere Nal auf\neinem durch Lampen der naheliegenden Fabrik erleuchteten\nPlatz vor der Kantine. In beiden Fällen gingen die Mädchen\ngleich fort, ohne den Angeklagten aufmerksam betrachtet zu\nhaben. Das Gericht hat ihn deshalb wegen zwei Verbrechen\n\nder versuchten Unzucht mit Kindern nach §§ 176 Abs 1 Ziff 3,\n44 StCB und in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 1§ 3 StGB für schuldig erachtet und die Strafe\ndem 5 176 StGB entnommen. |\n\nBr Die Annahme, daß der Angeklagte sieh der versuchten Unzucht in den beiden letzten Fällen schuldig gemacht\nhat, wird durch die Feststellungen getragen.\n\nIn allen ärei Fällen ergeben sich jedoch durchgreifende\nBedenken gegen die Anwendung des § 1§ 3 StGB. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit i.Si. dieser Bestimmung ist er-\n\n. füllt, wenn eine der Zahl nach unbestimmte, durch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Personenmehrheit nach den\nVerhältnisses des Tatortes und der Tatzeit die unzüchtigen\n\n| Handlungen wahrnehmen konnte, ohne daß der Täter in der\n\nLage gewesen wäre, dies zu verhindern (RESt 73, 90, 96;\n\n36H 4 StR 673/53 vom 4. Februar 1954). Nach den Feststellungen hatte es der Angeklagte nur auf die Belästigung bestimmter\nNädchen abgesehen. Der Urteilszusammenhang spricht dafür,\n\"daß die Tat die Grenzen eines rein persönlichen Vorgangs\nzwischen dem Angeklagten und den Mädchen nicht überschritt.\nAuch die kurze und formelhafte Feststellung bei der rechtlichen Würdigung, \"der Tatort sei jedem zugänglich\" (gemeint\nist die Örtlichkeit an dem Ledigenhein), und ferner bei der\nErörterung des inneren Tatbestandes, der Angeklagte habe\ngewußt, daß seine Handlungen von unbestimmt vielen Personen -\nwahrgenommen werden konnten, können die notwendigen tatsächlichen Darlegungen umsoweniger ersetzen, als die aus\n\ntg ne.\n\nPe\n\ndem Urteil ersichtlichen Ortsverhältnisse in den drei Fällen\ndem Merkmal der Öffentlichkeit eherentgegen stehen, als für\ndieses sprechen. Bei dem Vorgang auf der Brücke blieb der\nAngeklagte in den Lichtschein, der aus dem !erster der Kantine auf diese fiel, stehen und stellte sich so, daß die\n\nkinder, wenn sie über die Brücke gehen wollten, dicht an\n\nihm vorbeigehen und ihn dabei entblößt sehen mußten, Bei\nden unzüchtigen Handlungen auf dem Platz vor der, Kantine\nrief er die Zeugin Doris DD | zu sich heran, so daß\n\nsie die intblößung beobachten konnte. Es ist aus den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, ob diese Möglichkeit in beiden Fällen nach den Orts- und Lichtverhältnissen\nauch für andere Personen. gegeben war. Im ersten Fall er-Scheint es zweifelhaft, ob dritte Personen, die vom Fenster\ndes ersten Stockes aus gezeigten Bilder hätten erkennen\nkönnen, obgleich die Kinder sie in ihren Einzelheiten nicht\nwahrnehmen konnten.\n\nFerner müssen die 3ilder so beschrieben werden, daß\ndas Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sie den 3egriff\ndes Unzüchtigen nach den Feststellungen des Gerichts erfüllen. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, daß\nes sich um unbekleidete Frauen handelte. Die Abbildung des\nnackten menschlichen Körpers ist jedoch nicht stets unzüchtig (RGSt 61, 293 ff, 379 und 382; BGH ww 1954, 520).\nEs bedarf vielmehr noch der Darlegung, daß die Darstellung\nin schanverletzender Weise geschlechtsbetont ist, Weiterhin ist festzustellen, ob sich der Angeklagte des Geschlechtsbetonten bewußt war (vgl BGH 2 StR 135,55 vom 3. Juli 1955).\n\n4. Wie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte vom Schöffengericht in Hagen am 12. Juli 1955 wegen Erregung Ööffentlichen Ärgernisses, begangen am 16. Mai 1955, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es lagen mithin die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 79 3163 vor.\n\n-5-\n\nus steht dem bericht, sofern nicht besondere Umstände vorliegen,\ndie aus dem Urteil nicht ersichtlich sind, nicht frei, von der\nGesamtstrafenbildung abzusehen und sie dem Tachtragsverfahren\nnach § 460 StGB zu überlassen, (aeust 3, 277, 2805 2 StR 325/52\nvom 12. Dezember 1952 = IN Nr 6 zu § 79). Taß die frühere Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt wurde, Steht der Gesamtstrafenbildung\nnicht entgegen (vel BEHSt 7, 180).\n\nDas Urteil war somit aufzuheben.\nEiner Erörterung der weiteren Revisionsrügen bedurfte es\nhiernach nicht:\n\nDas Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob die Bestellung eines Verteidigers gemäß ’ 140 Abs 2.StPO geboten\nist. u \"\n\nSollten sich Bedenken ı gegen die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten ergeben, so wird die Zuziehung eines Sachverständigen zu erwägen sein,\n\nKrumme . | . Dr. Augustin . Dr. Sauer\nSeibert . Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-05/4-str-61-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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