{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1956-04-05_4_StR_49_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-05","aktenzeichen":"4 StR 49/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR _49/56\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nö Bundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert.\nBundesrichter Dr. \"lang-Hinrichsen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsamwalt Dr. Dr. «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts. in Düsseldorf\n‚vom 17. Oktober 1955 wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtemittels\nzu ‚tragen.\n\nVon-techts wegen\n\nnn nn nn nn nm\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Erlauknis zum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen, seinen\nFührerschein eingezogen und eine einjährige Sperrfrist für\ndie Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Der\nvon der Strafkammer beurteilte,- nach ihrer Auffassung vom\nAngeklagten fahrlässig verursachte Verkehrsunfall war bereits\nGegenstand einer früheren landgerichtlichen Verurteilung:\ndes Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten.\nGefängnis, die aber auf seine Revision hin vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben worden war.\n\nMit seiner. jetzigen Revision wirft der Angeklagte dem Landgericht ang bliche verfahrensrechtliche und sachrechtliche\nVerstöße vor;'Sie kann keinen Erfolg haben.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie keine Tatsachen angibt, die ‚einen Verfahrensmangel enthalten könnten\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nIm Rahmen der Sachrüge beanstandet der Angeklagte insbesondere die Strafzumessung der Strafkamner; sie habe ferner |\n\nmit falscher Begründung das öffentliche Interesse an der\nStrafvollstreckung bejaht und ihm demgemäß Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt; sie habe ihm schließlich zu unrecht\ndie Fahrerlaubnis entzogen. |\n\nDem Urteil des Landgerichts liegt folgender | Sachverhalt zugrunde:\n\nAm 19, August 1952 abends war der Angeklagte in Begleitung von Fräulein ii ] und noch einer Dame mit seinem\nVolkswagen vcn Düsseldorf nach Lank gefahren und dort in\neiner Wirtschaft eingekehrt, wo er zu Abend aß und 1 1/2\nFlaschen französischen Rotwein trank. Nach Düsseldorf zurück-\n\ngekehrt, hatte er mit seinen Begleiterinnen ein weiteres\nLokal besucht und innerhalb von 10 Kinuten 4 1/2 Wacholderschnäpse getrunken. Gegen 23.15 Uhr führ er mit Fräulein\na ) auf der 12 m breiten Cecilienallee in Richtung zur\nRheinbrücke in Düsseldorf. Kurz nach Fahrtbeginn prallte\ner mit seinem PKW auf einen Schaustellerwagen, der von\nseinem Eigentümer hart am rechten Bürgersteig abgestellt\nund durch eine rote Sturmlaternebeleuchtet war. Die Lampe\nhing an der linken Seite des Wagens 1,50 m vor dessen\nrückwärtigem Ende und 1,50 m über der Fahrbahn. Der Angeklagte, der das rote Licht schon von weitem gesehen und\nes für das Rücklicht eines weit vor ihm fahrenden Radlers\ngehalten hatte, fuhr mit einer Geschwindigkeit von 30 bis\n40 km/St auf der rechten Straßenseite, und zwar mit abgeblendeten Scheinwerfern, weil ihm einige Wagen entgegen\nkamen. Als er bald darauf das rote Licht nicht mehr sah;\nglaubte er, der vermeintliche Radfahrerisei von der Straße\nabgebogen. Plötzlich nahm. er vor sich die Hinterfront des\nSchaustellerwagens wahr, Zog ohne Verringerung seiner Geschwindigkeit sein Fahrzeug scharf nach links, kam aber\nnicht mehr am Schaustellerwagen vorbei. Beim Zusammenstoß\nkam Fräulein TB, die rechts neben dem Angeklagten saß,\nums Leben.\n\nDie Strafkammer sieht die für den Unfall ursächliche\nFahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er sich durch\nAlkoholgenuß in einen sein Sehvermögen beeinträchtigenden\nZustand der Fahruntüchtigkeit versetzt und deshalb in\nder Entfernung des roten Lichts verschätzt habe: er habe\nes, obwohl es noch in einer Entfernung von 8 m innerhalb\n‚seines Blickfeldes gewesen sei, nur bis zu einer Entfernung\nvon etwa 30 m wahrgenommen. Diese Feststellungen, die das\nErgebnis einer mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnenen\ntatrichterlichen Überzeugung sind, tragen den Schuldspruch.\nGegen ihn erhebt selbst die Revision keine Einwände,\n\nl:. Das Strafmaß beanstandet der Angeklagte, weil. die\nStrafkammer die strengeren Strafmaßstäbe, die erst in den\nletzten Jahren nach dem ihm zur Last liegenden Unfall\nin Verkehrsstrafsachen zu beobachten seien, unzulässigerweise auch auf ihn angewandt habe.\n\nHierfür‘ \"bieten. indes die Strafzumessungserwägungen\ndes Landgerichts keinerlei Anhalt. Es hat im Gegenteil\nden zeitlichen Abstand. von der Tat des Angeklagten ausdrücklich zu seinen Gunsten. berücksichtigt:\n\nIm: Gegensatz zur Behauptung der Revision hat die\nStrafkammer auch, sowohl in der Schuld- wie in der Straffrage, ausdrücklich außer Betracht gelassen, (daß der An-.\ngeklagte nach” dem Genuß des Rotweins kurz vor Antritt\nder Unfallfahrt noch 4 1/2. Schnäpse trank. Sie ist nämlich zu. seinen Gunsten davon ‚ausgegangen, daß er die\nletzte Alkoholmenge zur Unfallzeit noch nicht resorbiert\nhatte und. diese deshalb ohne, Einfluß auf seine Fahrtüchtigkeit geblieben sei. Demgemäß hat sie bei Prüfung\nder Frage, ob er fahrlässig gehandelt habe, nur. ‚den\nGenuß des Rotweins berücksichtigt. sie durfte allerdings\nauf seine, ‚Fahruntlichtigkeit und seine \"typisch alkoholbedingte: Enthemmung\" U.8: auch aus dem. Umstand schließen,\ndaß er. später \"ohne jeden vernünftigen Anlaß in 10 Minuten\n4 1/2 Glas Schnaps hinuntergoß\". Der Vorwurf der, Revision des Angeklagten, die Strafkammer habe MYallig ‚unberücksichtigt\" gelassen, daß er. sieh. bis zum Unfall\n‚als Mensch und: als Kraftfahrer. stets einwandfrei geführt\nhabe, ist unbegreiflich. Denn, das Landgericht berücksichtigt: an erster Stelle ‚der Strafzumessungserwägungen zu\nseinen Gunsten, \"daß er bisher nicht vorbestraft, auch\nin verkehrsrechtlicher Hinsicht noch nicht auffällig\ngeworden | ist und .nach seinem Vorleben und dem Eindruck\n\n-5-\n\nin der Hauptverhandlung im übrigen ein untadeliger Mensch\nsein mag\".\n\nEin Mitverschulden des Besitzers des Schaustellerwagens am Unfall verneint die Strafkammer deshalb, weil\nsein Wagen mit wenn auch nur einer, so doch für jeden\nVerkehrsteilnehmer weithin sichtbaren Sturmlaterne versehen war; sie habe deshalb ihren Zweck, andere Verkehrs- '\n teilnehmer auf einen Gefahrenpunkt aufmerksam zu machen,\nerfüllt. Die Strafkamer stellt auf Grund genauer Berechnungen mit Hilfe von Sachverständigen fest, daß der\nAngeklagte die Lampe, obwohl sie nicht an der hinteren\nBegrenzungswand des Wagens, sondern 1,50 m seitlich\ndavor hing, noch bis auf 8 m hätte sehen können. Sie\nhat demgemäß dem Umstand, daß die Lampe nicht hinten am\n\nWagen hing, keine ursächliche Bedeutung ' für den Unfall\nbeigelegt. Diese Erwägungen sind das Ergebnis einer tatrichterlichen Beweiswürdigung, die denkgesetzlich nöglich, von Widersprüchen frei und deshalb rechtlich unangreifbar ist. Dengenäß ist die Annahme der Strafkammer,\nder Angeklagte habe den Unfall. allein verschuldet, rechtlich fehlerfrei.\n\n2. Das Lanadersamt hat das öffentliche Interesse an\nder Strafvollstreckung bejaht und deshalb, Strafaussetzung\nzur Bewährung abgelehnt, weil der Angeklagte \"grobfahrlässig\" \"durch unangemessenen Alkoholgenuß\" den Tod eines\nMenschen verursacht. ‚habe. Darin liege Hein SO schwerer\nUnrechts- und Schuldgehalt, ‚daß es in. den Augen der\nÖffentlichkeit ein Versagen der Rechtspflege bedeuten.\nwürde, wenn diese Tat nicht. durch tatsächliche Verbüßung\nder Strafe gesühnt würde.\" Sie ]äßt dabei 'den \"vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck\" und.\nseine bisherige Untadeligkeit nicht außer Betracht. Sie\nberücksichtigt schließlich den Gedanken der allgemeinen\nj Abschreckung, die ihre Wirkung i auf \"weite Kreise, die\n\nTrunkenheit am Steuer als ein: ' Kavaliersdelikt ansahen und\nansehen\" bei Aussetzung der Strafe zur Bewährung verfehlen\nwürde; das müßte nach Auffassung der Strafkammer den Bevölkerungskreisen unverständlich sein, die wegen des\nsbehigen Ansteigens der Unfallziffer besorgt sind.\n\n.sätzen, welche. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nfür die Beurteilung der Frage entwickelt hat, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung: ‚einer Strafe erfordert.\n\nEs wäre freilich rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht.\n\ndas öffentliche Interesse an der Strafvollstrecküng. nur\n\n“ unter Berufung auf den Strafzweck der allgemeinen Abschreckung bejaht hätte (4 StR, 115/55 vom 12.5.1955 in:\n\nNIW 1955, 996:Nr 15). Denn das Gesetz hat in § 23 Abs ,-\nNr 1 StGB die Fälle im Kuge, in denen das Rechtsgefühl\n\nder Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Tat oder\n\n. um des Verletzten willen Sühne durch ‚Vollstreckung verlangt. Be\n\nEntscheidend sind daher die Gestaltung der Tat mit allen\nihren Begleitumständen, ihr‘ Unrechtsgehalt, ihre Folgen\n\nfür den Verletzten und ihre Wirkung auf die allgemeine\nKechtsüberzeugung ebenso. wie die Persönlichkeit des Täters.\nAlle diese Umstände hat. die Strafkammer im vorliegenden\nFall berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Sie du durfte\ndabei u. a, auch den Gedanken der allgemeinen Abschreckung\nverwerten. ‘Denn zu den’ anerkannten Strafzwecken gehört\n\nes, die Rechtstreue der Bevölkerung oder bestimmter Volksteile zu stärken. Es gibt Fälle, in denen hierfür nicht\n\nder bloße Ausspruch der Strafe genügt, sondern die Schwere\nder Gesetzesverletzung und der Ernst des Richterspruchos\nnur dann genügend zum Bewußtsein ‚weiter-. Kreise ‚gebracht\n“werden können, wenn die Strafe vollstreckt wirds ob sie\n\ndie nötige Wirkung auf die Allgemeinheit 'orreicht, ist\nfreilich nicht ausschließlich nach Umständen zu beurteilen,\n\ndie au3erhalb der Person des Angeklagten liegen. Denn auch\ninsoweit ist die Schwere der Gesetzesverletzung maßgebend.\nSie aber richtet sich auch nach dem Grad des Verschuldens\nund den persönlichen Verhältnissen des Täters. Auch das\nhat die Strafkamner beachtet.\n\nDaß sie bei. ihren Erwägungen zu § 23 Abs 3 Nr 1 StGB,\nsoweit sie dem Abschreckungsgedanken Raum gibt, die Verkehrsgefahr zur Zeit ihrer Entscheidung, nicht aber die\nzur Zeit der Tat ‚berücksichtigt; .. ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. es tat, bei Be-Tatzeit zugrunde\n\\ e, der Strafaussetzung\nzur Bewährung. aber konnte sie, soweit hierfür der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung in Betracht kam, sinnvollerweise nur unter Berücksichtigung der Verhältnisse\ntreffen, wie sie zur Zeit ihrer Entscheidung gegeben\nwaren. | | 0\n\nZwar mußte. =\n\n3, Dies gilt ebenso für die Entscheidung nach $_ 42m\nAbs I StGB. Sie ist davon abhängig, ob. ‚der Angeklagte\nsich durch die Tat als ungeeignet zum Führen eines Kraftfabrzeuges erwiesen hat oder nicht: Der Tatrichter kann ,\nund darf diese Frage nur danach beurteilen, ob die Ungeeignetheit des Angeklagten in diesem Sinne noch zur\nZeit der Entscheidung besteht oder nicht (BGHSt 7, 165).\nDie Strafkammer hat die Ungeeignetheit des Angeklagten’\nunter. ‚Berücksichtigung. aller insoweit beachtenswerten _\nUmstände bejaht. Sie führt nämlich aus, er habe durch\nseine Tat bewiegen, daß er nicht das nötige Terantwortungsbewußtsein und die nötige Selbstkritik besitzt, die für\neinen Kraftfahrer im heutigen Verkehr unerläßlich sind.\nGerade \"das unsinnige Hinunterstürzen von A 1/2 Glas\nSchnäpsen binnen kaum 10 Minuten habe gezeigt, daß er\nbeim Genuß von Alkohol von einer Enthemmntheit und Be-\n\n;\nH\nHe\n#\n\n5\n\ndenkenlosigkeit sein kann, die ihn zu einer Gefahr für\n\nden Verkehr macht\".\n\nKrumne Dr. Augustin Dr, Sauer\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nx\nur\ne.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-05/4-str-49-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-05/4-str-49-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.074574+00:00"}}